{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-01-13_1_StR_628_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-01-13","aktenzeichen":"1 StR 628/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_ StR 628/93\n\nvom\n\n13. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe F Om aus Schi, Seboren am\nwm. EEE 1949 in En (1) ,\n\nwegen Totschlags\n\nhier: Antrag der Nebenklägerin Karin PB auf Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar\n1994 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Karin Pius\nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den\nRevisionsrechtszug wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzum Nachteil der Mutter der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nhaben sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin zum\nNachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Der Senat hat\ndurch Beschlüsse vom heutigen Tag beide Rechtsmittel als unbegründet verworfen.\n\nDer Antrag der Nebenklägerin, ihr (auch) für den\nRevisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu gewähren, über den\nder Senat zu befinden hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 41. Aufl. S 397a Rdn. 7, $S 347 Rdn. 7), mußte erfolglos\nbleiben. Es ist bereits fraglich, ob er zulässig gestellt\nist; jedenfalls ist er unbegründet.\n\n1. Die Nebenklägerin hat zur Begründung ihres Antrags\nauf den Antrag Bezug genommen, mit dem sie Prozeßkostenhilfe\nvor dem Landgericht beantragt hat.\n\nDa sich aus diesem Antrag ergibt, daß zum damaligen\nZeitpunkt eine Reihe von Vermögensveränderungen unmittelbar\nbevorstanden (z.B. Abschluß der Erbauseinandersetzung einerseits, mögliche Forderungen der Stadt Sch andererseits), ist schon fraglich, ob die bloße Bezugnahme auf den\nfrüheren Antrag hier genügt (vgl. BGH NJW 1983, 2145 ff).\n\n2. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die im\nFalle der Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehenden\nRechtsanwaltsgebühren betragen 280 DM zuzüglich Nebenkosten\n(S 86 Abs. 1 und 3, § 97 Abs. 1 Satz 1, S 102 BRAGO). Demgegenüber verfügte die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung neben ihren drei Renten über Vermögen in beträchtlicher, jedenfalls fünfstelliger Höhe.\n\nBei dieser Relation von Vermögen einerseits und Kosten\nder Rechtsverfolgung andererseits kommt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Antragstellerin (z.B.\nzum beabsichtigten Erwerb einer Fahrerlaubnis; in dem Vermögen ist ein Betrag von mehreren tausend DM enthalten, der\nihr anläßlich der Tötung der Mutter vom Weißen Ring zur Verfügung gestellt wurde) selbst bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu Hartmann in\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. S 114\nRdn. 47 m.w.Nachw.) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für\nden Revisionsrechtszug nicht in Betracht; vgl. auch SS 1, 2\nder gemäß S 88 Abs. 4 BSHG erlassenen VO zu § 88 Abs. 2\nNr. 8 BSHG in der derzeit gültigen Fassung (BGBl. 1991 I,\n94, 2037). Es ist der Antragstellerin vielmehr zuzumuten,\n\nzur Bestreitung der Anwaltskosten ihr Vermögen einzusetzen\n(s 397a Abs. 1 StPO, S 115 Abs. 2 und 6 ZPO).\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichtshof Granderath\nDr. Foth ist wegen Urlaubs,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning wegen Teilnahme\nan einer Tagung der Richterakademie Trier verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-13/1-str-628-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-13/1-str-628-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.505690+00:00"}}