{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-14_1_StR_656_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"1 StR 656/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IY3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 656/93\n\n_\nMünchen 1 vom\n\n14. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmir CB aus SEREEEEEEB. sort geboren am GEHEN\n\n1973,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n903\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\"Dr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 26. Mai\n1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die\nAnordnung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft entfällt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, daß nur der ein Jahr übersteigende Teil der Untersuchungshaft von insgesamt mehr als 16 Monaten auf die Strafe\nangerechnet werde. Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß\ns 301 StPO erforderliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\ndas Landgericht ein Jahr der Untersuchungshaft nicht auf die\nStrafe angerechnet hat.\n\n243\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben.\nDie Revision teilt nicht mit, welche Umstände das Landgericht zur Vernehmung des Zeugen a] drängten (vgl.\nhierzu Pikart in KK 3. Aufl. S 344 Rdn. 52; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 244 Rdn. 81). Tatsächlich\nwar der Zeuge selbst der Staatsanwaltschaft erst nach Urteilsverkündung bekannt geworden.\n\n2. Strafzumessung und Strafaussetzung zur Bewährung\nhalten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Die\nRevision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit sie Umstände\nhervorhebt, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind (Nahkampfausbildung u.a.), bleibt das auf die Sachrüge hin unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 344 Rän. 19).\nDas gleiche gilt bezüglich solcher vom Landgericht erörterter Strafzumessungserwägungen, welche die Revision anders\ngewichtet sehen will. Zutreffend hat das Landgericht es auch\nabgelehnt, generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend\nheranzuziehen (BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.Nachw.).\n\nGrundsätzlich kann auch bei Verhängung von Jugendstrafe\nvon Bedeutung sein, ob eine Tat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts als minder schwerer Fall bewertet worden wäre. Die Jugendkammer hat diese Frage nicht erörtert. Das\nführt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei Bejahung\nder Voraussetzungen des § 213 StGB wäre die von der Revision\nerstrebte höhere Strafe jedenfalls nicht verhängt worden. Es\nist jedoch auch auszuschließen, daß sich das zu Lasten des\n\nAP\n\nAngeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat alle\nMilderungsgründe herangezogen und gewürdigt, die - bei einem\nErwachsenen - die Anwendung des S 213 StGB eventuell hätten\nbegründen können.\n\nb) Die Ausführungen zur Strafaussetzung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Prognose ist nach\nden begründeten Darlegungen des Landgerichts gut (vgl.\n§ 21 Abs. 2 JGG).\n\nEine von der Revision besorgte unzulässige Begründung\nder Strafhöhe mit Gesichtspunkten der Strafaussetzung ist\ndurch die Urteilsgründe nicht belegt.\n\n3. Die Jugendkammer hat die Nichtanrechnung von einem\nJahr Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe gestützt;\nbei voller Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der\nStrafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische\nMaßnahmen zu gering (S 52 a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative\nJGG).\n\nDiese Ausführungen genügen angesichts der Darlegungen\ndes Landgerichts zur positiven erzieherischen wirkung der\nUntersuchungshaft und der allgemein als sehr gut angesehenen\nPrognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung\nhätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 20 Monate Jugendstrafe zu verbüßen, bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft wären es nur acht Monate.\n\nEs hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz\nder positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine mehr als acht Monate\nzu verbüßende Haftstrafe hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gilt umso mehr, als bereits der Vollzug der\nUntersuchungshaft zu einer positiven erzieherischen Wirkung\ngeführt hatte (BGH, Beschluß vom 9. November 1990 - 2 StR\n509/90; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG s 52 a Rän. 7).\n\nAuch ist die zusätzliche Verbüßung von einem Jahr\nUntersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des\nWiderrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen\nmit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach\n\"im vorliegenden Fall aus erzieherischen Gesichtspunkten und\naus Gesichtspunkten der Sühne und Vergeltung für begangenes\nUnrecht keine höhere Strafe erforderlich\" ist als zwei Jahre\nJugendstrafe.\n\nDiese Ausführungen zeigen zusätzlich,\n\n- daß die abschließende Äußerung des Landgerichts, die\n\"Ahndungskombination\" vermeide \"im übrigen\", daß der\nAngeklagte in die Versuchung gerate, das Gewicht seiner\nTat zu bagatellisieren, nur eine Zusatzerwägung ist und\nnicht etwa auch belegen soll, daß an sich eine höhere\nStrafe angemessen sei; und\n\nPA]\n\n- daß es auch bei neuer Verhandlung ausgeschlossen wäre,\ndie Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen.\nDer Senat entscheidet daher selbst.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/1-str-656-93","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/1-str-656-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.502311+00:00"}}