{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-10_1_StR_212_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-10","aktenzeichen":"1 StR 212/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für\nGeräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte\nTachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche\nAufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im\nSinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf\nden Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.\n\nBeschl. vom 10. Dezember 1993 - 1 StR 212/93 - OLG Stuttgart\n\nrn en nn nn en ven men _ u manner","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 § 268 Abs. 3\n\nWer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für\nGeräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte\nTachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche\nAufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im\nSinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf\nden Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.\n\nBeschl. vom 10. Dezember 1993 - 1 StR 212/93 - OLG Stuttgart\n\nrn en nn nn en ven men _ u manner\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\"IM NAMEN DES VOLKES:\nBESCHLUSS\n\nEN\n\n1 StR 212/93\n\nvom\n\n10. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Fälschung technischer Aufzeichnungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 10. Dezember\n1993 durch WYors. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm\nund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,\nDr. Brüning, Dr. Wahl beschlossen:\n\nWer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs\neine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung\nder Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt\nim Sinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende\nEinwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das\nErgebnis der Aufzeichnung.\n\nGründe:\n\nl. Der Angeklagte A. S. leitet als selbständiger Unternehmer eine Spedition, die Stahltransporte im Güterfernverkehr zwischen Deutschland und Italien über Österreich durchführt. Sein mitangeklagter Sohn T. S.\nist neben ihm mit der Leitung und Verwaltung des Unternehmens befaßt; bei Bedarf sind beide jedoch auch als Fahrer\nfirmeneigener Lastzüge tätig.\n\nIn den Lkw's des Unternehmens sind genormte Tachographengeräte installiert, die Geschwindigkeiten bis zu\n140 km/h aufzeichnen. Hierzu bedarf es der Verwendung entsprechend genormter Tachographenscheiben. Bei Verwendung von\nScheiben, die für Geräte vorgesehen sind, die Geschwindigkeiten bis Zu 125 km/h aufzeichnen, wird eine - im Verhältnis 125:140 - geringere Geschwindigkeit aufgezeichnet.\n\nIn Ausnutzung dieser Möglichkeit haben die Angeklagten\nund vier- Fahrer, nach dem Grenzübertritt nach Österreich in\nden Fahrtenschreibern ihrer Fahrzeuge anstatt der vorgesehe-\n\"nen Tachographenscheiben solche für den Geschwindigkeitsbereich bis 125 km/h eingesetzt. Dadurch wollten sie erreichen, daß im Falle polizeilicher Kontrollen in Österreich\nund Italien begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht\nentdeckt würden.\n\nIm einzelnen hat A. S. selbst als Fahrzeuglenker in der Zeit vom 9. Februar bis 17. Juli 1989 elfmal\ngerätefremde Tachographenscheiben in, Österreich und Italien\nverwendet. Weiter hat er veranlaßt, daß seinem Sohn T.\n\nund den bei ihm beschäftigten Kraftfahrern in Deutschland\n' Tachographenscheiben für beide Geschwindigkeitsbereiche bei\nFahrantritt ausgehändigt wurden. Infolgedessen legte T.\nSs. zwischen dem 9. Januar 1989 und dem 11. Juli 1989\n38 Mal, vier weitere Fahrer insgesamt 94 Mal gerätefremde\nTachographenscheiben auf österreichischen Straßen ein. Anläßlich einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt\nStuttgart legte A. Ss. am 10. August 1989 die in\nÖsterreich und Italien verwendeten gerätefremden Tachographenscheiben vor.\n\nGegenstand des Verfahrens ist nur die. Benutzung gerätefremder Tachographenscheiben in Österreich, nicht in\nItalien.\n\n2. a) Das Amtsgericht Geislingen/Steige hat durch Urteil vom 23. Januar 1992 wegen dieser Taten den Angeklagten\nA. Ss. -wegen Fälschens technischer Aufzeichnungen,\ntatmehrheittich begangen mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in vier Fällen, den Angeklagten T.\n\nSs, wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils\nzu Geldstrafen verurteilt.\n\nb) Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten\nhat das Landgericht Ulm/Donau am 17. September 1992 mit der\nMaßgabe verworfen, daß A. Ss. wegen Fälschung\ntechnischer Aufzeichnungen und rechtlich selbständiger Beihilfe dazu in fünf Fällen verurteilt worden ist.\n\nc) Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die gegen\ndieses Urteil eingelegten und mit der Sachrüge begründeten\nRevisionen der Angeklagten verwerfen, weil es der Meinung\nist, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 268 Abs. 3 StGB. An\nder beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch\neinen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n27. August 1973 (4 St 88/73 - VRS 46, 124) gehindert. Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat in dieser Entscheidung\ndie Rechtsansicht vertreten, die Verwendung gerätefremder\nTachographenscheiben verstoße nicht gegen 5 268 StGB.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nüber folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nBeeinflußt der Fahrer eines Lastkraftwagens\ndurch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne\ndes von § 268 Abs. 3 StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte\nmit andören Geschwindigkeitsbereichen bestimmte\nDiagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt,\ndaß die Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend\naufgezeichnet wird?\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach 8 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht\nwie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:\n\nDer Fahrer eines Lastkraftwagens beeinflußt\ndurch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne\nvon § 268 Abs. 3 StGB, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit\nanderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Dia-\n\ngrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, daß\ndie Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird.\n\n-IIl.\n\nIn der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Stuttgart.\n\n1. a) Außer Frage steht, daß Aufzeichnungen eines\nFahrtenschreibers auf der Tachographenscheibe technische\n_ Aufzeichnungen im Sinne.des § 268 Abs. 2 StGB sind (OLG\nDüsseldorf MDR 1990, 73; vgl. BGHSt 28, 300). Ebenso ist\nnicht zu bezweifeln, daß bei der Verwendung gerätefremder\nScheiben das aufgezeichnete Ergebnis unrichtig ist.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, die\nUnrichtigkeit des Ergebnisses sei nicht durch eine Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang herbeigeführt worden.\nDenn die Arbeitsweise des Geräts und damit der Aufzeichnungsvorgang würde nicht durch die Wahl der Unterlage beeinflußt, auf der die Aufzeichnungen vorgenommen würden.\nDie Bewegungen des im Fahrtenschreiber enthaltenen Schreibstifts erfolgten unabhängig davon, ob er auf einem für das\nGerät bestimmten Schaublatt, auf einem anderen Schaublatt\noder auf einer sonstigen Unterlage schreibe (BayObLG VRS\n46, 124, 126). Diese Rechtsauffassung, der sich ein Teil\ndes Schrifttums ohne nähere Begründung angeschlossen hat\n(Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. $S 268 Rdn. 32;\nJagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. 357 a\nStVZO Rän. 9, nach deren Ansicht aber das falsche Einlegen\n\neiner gerätegerechten Scheibe § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen soll; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl.\ns 57 a StVZo Rdn. 22; Eser, Strafrecht IV 4. Aufl. 1983\nNr. 19 Anm. 84; ebenso schon Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1970 S. 65), wird jedoch den tatsächlichen Voraussetzungen und Abläufen des Aufzeichnungsvor-\n\ngangs nicht gerecht.\n\nb) Vielmehr ist mit dem vorlegenden Oberlandesgericht\ndavon auszugehen, daß der Aufzeichnungsvorgang und das Medium, auf dem er sich verkörpert, nicht voneinander isoliert betrachtet werden können (ebenso Tröndle in LK\n10. Aufl. $S 268 Rdn. 33; ferner Lackner, StGB 20. Aufl.\n\nSs 268 Rdn. 8; Maurach/Schröder, Strafrecht - besonderer\nTeil Bd. 2 7. Aufl. 1991 Rän. 85; Puppe, Fälschung technischer Aufzeichnungen 1972 S. 253; Hirsch, ZStw 85 (1973)\n\nSs, 721, 726). Die Darstellung der von dem Fahrtenschreiber\nermittelten Meßwerte ist nur möglich auf einer für das jeweilige Gerät vorgesehenen Scheibe. Nur bei Verwendung einer solchen Scheibe ist für jedermann erkennbar, welche\nWerte der Fahrtenschreiber ermittelt hat. Dagegen genügt es\n\nnicht, daß es Fachleuten (\"Eingeweihten\") möglich ist, auch\n\nbei Verwendung nicht systemgerechter Scheiben durch Umrechnung die wirklichen Werte zu ermitteln. Abgesehen davon,\ndaß eine solche Umrechnung aufwendig und fehlergeneigt ist,\nbedeutet der Hinweis auf die Lesbarkeit durch Fachleute in\nSs 268 Abs. 2 StGB nur, daß es technisch komplizierte Aufzeichnungen gibt, deren Lesen von vornherein Fachwissen\nvoraussetzt. Die Daten einer Tachographenscheibe sind jedoch bei richtiger Anwendung für jedermann ablesbar.\n\nDieses Ergebnis wird bestätigt durch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck des S 268 StGB. Unbeschadet\ndogmatischer Meinungsverschiedenheiten über den der Vorschrift zugrunde liegenden Echtheitsbegriff (vgl. dazu\nTröndle aaO Rän. 6 b; Puppe aaO S. 149 ff.) kann als\nRechtsgut des S 268 StGB die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte angesehen werden (Sieber,\nComputerkriminalität und Strafrecht 2. Aufl. S. 303). Die\nBestimmung des S 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens\ndarauf, \"daß ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form\nohne Machinationen entstanden ist\" (Kienapfel JZ 1971,\n\n163) und gerade deshalb als Ergebnis eines automatisierten\nVorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich\nhat (BGHSt 28, 300, 304). Dieser Vertrauensschutz wird aber\nbeeinträchtigt, wenn eine Tachographenscheibe , verwendet\nworden ist, die - zum Zwecke der Täuschung - ein falsches\nErgebnis des technischen Aufzeichnungsvorganges vermittelt.\nTatsächlich wäre dem Polizeibeanten, der auf der Autobahn\ndie Daten einer solchen Scheibe zu überprüfen hat, nicht\nmit einer Aufzeichnung gedient, die zunächst umzurechnen\nwäre.\n\nDer Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage wie\nfolgt:\n\nWer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs\n\neine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet\nund dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des\n\n5 268 Abs.. 3 StGB durch störende Einwirkung auf\n\nden Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Auf-\n\nzeichnung.\nGribbohm Ulsamer\n\nBrüning Wahl\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/1-str-212-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/1-str-212-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.366622+00:00"}}