{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-30_1_StR_650_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-30","aktenzeichen":"1 StR 650/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 650/93\n\nvom\n\n30. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbcou CE aus NEE. Seboren am EEE\n1964 in LUD (SC).\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EN\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin un aus HB\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizassistent z.A. (EEREEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie, Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1993 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nversuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge einer Verletzung des S 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat\nin der Hauptverhandlung - nachdem aufgrund Beschlusses vom\n9. Juni 1993 gemäß S 251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Protokolle\nder polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten vom 3. und\n18. September 1991 verlesen worden waren - nicht etwa einen\nförmlichen Beweisamtrag auf Vernehmung des in Pakistan befindlichen Geschädigten gestellt, sondern nur \"die Ladung\ndes Geschädigten ... auf dem förmlichen Rechtshilfeweg\" beantragt.' Demgemäß hat die Strafkammer auch nicht einen Be-\n\nweisamtrag nach S 244 Abs. 3 StPO, sondern nur die \"beantragte förmliche Ladung\" abgelehnt. Sollte dem Revisionsvorbringen die Beanstandung entnommen werden können, das Landgericht habe durch die Ablehnung der beantragten förmlichen\nLadung des Geschädigten seine Aufklärungspflicht (S 244\n\nAbs. 2 StPO) verletzt, so bliebe auch diese Rüge ohne Erfolg. Aus den in dem Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Gründen\nbrauchte sich die Strafkammer von einer förmlichen Ladung\ndes Geschädigten im Rechtshilfeweg nicht das Ergebnis zu\nversprechen, daß dieser in absehbarer Zeit freiwillig zur\nHauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht erscheinen werde. Insoweit trägt auch die Revision nichts vor, das zu\neiner anderen Beurteilung führen könnte.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat\neinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht ergeben.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es seine\nZweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich\nhinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nDas Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das\nist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder\ngegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn\ndas Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit\nüberspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277,\n278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil\nnicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich nicht davon überzeugen\n\nkonnte, daß..der Angeklagte der Täter des begangenen Verbrechens war. .\n\nwie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus\nden Eintragungen in dem erst Ende Mai 1991 im Senegal ausgestellten Reisepaß, daß der Angeklagte erst am 10. Juli 1991\nvon Frankreich aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zwar könnte die Formulierung bedenklich erscheinen, der Zeuge OB müsse sich in der Person des Angeklagten geirrt haben, weil er seine angeblichen Beobachtungen\ndes Angeklagten in Stuttgart in eine Zeit lege, zu der der\nAngeklagte unwiderlegbar noch nicht in Deutschland gewesen\nsei (UA S. 15); denn es ging gerade darum, ob die Behauptung des Angeklagten, er sei zu jener Zeit noch nicht in\nDeutschland gewesen, durch andere Beweisergebnisse widerlegt\nwurde.\n\nDoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht aus der Gesamtheit aller Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen hat, daß sich der Angeklagte vor dem 7. Juli 1991 - Abflug nach Frankreich - in Senegal aufgehalten hat. Hiernach erweist sich der Schluß der\nStrafkammer als rechtsfehlerfrei, daß sich der Zeuge Oli\nin der Person des Angeklagten geirrt hat, soweit er behauptet, er habe diesen schon im Zeitraum Mai/Juni 1991 dreimal\nin Stuttgart gesehen, ohne allerdings näheren Kontakt zu ihm\ngehabt zu haben.\n\nWenn das Landgericht den Freispruch zusammenfassend damit begründet, die Verdachtsmomente reichten nicht aus, den\nAngeklagten:‘\"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-\n\nkeit\" zu überführen, nennt es damit einen falschen Maßstab,\nwill aber ersichtlich zum Ausdruck bringen, es habe die für\neine Verurteilung erforderliche Überzeugung, der Angeklagte\nsei der Täter, nicht gewinnen können, zumal an anderer Urteilsstelle die Rede davon ist, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sei das Schwurgericht davon überzeugt, daß sich\nder Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat nicht schuldig ge-\n\nmacht habe.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-30/1-str-650-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-30/1-str-650-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.035129+00:00"}}