{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-07_1_StR_775_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"1 StR 775/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 775/93\n\n7. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsörg DEE aus NAME geboren ar GEM\n1970 in DEM.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.ä.\n\n237\n\nDer 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1993\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang auf Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat wegen\nwidersprüchlicher Ausführungen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach den\nss 21, 49 Abs. 1 StGB mit zunächst zutreffender Begründung\nabgelehnt. Der Angeklagte habe Alkohol getrunken, obwohl er\naus früheren Vorfällen gewußt habe, daß er unter Alkoholeinfluß aggressiv reagiere (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 114,\n115; BGHR StGB s 21 Strafrahmenverschiebung 19).\n\n-.u\n\nDie Strafrahmenmilderung hätte allerdings nicht versagt\nwerden können, wenn dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag\nnicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (st. Rspr.; vgl.\nBGH StV 1985, 102; BGHR-aa0 m.w.Nachw.). Das ist dann der\nFall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen; wenn\nder Alkohol den Täter weitgehend beherrschte oder der jahrelang betriebene Alkoholmißbrauch bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aa0); wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt aber die Vorwerfbarkeit nicht - der Umstand mag im\nEinzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91 und vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 399/92). Diesen Gründen, die der Ablehnung einer Strafrahmenmilderung hätten entgegenstehen können, ist das Landgericht mit dem Hinweis begegnet, die Alkoholaufnahme sei dem Angeklagten vorzuwerfen, er habe alle\nguten Vorsätze in den Wind geschlagen, er habe die Möglichkeit gehabt, der Versuchung zu widerstehen (diese Auffassung würde gestützt durch den Hinweis, der Angeklagte sei\ntagsüber immer nüchtern geblieben, weil er arbeiten mußte).\n\nMit diesen Ausführungen ist aber nicht in Einklang zu\nbringen, daß das Landgericht im Rahmen der Anordnung nach\nS 64 StGB darlegt, der Angeklagte habe dem Hang, Alkohol zu\ntrinken, nicht widerstehen können. Er könne sich \"nicht aus\neigener Kraft von dem Zwang befreien, im Übermaß Alkohol zu\ntrinken\".\n\n237\n\nZwar schließen sich die zur Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB führende Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme und die auf einem 'Hang'\nzum übermäßigen Alkoholgenuß beruhende Anordnung nach S 64\nStGB nicht grundsätzlich aus. Denn Hang im Sinne von S 64\nStGB ist nicht nur eine.chronische, auf körperlicher Sucht\nberuhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine \"eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder\ndurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder...\nAlkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH JZ 1971, 788 m.w.Nachw.; Lackner, StGB 20. Aufl.\n§ 64 Rdn. 2). Diese Neigung muß noch nicht den Grad einer\nphysischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Hang\n4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 64 Rdn. 3). Das heißt,\ndaß die Frage der Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme bei\nS 64 StGB anders als im Rahmen der Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedeutsam\nist. Der Tatrichter darf aber nicht zur Begründung der beiden Rechtsfolgen widersprüchliche Überlegungen heranziehen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/1-str-775-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/1-str-775-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.211640+00:00"}}