{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-07_1_StR_325_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"1 StR 325/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 325/93\n\nvom\n\n7. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin Franz-scser EEE au:\nMORE. seboren am EEE 1965 in mu,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME aus rüEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. NENNE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n2. Dezember 1992 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es den Angeklagten\nCams Detrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten sowie die\nMitangeklagten Ey HE und SEEN jeweils wegen\nBeihilfe zu schwerem Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt und\ndiese zur Bewährung ausgesetzt. Der Mitangeklagte Se im\nwurde wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Gelästrafe\nverurteilt.\n\nHinsichtlich scillist das Urteil rechtskräftig; hinsichtlich aller weiteren Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft das Urteil zu deren Nachteil angefochten. Der Senat\nhat durch Beschluß vom 3. September 1993 das Verfahren gegen\nden Angeklagten vom Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten abgetrennt. Durch Urteil vom 7. September 1993 hat der\nSenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefoch-\n\ntene Urteil hinsichtlich der übrigen Mitangeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nII. Auch hinsichtlich des Angeklagten CAEIERBEE hat\ndas - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Mitangeklagte HB war im Rahmen seiner Ausbildung als Praktikant in einer Bank tätig. Er prahlte in\ndem vom Angeklagten betriebenen Spielsalon diesem gegenüber\ndamit, er wisse, wie man leicht und kostenlos zu viel Geld\nkommen könne. Er verriet eine geheime Code-Zahl, deren\nKenntnis die Öffnung einer Hintertür der Bank ermöglichte,\nund fertigte darüber hinaus eine Skizze an, die ergab, wie\nman nach Betreten der Bank in einen Registraturraum gelangte, wo insbesondere an den Montagmorgen nach den sog. \"langen Samstagen” sehr große Bargeldbeträge - zunächst - gezählt und dann in einen Tresor verbracht wurden. Er verriet\ndabei auch, daß diese Tür von den mit dem Geldzählen betrauten Bankbediensteten während dieser Zeit entgegen bankinterner Anweisung nicht verschlossen gehalten wurde, so daß der\nRaum - wenn man erst einmal durch die Hintertür in das Bankinnere gelangt war - leicht betreten werden konnte.\n\nDiese Informationen gab der Angeklagte alsbald einem\nanderen Gast seiner Spielhalle, dem gesondert verfolgten\nTEE. weiter und erörterte mit diesem, \"ob und wie dieser einen Überfall auf die Hypo-Bank unter Verwendung der\nspäter vom Angeklagten rl angefertigten und übergebenen\n\nSkizze durchführen könne\". Ein zunächst zur Tatbegehung vorgesehener Termin wurde wieder verschoben. Zuvor hatte der\nAngeklagte aber rn noch aufgefordert, sich für diesen\nTag ein Alibi zu verschaffen.\n\nDie Tat wurde letztlich aber auf der Grundlage der vom\nAngeklagten weitergegebenen Informationen einschließlich der\nvon Hr gefertigten und ebenfalls vom Angeklagten an\nIE wei tergesebene Skizze nach gewissen - nicht im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehenden - zeitlichen Verzögerungen von zwei Italienern doch noch durchgeführt, die TI\nGER mit Hilfe von CE zu diesem zweck angeworben\nhatte. Dabei wurden Bankangestellte mit Messern bedroht und\ngefesselt. Die Beute betrug über 700.000,- DM.\n\nDie Strafkammer geht auf der Grundlage entsprechender,\nvon ihr als unwiderlegbar angesehenen Angaben des Angeklagten davon aus, daß der Angeklagte zwischenzeitlich zu der\nErkenntnis gekommen war, daß die Tat \"für ihn eine Nummer zu\ngroß sei\", und er sich dementsprechend an den weiteren Vorbereitungen der Tat nicht mehr beteiligte. Maßnahmen zur\nVerhinderung der Tat, von deren Durchführung er erst aus dem\nRundfunk erfuhr, ergriff er jedoch nicht. Nach der Tat erhielt der Angeklagte von IUEEB \"Sür seine Tätigkeit\" einen Beuteanteil von 50.000,- DM.\n\n2. Den Tatbeitrag, der in der Weitergabe der von |\nerhaltenen Informationen einschließlich der Skizze an\nEEE liegt, hat die Strafkammer wie folgt bewertet:\n\n\"... dies hält die Kammer für eine Vorbereitungshandlung, fern von Tatherrschaft, Tatausführung und Täterfolg. Es kann dem Angeklagten CB nicht widerlegt werden, von der eigentlichen Tatplanung am\n1.2.1992 und der Durchführung der Tat erst nachträglich\nerfahren zu haben. Seine Einlassung, er habe kein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, sondern habe nur die\nvon anderen begangene Tat fördern wollen, kann nicht\nwiderlegt werden. Die Kammer ist auch in diesem Falle\nüberzeugt, daß der Tatbeitrag nur als Beihilfe zu werten ist\".\n\nIII. Diese Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\n1. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Daß die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu\nnicht (vgl. BGH StV 1990, 160; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 24. Aufl. S 249 Rdn. 11; Cramer aaO S 25 Rdn. 83 jew.\nm.w.Nachw.). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Absicht nicht, ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach\nallgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder\nBeihilfe zu bewerten wäre (vgl. Cramer aa0).\n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\nschon vor der Durchführung der Tat das Interesse an der Tat\nverloren hatte. Auf der Grundlage dieser Annahme lag zur\nTatzeit daher keine Zueignungsabsicht mehr vor. Zwar kann\ngrundsätzlich dann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung\nseines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine\nMittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348).\nDies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Willensänderung\nein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsab-\n\nsicht) entfällt. Bei einer solchen Fallgestaltung führt der\nWegfall der subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft dazu, daß ein fortwirkender Tatbeitrag selbst dann nur noch\nals Beihilfe zu bewerten ist, wenn das Verhalten vor der\nwillensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre\n(vgl. Eser aaO S 24 Rdn. 77).\n\n3. Wäre die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Tatzeit kein Interesse (mehr) am Taterfolg gehabt\nhat, in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen worden,\nhätte dies - wie dargelegt - zwingend zur Folge, daß Mittäterschaft ausscheiden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Die Strafkammer stützt ihre Auffassung darauf, daß\ndie Behauptung des Angeklägten, er habe kein Interesse am\nTaterfolg gehabt, nicht zu widerlegen sei. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer hierbei von einem falschen Maßstab\nausgegangen ist:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen\nals unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHR StGB $S 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1; w.N. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. S 261\nRdn. 28).\n\nb) In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch\nerkennbar den für eine Zueignunsabsicht und damit ein mögliches Eigeninteresse an der Tat wesentlichen Gesichtspunkt\ndes mit der Tat verbundenen finanziellen Gewinns des Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen:\n\nc) Insoweit sind die Feststellungen lückenhaft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob es zu irgendeinem Zeitpunkt\nzwischen dem Angeklagten und IMMER zu einer Absprache\ngekommen war, wonach der Angeklagte einen Anteil an der Beute erhalten sollte und ob sich gegebenenfalls die Vorstellungen des Angeklagten hierzu im Lauf der Zeit geändert haben. Die Annahme, daß der Angeklagte nach der Tat unerwartet\nvon IR einen größeren Geldbetrag aus der Beute erhielt, ist jedenfalls nicht so naheliegend, als daß ohne nähere Darlegungen hiervon ausgegangen werden könnte.\n\nwäre davon auszugehen, daß die Beteiligung an der Beute\nauf eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten\nund IRB zurückgeht, wäre demgegenüber die Annahme eines fehlenden Eigeninteresses des Angeklagten an der Tat\nnicht verständlich.\n\nd) Unabhängig davon hätte die Strafkammer aber auch\nprüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu bestrafen ist. Die Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte in il den Tatentschluß geweckt hat. Der Täter ist i.S.d. S 26 StGB bestimmt,\nwenn der Entschluß zur Tat in ihm hervorgerufen wird; nicht\nerforderlich ist, daß die Willensbeeinflussung die einzige\nUrsache gewesen ist (Cramer aaO § 26 Rdn. 4; Dreher/Tröndle,\n\nStGB 46. Aufl. § 26 Rdn. 3 jew. m.w.Nachw.). Der Annahme von\nAnstiftung stünde auch nicht im Wege, daß - was nach den Urteilsfeststellungen nahezuliegen scheint - TB allsemein zu derartigen Taten bereit war, da er durch den Angeklagten zu der Teilnahme an der konkreten Tat veranlaßt wurde (Cramer aaO Rdn. 5 m.w.Nachw.). Daß auch TEE ie\nTat nicht selbst durchgeführt hat, ist ebenfalls unschädlich; eine - mittelbare - Anstiftung ist auch dann möglich,\nwenn es dem Angestifteten überlassen bleibt, den Haupttäter\nauszuwählen, oder wenn der Anstifter die Zahl der Zwischenglieder zwischen ihm und dem Haupttäter nicht kennt (Cramer\naao Rdn. 15 m.w.Nachw.).\n\nEbensowenig stünde es der Annahme von Anstiftung entgegen, daß der Angeklagte möglicherweise seinerseits selbst\nvon Hauder angestiftet worden war.\n\ne) Für eine Verurteilung wegen Anstiftung käme es nicht\ndarauf an, ob das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als\nMittäterschaft oder als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre:\n\nTreffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der\nMittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so\ngeht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist\nMittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die\nschwerere Form der Beteiligung (Cramer aaO vor SS 25 ff.\nRdn. 49 m.w.Nachw.). Wäre also das Verhalten des Angeklagten\nursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine\neigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber\n\ndazu, daß die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung\nerhält. Die Anstiftung war abgeschlossen. Die Frage einer\nZueignungsabsicht des Anstifters hat für eine Anstiftung\nkeine Bedeutung.\n\nWäre demgegenüber davon auszugehen, daß das Verhalten\ndes Angeklagten von vornherein nur als Beihilfe zu bewerten\nwar, so wäre, falls Anstiftung vorliegt, diese die schwerere\nund damit maßgeblichere Form der Tatbeteiligung.\n\n5, Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und\nEntscheidung, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen\nnoch ankäme.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat jedoch auf\nfolgendes hin:\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nerneut zum Ergebnis kommen, daß (nur) Beihilfe vorliegt,\nwird auch Hehlerei (5 259 StGB) zu prüfen sein. Beihilfe zur\nVortat steht einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. d.N.b. Ruß in LK 10. Aufl. § 259\nRan. 42).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen\n\n- 11 -\n\nfremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt (BGH NJW 1958, 1244 f.). Für denjenigen, der sich solches Bargeld schenken läßt, kann nichts anderes gelten.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/1-str-325-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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