{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-01-04_1_StR_785_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-01-04","aktenzeichen":"1 StR 785/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 785/93\n\nBe. von\n\n4. Januar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEQuard A m „aus Hm /SCHEE, geboren am. h-GE 1957 ir Ken (Are ,\n\nwegen Verabredung eines schweren Raubes oder\neiner schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nRouen...\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Januar 1994 gemäß: S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. Juli\n1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Urkundenfälschung sowie der\nVerabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge ven nicht mehr als 60 cm schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen II 2\nund 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, wegen Verabredung \"eines Verbrechens\" und wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Verschiedene\nGegenstände wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist das\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Geldstrafe\nvon 90 Tagessätzen zu je 20 DM weist keinen Rechtsfehler\nauf. Es handelt sich hierbei um eine selbständige Tat (vgl.\nBGH VRS 30, 185 £.).\n\n2. Was die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat zu Fall\nII 2 der Urteilsgründe angeht, ändert der Senat die Urteilsformel dahin, daß an die Stelle der Worte \"der Verabredung eines Verbrechens\" die Worte \"der Verabredung eines\nschweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung\" treten (vgl. UA S. 39 sowie BGHR StPO S 260 Abs. 4\nSatz 1 Tatbezeichnung 1).\n\n3. Der Schuldspruch wegen des festgestellten Verstoßes\ngegen das Waffengesetz (Fall II 3 der Urteilsgründe) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.\n\n4. Jedoch hat die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden zuletzt genannten Delikten unzutreffend\nbeurteilt.\n\nDie Verabredung des Überfalls war mit der einige Tage\nzuvor getroffenen Absprache nicht beendet, sondern dauerte\nbis zur geplanten Durchführung der Tat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Tat mit Hilfe der sichergestellten Schußwaffe begangen werden: sollte und daß der Angeklagte diese dem Plan entsprechend am Tage der verabredeten Tat bei sich führte. Deshalb liegt Tateinheit (5 52\nAbs. 1 StGB) in Gestalt der natürlichen Handlungseinheit\n\nvor.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die in den Fällen II 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe. Die wegen Urkundenfälschung verhängte Einzelstrafe\nund die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-04/1-str-785-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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