{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-01_1_StR_845_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-01","aktenzeichen":"1 StR 845/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 845/93\n\navtı>» bu vom\n\n1. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard J EB „aus BB Bub, geboren am MB. EB\n1953 in wein -E EEE,\n\nwegen Diebstahls\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n26. August 1993, soweit es ihn betrifft,\nim Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem\nSchuld- und Strafausspruch gilt. Doch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In Nr. 2 der Urteilsformel wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,\nsein Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde\nwird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In den Urteilsgründen\n\nwird dieser Maßregelausspruch indes an keiner Stelle erwähnt; es fehlt jegliche Begründung. Zwar teilt der Senat\ndie Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (5 69 Abs. 1 StGB)\nbelegen; denn der Angeklagte hat Kraftfahrzeuge dazu mißbraucht, die Einbruchsgelegenheiten auszukundschaften, zu\nden Einbrüchen an den Tatort zu fahren und die Beute abzutransportieren. Jedoch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte eine Fahrerlaubnis und einen\nFührerschein innehat; die mitgeteilten Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis deuten eher darauf hin, daß\ndem nicht so ist, so daß nur eine isolierte Sperrfrist gemäß\n§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt. Unter diesen Umständen bedarf die Maßregelfrage der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-01/1-str-845-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-01/1-str-845-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.054220+00:00"}}