{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-10_1_StR_762_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-10","aktenzeichen":"1 StR 762/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DUO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 762/93\nr we L Chen 5 vom\n\n10. Dezember 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nSiegfried EEE zus CE PA. Gort\ngeboren am EEE 1960.\n\n„200\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n28. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe: u\n\nNach den Feststellungen hat der Beschuldigte, der wegen\neiner Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig ist, vier mit Strafe bedrohte Handlungen begangen: Im\nMai 1992 entwendete er aus einer auf einer Gartenterrasse\nabgesteilten Schüssel den Betrag von ungefähr 120 DM. Im\nselben Monat nahm er aus dem Frühstücksraum eines Hotels\nzwei Schachteln Zigaretten und ein Feuerzeug sowie aus einer\ndort hängenden Jacke verschiedene Schlüssel weg; einige Tage\nspäter übernachtete er unberechtigt im Keller eines Wohnhauses. Schließlich nahm er am 20. November 1992 in einem Lebensmittelgeschäft eine Handtasche mit, die eine alte Frau\nvorübergehend an der Kasse abgestellt hatte; darin waren\n570 DM sowie verschiedene Papiere. Wegen eines weiteren\n\nDiebstahls, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde gegen den Beschuldigten am 17. Dezember 1992 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen.\n\nAufgrund der Annahme, von ihm seien weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, hat das Landgericht die\nUnterbringung des Beschuldigten, der schon in den Jahren\n1980, 1983 und 1992 wegen Diebstahls bestraft worden und wegen solcher Taten von 1986 bis 1992 untergebracht war, in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte werde wie bisher auch zukünftig seinen Lebensunterhalt\nmit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten. Diese Diebstähle\nseien nicht der Kleinkriminalität zuzuordnen, sondern stellten im Rahmen der mittleren Kriminalität erhebliche rechtswidrige Taten dar.\n\nDieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert\nden Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn zumindest Straftaten aus dem mittleren\nBereich der Kriminalität zu erwarten sind (BGHR StGB § 63\nGefährlichkeit 9). Das hat das Landgericht an sich richtig\ngesehen. Doch ist seine Annahme, der Beschwerdeführer werde\nauch weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsdiebstählen bestreiten, nicht ausreichend belegt. Nach seiner\nbedingten Entlassung aus der Unterbringung am 4. April 1992\nhat sich der Beschuldigte in insgesamt vier Fällen des Diebstahls schuldig gemacht; dabei fällt nur der Diebstahl der\nHandtasche und des darin befindlichen Geldes in den Bereich\nder mittleren Kriminalität. Auch insgesamt gesehen ist der\nAngeklagte mit seinen bisherigen Taten nur in Einzelfällen\n\ner\n\n20\n\nin diesen Bereich gelangt. Anhaltspunkte dafür, daß von ihm\nkünftig nicht nur gelegentlich solche Taten zu erwarten seien, sondern daß er seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle\ndieser Art bestreiten werde, lassen sich aus dem bisher\nfestgestellten Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/1-str-762-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/1-str-762-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.406023+00:00"}}