{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-01_1_StR_791_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-01","aktenzeichen":"1 StR 791/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 791/93\n\nvom\n\n1. Februar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Karl Josef D (EEEEEEEREEED aus NER. seboren am\nm. Em 1949 in Ge,\n\nwegen Meineids\n\n1\n\nR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 1992\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht hat den Umstand,\ndaß der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Forderung an seine Ehefrau abtrat, um selbst als Zeuge auftreten zu können, ausdrücklich strafschärfend bewertet, weil\nder Angeklagte dadurch \"die Situation, die zum Meineid\nführte, ganz bewußt herbeigeführt\" habe.\n\nDiese Erwägung wäre dann zulässig, wenn der Angeklagte\nvon vornherein eine Falschaussage beabsichtigt oder jedenfalls in Rechnung gestellt hätte. So war es aber nicht. Das\nUrteil läßt offen, ob die den zentralen Punkt des Zivilver-\n\nfahrens betreffende Aussage des Angeklagten über den Abschluß eines Kaufvertrags mit dem damaligen Beklagten richtig oder falsch, die Klagforderung. begründet oder unbegründet war. Zu der Aussage aber, die allein dem Schuldvorwurf\nzugrunde liegt - über etwaige Versuche des Angeklagten, die\nWare an den Hersteller zurückzugeben - entschloß sich der\nAngeklagte \"spontan\" {UA S. 12) auf Grund einer - anscheindend unerwarteten und dann auch nicht weiter vertieften -\n\nFrage des Beklagtenvertreters.\n\nGribbohm Ulsamer j Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-01/1-str-791-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-01/1-str-791-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.004647+00:00"}}