{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-21_1_StR_671_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-21","aktenzeichen":"1 StR 671/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LIFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n_ URTEIL\n\n1 StR 671/93\n\nß Arad vom\n\n21. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Beate Elvira KÜEE zus DEE. seboren am\nEEE 1962 ir TA.\n\n. Achim K ÜE aus DEE. seboren am EEE\n1959 ir UNE\n\nwegen Mordes u.a.\n\nAUF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltin ) aus si\n\nals Verteidigerin der Angeklagten Beate x.\n\nRechtsanwalt EEE aus < EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Achim KB.\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n207\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n21. April 1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Achim Kl wesen\nunerlaubten Erwerbs, Ausübens der tatsächlichen Gewalt und\nFührens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn und die Angeklagte Beate | aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten beider Angeklagter Revision eingelegt.\nAus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß sich die\nStaatsanwaltschaft nur gegen den freisprechenden Teil des\nUrteils wendet; der Senat wertet dies als Beschränkung des\nRechtsmittels (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) mit der\nFolge, daß das Urteil, soweit der Angeklagte Achim Kling\nverurteilt worden ist, rechtskräftig ist. Das auf die Rüge\neiner Verletzung des S 338 Nr. 3 StPO und auf die allgemeine\nSachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nDer absolute Revisionsgrund des 5 338 Nr. 3 StPO liegt\nnicht vor. Das von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen das Schwurgericht angebrachte Ablehnungsgesuch,\nGas sich auf die Aufhebung der gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle stützte, ist nicht mit Unrecht verworfen\nworden. Der Senat läßt offen, ob die Ablehnung des Kollegialgerichts als Ganzes hier ausnahmsweise zulässig war (vgl.\nhierzu Pfeiffer in KK 3. Aufl. S 24 Rdn. 9). Jedenfalls war\ndas Ablehnungsgesuch sachlich nicht begründet.\n\nDie Aufhebung der Haftbefehle vor Abschluß der Beweisaufnahme geschah nicht etwa willkürlich. Insbesondere ist\nder Vorwurf unberechtigt, die Schwurgerichtskammer habe den\naus ihrer Sicht frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Aufhebung der Haftbefehle mangels dringenden Tatverdachts gewählt, ohne besorgen zu müssen, daß das Oberlandesgericht\nauf die zu erwartende Beschwerde der Staatsanwaltschaft den\nBeschluß über die Aufhebung der Haftbefehle aufheben und erneut Haftbefehl erlassen könnte. Die Staatsanwaltschaft läßt\naußer acht, daß die Verteidiger ausdrücklich die Aufhebung\nder Haftbefehle beantragt hatten und das Schwurgericht über\ndiese Anträge entscheiden mußte. Es kam damit der ihm nach\ndem Grundgesetz (Art. 104), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5) und der Strafprozeßordnung (§ 120) ohnehin obliegenden richterlichen Pflicht nach, die Berechtigung\nweiteren Freiheitsentzuges zu prüfen und darüber zu befinden. Mehr ist nicht geschehen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der - entgegen\nNr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV nicht ausgeführten - Sachbe-\n\nSUR\n\nschwerde hat einen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten\n\nnicht ergeben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/1-str-671-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/1-str-671-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.857745+00:00"}}