{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-08_1_StR_812_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"1 StR 812/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 _ StR 812/93\n\nvom\n\n8. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin 1 u aus DO. (ort\ngeboren am Ems» 1953,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof muy\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie aus GEEEEEREEDEEEREEEEEEN>\n\nals Verteldiger,\n\nJustizassistent z. A. cmmuEnm»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. März 1993 mit den\nFeststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgerichtskammer zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen\ndas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, da die Strafkammer die Aussage des Geschädigten\nnur unvollständig gewürdigt hat und sich dieser Mangel sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann:\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nzwischen dem Angeklagten und seinem Bruder TO\n\nLesungen bestanden erhebliche Spannungen wegen dessen\nfortlaufenden kriminellen Verhaltens. Teils waren der Angeklagte oder andere Familienangehörige selbst Opfer von\nStraftaten, die Tann Lu begangen hatte, teils wurde der Angeklagte von anderen Opfern um Ersatzleistungen angegangen; der Angeklagte mußte befürchten, das Verhalten\nseines Bruders könne sich nachteilig auf die von ihm - dem\nAngeklagten - geführte Firma auswirken.\n\nKurz nachdem sich ein Geschädigter wegen einer von Ts\nww» Tamm begangenen Unterschlagung eines Pkw's an den\nAngeklagten gewandt hatte, veranlaßte der Angeklagte seinen\nBruder durch das unwahre Vorbringen, der Vater liege im\nSterben, zu einer gemeinsamen Autofahrt, wobei er ihm Vorhaltungen wegen seines Lebenswandels machte. Als der Angeklagte bemerkte,: daß sein Bruder keine Einsicht zeigte, fuhr\ner auf einen Parkplatz, wo er ihm zunächst eine Gaspatrone\nins Gesicht schoß. Da er glaubte, sein Bruder wolle flüchten, schoß er erneut auf ihn und hieb ihm mit einem Knüppel\nkräftig auf den Kopf. Er zwang ihn dann mit vorgehaltener\nWaffe, in den von innen nicht zu Ööffnenden Laderaum des\nFahrzeugs zu kriechen. Dann fuhr der Angeklagte auf einen\nweiteren Parkplatz. Dort zwang er seinen Bruder mit vorgehaltener Waffe, zu einem schon geöffneten Abwasserschacht zu\nkriechen und dort hineinzusteigen. Der Angeklagte schloß\ndann den Deckel des Schachts und forderte seinen Bruder auf,\nsich darüber Gedanken zu machen, wie es mit ihm weitergehen\nsolle. Als er nach etwa fünf Minuten den Schacht wieder Öffnete, entnahm er der Erklärung seines Bruders \"ich muß auch\nleben, ich bin Geschäftsmann wie Du\", daß dieser auch künftig strafbare Handlungen begehen wolle. Dadurch geriet er in\n\näußerste Erregung und schoß, nunmehr in Tötungsabsicht, in\n\nden Schacht zweimal auf den Kopf des Bruders, wodurch er ihn\nschwer verletzte. Danach schloß er den Schacht und entfernte\nsich, wobei er davon ausging, daß sein Bruder sterben werde.\n\n2. Diese Feststellungen weichen von der Anklage und dem\nEröffnungsbeschluß insoweit ab, als dem Angeklagten dort\nnoch zur Last gelegt war, er habe von vornherein seinen Bruder töten wollen und diesen Entschluß nicht erst gefaßt, als\nsein Bruder bereits in dem Schacht war; da der Angeklagte\nvon vornherein beabsichtigt habe, daß sich das Gesamtgeschehen über längere Zeit hinziehen solle, habe er zugleich\ngrausam i.S.d. S 211 StGB gehandelt.\n\nDemgegenüber lehnt die Strafkammer die Annahme von\nGrausamkeit ab, da der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst\ngefaßt habe, als sich sein Bruder bereits im Schacht befunden habe, grausames Verhalten den Tatbestand des Mordes aber\nnur dann erfülle, wenn es vom Tötungsvorsatz umfaßt sei; ein\nobjektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden\nKörperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen\nTötungshandlung könnten demgegenüber nicht das gesamte Geschehen zu einem einheitlich als Mord zu beurteilenden Ge-\n\nschehen verbinden.\n\nDiese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre tatsächliche Grundlage, die Annahme, der Angeklagte habe den Tötungsvorsatz erst gefaßt, als sich sein Bruder\nbereits im Schacht befand, beruht jedoch nicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen:\n\na) Der Bruder des Angeklagten hat nach den Urteilsfeststellungen bekundet, der Angeklagte habe, unmittelbar nachdem er ihn auf dem zweiten Parkplatz zum Verlassen des Pkw's\ngezwungen habe, geäußert \"ich knall Dich jetzt ab\". Die\nStrafkammer hält nicht für ausgeschlossen, daß diese Äußerung tatsächlich nicht gefallen ist, sondern daß die entsprechende Behauptung auf \"Rachegedanken\" des Bruders zurückzuführen ist.\n\nb) Die Angaben des Angeklagten hierzu, die nicht geschlossen, sondern in den Urteilsgründen verstreut wiedergegeben sind, sind unklar.\n\n(1) So geht die Strafkammer - ersichtlich auf der\nGrundlage der Angaben des Angeklagten - davon aus, er habe\nnoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Bruder schon im\nSchacht befand, erklärt \"Ich will Dich nicht abknallen\".\n\n(2) An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es demgegenüber, der Angeklagte habe, als er seinen Bruder zwang,\nzum Schacht zu kriechen, erklärt, \"er habe jetzt scharf geladen, und er werde das Opfer erschießen\".\n\nDiese Äußerung wertet die Strafkammer im Anschluß an\ndie \"schlüssigen und überzeugenden Ausführungen\" eines\npsychiatrischen Sachverständigen dahingehend, daß der Angeklagte dabei in Wahrheit \"noch nicht wirklich den Entschluß\nzu töten gefaßt hatte\".\n\nDiese Beweiswürdigung ist schon für sich genommen\nrechtlich zu beanstanden.\n\nAllerdings darf sich der Tatrichter mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen\nFachfragen anzuschließen (BGHSt 34, 29, 31 m.w.Nachw.).\n\nHier ist schon unklar, wieso dann, wenn der Angeklagte\nzum genannten Zeitpunkt geäußert hätte, er werde seinen\nBruder erschießen, die Strafkammer sich zur Würdigung dieser\nAussage sachverständiger Beratung bedienen muß,\n\nJedenfalls ist es aber dann, wenn sich der Tatrichter\nder Beurteilung eines Sachverständigen ohne eigene Erwägungen anschließt, erforderlich, daß die wesentlichen Grundlagen angegeben werden, an die die Schlußfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH aaO). Auch daran fehlt es.\n\nc) Insgesamt hält die Strafkammer also einerseits für\nmöglich, der Geschädigte habe bewußt wahrheitswidrig erklärt, der Angeklagte habe schon zu Beginn des Geschehens\nauf dem Parkplatz eine Tötungsabsicht geäußert, während der\nAngeklagte dies tatsächlich nicht getan habe, sondern ausdrücklich erklärt habe, er wolle den Geschädigten nicht töten. Andererseits habe der Angeklagte aber - wie es auch der\nGeschädigte erklärt hat - doch gesagt, er wolle den Geschädigten erschießen, wobei der Angeklagte nach der überzeugen-\n\nden, allerdings nicht näher begründeten Auffassung des Sach-\n\nverständigen dies nicht so gemeint habe.\n\na) Fine solche widersprüchliche und unklare Beweiswürdigung kann nicht Grundlage für die Feststellung des Zeitpunkts sein, zu dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte.\n\nVon diesem Zeitpunkt kann jedoch - wie auch die Strafkammer im Ansatz nicht verkannt hat - abhängen, ob möglicherweise das gesamte Geschehen als grausam i.S.d. S§ 211\nStGB zu bewerten ist. Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, ohne daß es auf ihr übriges Revisionsvorbringen noch ankänme.\n\nDer Senat weist jedoch darauf hin, daß die Bejahung von\nGrausamkeit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und seiner Situation sowie seiner sonstigen Verhaltensweisen zur Zeit der Tat erfordert (BGH NStZ 1982,\n\n379, 380), zu der die Strafkammer bisher von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung hatte.\n\nGegebenenfalls könnte es dabei allerdings zur Bejahung\nvon Grausamkeit auch genügen, wenn der Angeklagte sich bewußt war, daß der Tod des Geschädigten auch dadurch eintreten konnte, daß er sich wegen seiner schweren Kopfverletzungen aus dem mit einem Deckel von 55,5 kg Gewicht verschlossenen Abwasserschacht nicht mehr würde befreien können\n(vgl. BGHSt 37, 40, 42).\n\n3, Auch die Revision des Angeklagten hat wegen einer\nnicht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte deshalb nicht freiwillig zurückgetreten sei, weil er glaubte,\ndaß der Geschädigte nur durch fremde Hilfe hätte gerettet\nwerden können, mit fremder Hilfe aber nicht zu rechnen war,\nweil der Geschädigte in dem abgedeckten Schacht nicht\nbemerkt werden konnte.\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte nach den Schüssen\nden Schacht wieder abgedeckt hat, beruht auf den Angaben des\nGeschädigten, während der Angeklagte bestritten hat, den\nSchacht wieder geschlossen zu haben, bevor er sich entfernt\nhat.\n\nDie Strafkammer folgt den Aussagen des Geschädigten, da\ndessen Schilderung hinsichtlich des Schließens des Schachts\n\nstets konstant gewesen und ein Irrtum ausgeschlossen sei.\n\nNachdem die Strafkammer jedoch für möglich hält, daß\nder Geschädigte aus Rache - also absichtlich unwahr - ausgesagt habe, der Angeklagte habe zu Beginn des Geschehens auf\ndem zweiten Parkplatz eine Tötungsabsicht geäußert, hätte\nsie erörtern müssen, ob auch seine Aussage, der Angeklagte\nhabe vor Verlassen des Tatorts den Schacht geschlossen,\nebenfalls nur aus Rache geschehen ist.\n\nDer Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, die Aussagen eines Zeugen zu einem Themenkomplex zu glauben, seine\nAussagen zu einem anderen Themenkomplex dagegen nicht zu\nglauben. Die für eine solche Differenzierung maßgeblichen\n\nErwägungen müssen aber dargelegt werden (st. Rspr., vgl. d.\nNachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 5 261\nRdn. 83 Fußn. 255).\n\nDaran fehlt es hier. Die Urteilsgründe verdeutlichen\nnicht, warum der Geschädigte zwar aus Rache hinsichtlich der\nÄußerung zur Tötungsabsicht vorsätzlich falsch ausgesagt haben könnte, diese Möglichkeit hinsichtlich der Aussage zum\nVerschließen des Abwasserschachts aber offenbar zu fernliegend ist, als daß sie auch nur erwähnt werden müsse.\n\nA. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/1-str-812-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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