{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-21_1_StR_712_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-21","aktenzeichen":"1 StR 712/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 712/93\n\nvom\n\n21. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Ma aus VERREEEEEEE Senoren am MEN\n1938 in Un (( -\n\nAnte DER aus VRR seboren ar EEE\n1962 in KR (ED) .\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 1 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten 8.\n\nRechtsanwalt EEE aus vo\n\nals Verteidiger des Angeklagten DEM.\n\nJustizassistent z. A. EIS\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 26. April 1993, soweit es den Angeklagten Mk betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen zu den\nFällen A II 2 und 4 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des den Angeklagten MB\nbetreffenden Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen, soweit sie den Angeklagten\nDabro betrifft. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die\ndiesem Angeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wesen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten vb wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision,\ndie auf den Strafausspruch in den Fällen eines waffenrechtlichen Verstoßes (A II 2 und 4 der Urteilsgründe) beschränkt\nworden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten MB\nbetrifft. Soweit es den Angeklagten DM petrifft, hat es\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verurteilung des Angeklagten Mesin\n\n1. Zu Recht rügt die Revision, bei der Tat A II 4 der\nUrteilsgründe (für die das Landgericht die Einsatzstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat)\nhabe die Strafkammer nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesem\nFall vor, die Waffen (Pistolen und Maschinenpistolen) \"gewinnbringend im hiesigen Raum abzusetzen\". Deshalb liegt nahe, er habe gewerbsmäßig gehandelt und damit das in $S 52 a\nAbs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht.\nDas ist der Fall, wenn sich der Täter durch wiederholte Verstöße gegen das Waffenrecht eine fortlaufende Einnahmequelle\n\nvon einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte (BGH\nNStZ 1988, 133). Gewerbsmäßig kann der Angeklagte auch dann\ngehandelt haben, wenn es ihm, was das Landgericht für möglich hält, darum ging, durch das Absetzen alter, für die Bewaffnung kroatischer Soldaten weniger brauchbarer Maschinenpistolen \"Geld für den kroatischen Freiheitskampf\" zu erlangen. Auf diese Frage geht die Strafkammer, die lediglich einen minder schweren Fall i. S. v. S 52 a Abs. 3 WaffG verneint, nicht ein. Das ist ein Mangel, auf dem die Wahl des\nStrafrahmens beruhen kann:\n\nZwar liegt bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen\nein besonders schwerer Fall nur \"in der Regel\" vor. Doch\nentfällt die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels nur,\nwenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGH NJW 1987,\n2450). Die erforderliche Gesamtwertung hat der Tatrichter\nvorzunehmen.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch bei der\nTat A II 2 der Urteilsgründe ausgewirkt haben (für die das\nLandgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe\nverhängt hat). Der entsprechende Einzelstrafausspruch hat\ndaher keinen Bestand.\n\nZudem bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der\ndie Strafkammer hier einen minder schweren Fall i. S. v.\nS 52 a Abs. 3 WaffG und § 22 a Abs. 3 KWKG annimmt. Strafmildernd ist vor allem ins Gewicht gefallen, daß der Ange-\n\nklagte \"diese Tat nur begangen hat, um seinem Heimatland zu\nhelfen\". Das ist indes eine einseitige Betrachtung. Zwar\nläßt 5 A6 Abs. 2 StGB zu, eine solche Motivation zugunsten\ndes Täters zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung\naller Umstände durfte aber nicht außer Betracht bleiben, daß\nes besonders verwerflich ist, Waffen in ein akutes Krisengebiet wie das ehemalige Jugoslawien zu liefern.\n\nDamit entfällt zugleich der Ausspruch über die verhäng-\n\nte Gesamtstrafe.\n\nII. Verurteilung des Angeklagten Dabro\n\nDie Nachprüfung des Strafausspruchs auf Grund der von\nder Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Diesem Angeklagten durfte das Landgericht\nzugute halten, er sei von seinem Onkel verleitet worden und\nhabe für seine Tätigkeit kein Geld erhalten.\n\nSoweit die Strafkammer (als sog. Beziehungsgegenstände\ni. Ss. v. 8 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) am 7. April 1992 sichergestellte Waffen nebst Munition eingezogen hat und (nach S 73\nAbs. 1 Satz 1 StGB nF) der Verfall eines am selben Tag\n\nsichergestellten Betrags von 3.000 DM angeordnet worden ist,\nbleibt die landgerichtliche Entscheidung bestehen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/1-str-712-93","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/1-str-712-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.877681+00:00"}}