{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-01_1_StR_808_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-01","aktenzeichen":"1 StR 808/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 808/93\n\nvom\n\n1. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred A me aus SEE, geboren am EM. Mb 1969 in\nMEER .\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nTr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Age\nwird das Urteil des Landgerichts\nNeubrandenburg vom 17. August 1993, soweit\nes ihn betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten AED führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung\ndarüber unterblieben ist, ob der Angeklagte in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterzubringen ist; im übrigen erweist sich das\nRechtsmittel als offensichtlich unbegründet i. S. d. $S 349\nAbs. 2 StPO.\n\nNach S 64 Abs. 1. StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehnen,\nwenn er wegen einer im Rausch begangenen oder auf seinen\nHang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird\nund wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge\nseines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\nDie Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos. erscheint (BGHSt 37, 5, 6).\n\nObwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß\ndie Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das\nUrteil auch insoweit überprüfen (BGH aaO S. 7 ££f.). Wenn im\nEinzelfall der Sachverhalt Anlaß bietet, die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und das Gericht diese\nPrüfung unterlassen hat, so führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler allerdings nur dann zur\nAufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen\nist, daß die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH aa0 S. 9).\n\nEine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier gegeben.\nNach den Feststellungen des Landgerichts sprach der 1969 geborene Angeklagte seit 1990 verstärkt dem Alkohol zu. Er\ntrank regelmäßig, zuletzt - bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren - bis zu einer großen Flasche Schnaps\ntäglich. Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind,\n\na\n\nbeging er nach vorausgegangenem erheblichem Alkoholgenuß.\nBei Begehung der gefährlichen Körperverletzung war seine\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert, im Zeitpunkt der\nletzten Tat möglicherweise sogar aufgehoben, so daß insoweit\nnur eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches erfolgen konnte. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte am 16. Juli 1992 - etwa vier Monate vor den neuen Taten - bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden\n\nwar.\n\nUnter diesen Umständen mußte sich dem Landgericht die\nPrüfung aufdrängen, ob der Angeklagte infolge seines offensichtlichen Hanges zu übermäßigem Alkohalgenuß möglicherweise auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Der\nneu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit\nhaben, sich bei der Gefährlichkeitsprognose der Hilfe eines\nmedizinischen Sachverständigen zu bedienen (S 246 a StPO).\n\nDie teilweise Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches\nläßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschlie-Ben, daß die verhältnismäßig milde Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Schwurgerichtskammer die Unterbringung\ndes Angeklagten angeordnet hätte.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-01/1-str-808-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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