{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-08_1_StR_772_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"1 StR 772/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 772/93\n\nvom\n\n8. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank G LU) aus BEE, dort geboren an . ih\n1949,\n\nwegen Mordes\n\n4\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE aus EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizassistent z. A. EEEE>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n16. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zum äu-Beren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Freispruchs in dem Urteil\ndes Landgerichts München II vom 10. April 1992 und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1993 -\n1 StR 735/92 - wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung\nder in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April\n1992 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die\nStaatsanwaltschaft, daß das Landgericht den vom Angeklagten\nzum Mord geleisteten Tatbeitrag nur als Beihilfe, nicht als\nMittäterschaft gewertet hat. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es Anfang Januar 1991\nkurz hintereinander zu mehreren ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen dem späteren Tatopfer KB und dem Angeklagten, der deshalb um seine berufliche Stellung fürchtete\nund sich insoweit von einer Beseitigung KB eine erhebliche Verbesserung innerhalb der Firma versprach, Nachdem\nder Angeklagte dem - bereits rechtskräftig verurteilten -\nLutz RB mitgeteilt hatte, daß er wegen der Wiedereinstellung REM nit KL Schwierigkeiten habe und die\nGefahr bestehe, daß sie beide entlassen würden, weshalb es\ngut wäre, \"wenn es KW nicht mehr gäbe, er müsse weg\",\ngelang es RB. den - bereits rechtskräftig wegen Mordes\nverurteilten - Wenzel LEB für die Tatdurchführung zu gewinnen. Davon unterrichtete RW den Angeklagten. In mehreren Gesprächen zwischen Le und REB einerseits, zwischen Rp und dem Angeklagten andererseits - ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Angeklagten und LEB bestand\nnicht - kamen der Angeklagte, Re und LEE dahin überein, daß LM für einen Betrag von DM 25.000 Kae in\ndessen Anwesen töten werde, ferner sollte Lk einen Teil\ndes Geldes erhalten, das er im Anwesen zu finden hoffte. Es\nwurde vereinbart, daß sich LM in den nächsten Tagen\nabends am WIE Für die Tatausführung bereit halte, der\nAngeklagte werde, wenn K@ an einem Abend in seinem Anwesen allein sei, die in das Garagentor eingesetzte Tür,\ndurch die LM zur Tatausführung eindringen solle, nicht\nabschließen und diese Umstände telefonisch \"am wi ip\"\nmitteilen. Diese Mitteilung machte der Angeklagte am Abend\ndes 15. Januar 1991 gegen 19.30 Uhr in einem Telefonanruf,\nden RW entgegennahn; Rp \"schickte\" daraufhin LOB\nzur Tatausführung los, der die Garagentür vereinbarungsgemäß\n\nunversperrt vorfand und so in das Anwesen eindringen und\nKe töten konnte; er versetzte KB mit einem Feuerlöscher drei wuchtige Schläge auf den Kopf, die alsbald\nzum Tode führten, Zwei Tage nach dieser Tat übergab der Angeklagte an RE einen Geldbetrag von DM 14.000 zur weitergabe an LU.\n\nDiesen Sachverhalt wertet das Landgericht dahin, daß\nnicht Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe zum Mord vorlag.\nDer Angeklagte habe zwar zugesagt, dafür zu sorgen, daß die\nTüre in der Garage unversperrt sein werde, und diese Zusage\nauch eingehalten. Doch habe weder eigener Tatwille noch Tatherrschaft des Angeklagten festgestellt werden können; vielmehr habe er mit Gehilfenwillen die Mordtat anderer unterstützt. Nach seinem Telefonanruf am Wi habe er in\nkeiner Weise mehr in das Tatgeschehen eingreifen können; daß\ner nicht uneigennützig handelte, spiele keine entscheidende\nRolle,\n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\ndiese rechtliche Würdigung nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Einzelheiten der Vorbereitung und\nDurchführung der Tat entspricht und auch nicht den Grundsätzen gerecht wird, die nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und\nBeihilfe zu beachten sind.\n\nDanach liegt Mittäterschaft dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein\nBeitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll.\nDabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätig-\n\nkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen,\ndie von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese\nBeurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und\nin der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich\nvon seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2\nTatherrschaft 4). Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat\n(S 25 Abs. 2 StGB) setzt also nicht etwa voraus, daß jeder\nMittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten\nin dessen Tatentschluß bestärkt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93).\n\nEine diesen Grundsätzen entsprechende wertende Gesamtbetrachtung der für die Vorbereitung und Durchführung der\nTat bedeutsamen Umstände (vgl. etwa BGH in NStZ 1987, 364)\nläßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat\nvor allem die Beiträge des Angeklagten im Zusammenhang mit\nder Planung und Vorbereitung der Tat teils überhaupt nicht,\nim übrigen nur unzureichend und lückenhaft gewürdigt.\n\nDie Tat beruht auf einer gemeinsamen Planung des Angeklagten und der bereits rechtskräftig Verurteilten Lutz R@&-\n@&B und Wenzel LM; unerheblich ist, daß der Angeklagte\nund LM nicht persönlich zusammentrafen, es genügt, daß\n\nsie von der Mitwirkung des anderen sowie von ihren jeweiligen Tatbeiträgen wußten und damit einverstanden waren. Die\nfür die Tatausführung notwendige Kenntnis der Umstände und\nVerhältnisse am vorgesehenen Tatort stammten vom Angeklagten. Für ein Gelingen der geplanten Ermordung war es entscheidend, daß das Opfer abends alleine in seinem Anwesen\nwar, daß der Angeklagte die in das Garagentor eingesetzte\nTür für das Eindringen L@B unverschlossen hielt und daß\nder Angeklagte die beiden übrigen Tatbeteiligten über das\nVorliegen dieser Voraussetzungen unterrichtete. Hiernach bestimmte allein der Angeklagte durch seinen Telefonanruf den\nTatzeitpunkt und die Tatausführung. Darauf, daß der Angeklagte, nachdem er durch seinen Telefonanruf plangemäß die\nTatausführung in Gang gesetzt hatte, \"in keiner Weise mehr\nin das Tatgeschehen eingreifen\" konnte, kommt es nicht an.\nUnter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht nicht\nmit der bloßen Behauptung begnügen, es habe \"weder eigener\nTäterwille noch Tatherrschaft des Angeklagten festgestellt\nwerden\" können. Unverständlich ist die Bemerkung des Landgerichts, das festgestellte Interesse des Angeklagten am Tode\nKeEEEB könne keine \"entscheidende Rolle spielen\". Unerwähnt hat das Landgericht auch gelassen, daß der Angeklagte\nnach Ausführung der Tat DM 14.000 an REED zur Weiterleitung an den tatausführenden LE übergeben hat.\n\nAngesichts dieser Würdigungsmängel kann der Schuldspruch (nur) wegen Beihilfe zum Mord nicht bestehen bleiben.\nJedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten werden, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das steht ergänzenden Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht entgegen, insbeson-\n\ndere etwa dazu, ob der Angeklagte eine Entdeckung der kurze\nZeit vor dem Mord begangenen Untreuehandlung, deretwegen er\nbereits rechtskräftig verurteilt worden ist, befürchtete.\n\nGribhbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/1-str-772-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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