{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-01-18_1_StR_769_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-01-18","aktenzeichen":"1 StR 769/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 769/93\n\nvom\n\n18. Januar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n1. Walter A Hmmm | A„aus SEEEEB, geboren am\nWB. m 1966 in Zum Ss En (1 GEEREEE) ,\n\n2. Holger Sc nr EB 4 A„aus SER, dort geboren am\n. GEB 1968.\n\n3. Sascha C EEE aus Hemmm, geboren am\nm. GE 1965 in schoen (SCHEN) ,\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr, Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt We in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nun, 4\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 18. Juni 1993, soweit es die Angeklagten Aw, Schi und CEEEEED be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall II 3 der Urteilsgründe insgesamt; doch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\n2. in den jeweiligen Aussprüchen über die\nGesamtfreiheitsstrafen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat u.a. verurteilt: den Angeklagten\nAB wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, Bedrohung und Störung des\nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, wegen\nBetruges, versuchter Brandstiftung und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-\n\nsationen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den\nAngeklagten Sch@ee wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Bedrohung und\nStörung des Öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und wegen gemeinschädlicher\nSachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und\nVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten CB wegen Betruges und versuchter\nBrandstiftung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.\nTeilweise freigesprochen hat es im Fall II 3 der Urteilsgründe die Angeklagten AB und CB vom Vorwurf\neiner weiteren gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und den Angeklagten Sche vom Vorwurf\nder Brandstiftung.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen den Teilfreispruch im Fall II 3 der\nUrteilsgründe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Im Fall II 3 der Urteilsgründe sind die drei Angeklagten jeweils teils verurteilt, teils freigesprochen wor-\n\nden.\n\nNach den Feststellungen kamen die Angeklagten\n\neiner Gaststätte einige Tage vor der Tatbegehung überein,\n\"daß wieder etwas 'Aufsehenerregendeas' fällig sei\",\nA und CE verabredeten, den noch unbewohnten\nNeubau einer Asylbewerberunterkunft in Se in Brand zu\nsetzen und zu zerstören. \"Der Angeklagte SCh > wollte,\num ebenfalls 'wieder ein Zeichen zu setzen', unbedingt einen\nJüdischen Friedhof \"plattmachen', d.h. dort umfangreiche\nZerstörungen und Verwüstungen änrichten.\" Die drei Angeklagten und weis \"besprachen in jener Gaststätte diese beiden\nverschiedenen Vorhaben, die sie gegenseitig jeweils für erforderlich und richtig hielten, und beschlossen schließlich\nIolgendes: She und wa sollten die 'Sache mit dem\nFriedhof' machen; einer von beiden schlug als 'geeigneten'\nOrt den jüdischen Friedhof in On - Won vor. Möglichst\netwa gleichzeitig sollten AU und CE in dem Neubau in See Brand legen. Beides sollte in der Nacht vom\n16. auf 17.10.1992 geschehen.\"\n\ngemeinschaftlich begangener versuchter Brandstiftung verurteilt,\n\nWie mit den Angeklagten Amp und CB verabredet, warfen Sch und WEB am späten Vormittag des\n17. Oktober 1992 auf dem in einem Wald gelegenen alten jüdischen Friedhof insgesamt 17 Grabsteine um, von denen einige\ndabei zu Bruch gingen. Wegen dieser Tat hat das Landgericht\nden Angeklagten Schwärmer der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gesprochen.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten AB und\nCHE vom Vorwurf der gemeinschaftlich mit Schee und\nWEB auf dem jüdischen Friedhof begangenen gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und den Angeklagten Sch@iB vom Vorwurf der gemeinsam mit Aue»\nund CB an dem noch unbewohnten Asylbewerberheim begangenen Brandstiftung freigesprochen, weil die Voraussetzungen\nmittäterschaftlicher Begehungsweise nicht vorlägen. Jede der\nbeiden Tätergruppen sei zwar mit der Tat jedes der anderen\nTäter einverstanden gewesen, habe aber nur die jeweils von\nihr ausgeführte Tat als eigene gewollt. Abgesehen von der\ngemeinsamen Verabredung der beiden Taten habe keine der beiden Tätergruppen der jeweils anderen bei der Tatausführung\nUnterstützungsbeiträge geleistet.\n\n2. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDie gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2\nStGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt\n\nnach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der\nauch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 292). Diese Voraussetzungen kann auch\neine Absprache über die Durchführung mehrerer Taten erfüllen. Ob darin Mittäterschaft oder nur Beihilfe liegt, hat\nder Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden.\n\nDagegen, daß hier das Landgericht Mittäterschaft verneint hat, erhebt zwar die Revision der Staatsanwaltschaft\nkeine Bedenken; doch hat der Generalbundesanwalt in der\nmündlichen Verhandlung beachtliche Gesichtspunkte dafür vorgebracht, daß hier die tatrichterliche Wertung rechtsfehlerhaft war. Einer abschließenden Entscheidung des Senats über\ndiese Frage bedarf es nicht. Jedenfalls kann der Freispruch\nschon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht\nnicht wenigstens wegen Beihilfe verurteilt, diesen Gesichtspunkt nicht einmal erörtert hat. Wie die Staatsanwaltschaft\nzutreffend darlegt, weisen die Urteilsfeststellungen jedenfalls ohne weiteres aus, daß aufgrund der gemeinsamen Absprache der Angeklagten vor der jeweiligen Tatausführung der\nAngeklagte Sch der Beihilfe zu der von den Angeklagten\nACH und CHEEEEEB besangenen versuchten Brandstiftung\nund andererseits die Angeklagten Ace und CE der\nBeihilfe zu der von Schi und WEB besangenen gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der\nTotenruhe schuldig sind. In dem gemeinsam von sämtlichen Angeklagten für beide Taten entwickelten Tatplan, der bei dieser Unterredung erzielten Übereinkunft darüber, daß sie die\ngeplanten Taten \"gegenseitig jeweils für erforderlich und\nrichtig hielten\", und der getroffenen Absprache, im Hinblick\n\nN\n\nauf die Wirkungen in der Medienöffentlichkeit die Taten möglichst zeitgleich zu begehen, liegt mehr als eine bloß jeweils einseitige billigende Kenntnisnahme von der Tat eines\nanderen, was für eine Beihilfe nicht ausreichend wäre. Vielmehr handelt es sich um ein bewußtes Mitgestalten der Tatpläne für beide Taten und zugleich die gruppenspezifische\nEinbindung der Angeklagten in die getroffene Absprache, die\nfür die Durchführung der Taten jeweils ursächlich war. Da\ndie von jeder Tätergruppe für die Tatverwirklichung der anderen Tätergruppe förderliche Beihilfehandlung durch die\ngemeinsame Verabredung der Taten geleistet worden ist, liegt\njeweils Tateinheit zwischen der eigenen Tat und der Beihilfe\nzur fremden Tat vor.\n\nHiernach hätte das Landgericht aufgrund der bisherigen\nFeststellungen und angesichts seiner Auffassung, daß es sich\nnicht um Mittäterschaft handle, die Angeklagten Ai»\nund CO jeweils wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung\nund Störung der Totenruhe und den Angeklagten Sch@ie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit\nStörung der Totenruhe und Beihilfe zur versuchten Brandstiftung verurteilen müssen.\n\nHiernach können weder die Verurteilung noch der\nFreispruch bestehen bleiben,\n\nDer Senat sieht sich an einer entsprechenden Schuldspruchänderung gehindert, weil er nicht ausschließen kann,\ndaß eine erneute tatrichterliche Wertung zu einer Verurteilung wegen Mittäterschaft, nicht nur wegen Beihilfe führt.\n\nrechterhalten bleiben; sie sind durch den därgelegten\nRechtsfehler nicht berührt.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung - einschließlich der\nverhängten Einzelstrafen - im Fall II 3 der Urteilsgründe\nzieht die Aufhebung der ausgesprochenen Gesamtstrafen nach\nsich.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-18/1-str-769-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-18/1-str-769-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.541384+00:00"}}