{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-01-25_1_StR_819_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-01-25","aktenzeichen":"1 StR 819/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 819/93\n\nvom\n\n25. Januar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1.\n\nder Beschwerdeführer am 25,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1 b auf Anträg des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nJanuar 1994 gemäß S 349 Abs.\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\na) Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nK. .W. und Wu. wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n2. Juli 1993, soweit es sie und den\nfrüheren Mitangeklagten A. betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nJedoch bleiben die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen,\n\nGründe:\n\nwährend der Schuldspruch wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, kann die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten\nwegen versuchten Mordes keinen Bestand haben,\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wollten die\nAngeklagten bei ihrem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim\ndie dort wohnenden Personen weder verletzen noch töten; sie\nhielten aber solche Folgen ihrer Tat für möglich und begingen die Tat trotzdem (UA S. 31). Ob an der Stelle, wo die\nBrandflasche zerbrechen sollte, oder in ihrer unmittelbaren\nNähe gerade ein Mensch oder leicht entflammbare Gegenstände\nsein würden, sei nicht in ihrem Einflußbereich gelegen. Aber\nauch wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätten Menschen\nzu Tode kommen können. Es habe nahegelegen, daß von einem\nsich sekundenschnell ausbreitendem Brand Schlafende, Kranke\noder Kinder überrascht werden würden und sich nicht mehr\nrechtzeitig würden retten können. Das sei den Angeklagten,\ndie die Vorgänge in Rostock in den Medien verfolgt und darüber gesprochen hätten, bewußt gewesen. So habe der Angeklagte K. eingeräumt, ihm sei bei der Tatbegehung noch\ndurch den Kopf geschossen, diese Leute wolle er doch nicht\nauf dem Gewissen haben. Da sie aber bei der festgestellten\nSachlage die weitere Entwicklung dem Zufall überlassen hätten, obwohl ihnen die verschiedenen Möglichkeiten bewußt gewesen wären, unter denen Menschen durch ihre Tat zu Tode\nkommen könnten, hätten sie diesen Erfolg billigend in Kauf\n\ngenommen; daran ändere nichts, daß der Brandanschlag objektiv nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit mit sich\nbrachte, Menschen in Lebensgefahr zu bringen (UA S. 67 ££f.).\n\nDiese Erwägungen reichen zur Begründung eines - bedingten - Tötungsvorsatzes hier nicht aus. Allein der Umstand,\ndaß die Brandflasche nicht zerbrach und so objektiv überhaupt keine nennenswerte Gefahr entstanden war, ist dabei\nfreilich unerheblich; die Angeklagten gingen davon aus, die\nFlasche würde zerbrechen, das darin befindliche Benzin auslaufen und durch die Lunte entzündet werden. Aber auch die\nobjektive Gefährlichkeit eines solchen Brandanschlags für\ndas Leben von Menschen hing von den konkreten Umständen ab,\ninsbesondere den baulichen Verhältnissen am Tatort. Die angegriffene Unterkunft war ein einstöckiger Containerbau,\ndessen Bauweise es den Bewohnern ermöglichte, notfalls aus\nallen Zimmern ohne Schwierigkeiten aus den Fenstern ins\nFreie zu gelangen; auch wurde die Brandflasche nicht in ein\nZimmer, sondern in den zwischen beiden Zimmerreihen liegenden Flur geworfen. Auch bei diesen Gegebenheiten konnte allerdings - das hat das Landgericht richtig gesehen - unter\nbesonderen Umständen für die Bewohner die Gefahr tödlicher\nVerbrennungen entstehen, so für Menschen, die sich im Augenblick der Tat im Flur aufhielten, oder - insbesondere wenn\nsich leicht entflammbares Material im Flur befand - für\nSchlafende, Kinder oder Kranke.\n\nAber auch solche besonderen Umstände lagen objektiv\nhier nicht vor: Es hielt sich zum Zeitpunkt der Tat niemand\nim Flur auf; es ist auch nicht festgestellt, daß dort leicht\nbrennbares Material lagerte oder daß Schlafende, Kranke oder\nKinder den Anschlag nicht alsbald bemerkt hätten.\n\nDie Annahme - bedingten - Tötungsvorsatzes würde daher\nvoraussetzen, daß die Angeklagten - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - mit solchen gefahrsteigernden Umständen\nrechneten und dennoch nicht von ihrer Tat Abstand nahmen.\n\nDazu stellt das Landgericht darauf ab, ob sich im Flur\nim Augenblick der Tat ein Mensch oder leicht entflammbares\nMaterial befunden habe, hätte nicht im Einflußbereich der\nAngeklagten gelegen; daß durch einen sekundenschnell sich\nausbreitenden Brand Schlafende, Kranke oder Kinder überrascht werden könnten, sei ihnen bewußt gewesen. Diese Erwägungen sind, soweit sie die Möglichkeit des Aufenthalts einer Person im Flur oder des dortigen Vorhandenseins leicht\nentflammbaren Materials betreffen, schon deshalb nicht tragfähig, weil eine Abgrenzung zur Fahrlässigkeit fehlt. Das\nLandgericht hat nach seinen Darlegungen nicht feststellen\nkönnen, daß die Angeklagten mit diesen Umständen - die die\nGefährlichkeit entscheidend erhöht hätten - gerechnet und\nsie billigend in Kauf genommen hätten. Es verstand sich auch\nnicht von selbst, daß in dem kleinen Heim nachts gegen\n0.30 Uhr noch jemand auf dem Flur war oder daß dort leicht\nentflammbares Material gelagert wurde. Selbst wenn das aber\nnicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, hätte das\nLandgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob\ndie Angeklagten solche Umstände nur aus Fahrlässigkeit nicht\n\nbedacht hätten. Insoweit ist nicht ohne Bedeutung, daß die\nEingangstür zum Flur in der oberen Hälfte mit einer Glasscheibe versehen war, durch die auch die Brandflasche geworfen wurde; insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten durch diese Scheibe in den Flur hineinsehen konnten und\ndabei insbesondere hätten wahrnehmen können, ob sich darin\nMenschen befanden.\n\nOb die Angeklagten mit einer akuten Gefahr für Schlafende, Kranke oder Kinder rechnen mußten oder rechneten,\nhing andererseits wesentlich davon ab, ob sie davon ausgingen, im Flur befinde sich leicht entflammbares Material.\nHätten sie dieses nicht in ihre Überlegungen einbezogen, wäre die Feststellung der Gefahr sekundenschnellen Ausbreitens\ndes Brandes nicht belegt. Denn bei der Bauweise des Wohncontainers hätte sich das Feuer nach den Darstellungen des\nSachverständigen bei Fehlen schnell entflammbaren Materials\nnur zögerlich ausgebreitet (UA S. 71); diese Bauweise war\nfür die Angeklagten - jedenfalls in groben Zügen - auch\nerkennbar.\n\nInsgesamt ist daher nicht ausreichend geklärt, ob die\nAngeklagten im konkreten Fall die Brandlegung als so gefährlich ansehen mußten und auch angesehen haben, daß sie auf\ndie Rettung der durch sie bedrohten Wohnungsinsassen, selbst\nwenn sie sie wünschten, doch nicht vertrauen konnten, und ob\nsie auf Grund solcher Vorstellungen dennoch an ihrem\nTatvorsatz festgehalten haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977,\n105; ferner BGHSt 7, 363, .368; BGH, Urt. vom 14. September\n1971 - 1 StR 280/71).\n\nDer dargelegte Mangel betrifft die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen nicht; sie können daher bestehen bleiben. Gemäß S 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den\n\nfrüheren Mitangeklagten A. ,„ der nicht Revision eingelegt\nhat, zu erstrecken. Die beanstandete Beweisführung zum Tötungsvorsatz betrifft A. in gleicher Weise wie die Mitan-\n\ngeklagten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl.\ns 357 Ran. 9).\n\nGribbohm’ Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen krankheitsbedingter Ortsabwesenheit\nverhindert zu unterschreiben,\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/1-str-819-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/1-str-819-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.826669+00:00"}}