{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-12-02_1_StR_629_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-12-02","aktenzeichen":"1 StR 629/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"235\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 629/93\n\n$. loan. L.d , vom\n\n2. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias c OEM. seborener IM, aus el |]\nv. d. ROM geboren am HMMM 1965 in SCHMEEEE\na. cd. ME.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n235\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1993 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n18.: März 1993 hinsichtlich der Dauer des\nVorwegvollzugs von Strafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich um\n\nden Vorwegvollzug von Strafe handelt. Im übrigen ist das\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\nRegelmäßig wird gemäß S 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen.\nEine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht\nwird (S 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Sträfe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NW\n1988, 216, 217 sowie BGHR StGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,\n\n teilweiser 7, 11). Dabei hat insbesondere bei einer längeren\n\nStrafe das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch\nden Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den S 67\nAbs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann (vgl. dazu\nMaul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang:\n\nZwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer\nrechtsfehlerfrei an, der Vorwegvollzug von Strafe sei notwendig, weil \"die psychische Bereitschaft des Angeklagten\nzur Therapie\" erst durch einen solchen Vorwegvollzug \"geweckt und gefördert werden kann und muß\" (UA S. 32; vgl.\nauch UA S. 24). Doch ergeben ihre Ausführungen nicht, daß\nder Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich\nist, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten hervorzurufen und damit das Gelingen einer Entziehungskur sicherzustellen. Der Tatrichter hat, worauf der Generalbundesanwalt\nhinweist, nicht erörtert, ob der genannte Zweck durch einen\nteilweisen Vorwegvollzug erreicht werden kann. Nach Auffas-\n\nPAISZ\n\nsung des Senats war diese Erörterung unter den gegebenen Um-\n\nständen unerläßlich.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-02/1-str-629-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-02/1-str-629-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.142740+00:00"}}