{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-23_1_StR_742_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-23","aktenzeichen":"1 StR 742/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 742/93\n\nWi:den | 4 | yom\n\n23. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann KÜHN aus vl. Sort geboren am\nEEE 1°67.\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nBALI\n\nBAT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom\n21. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme an den Straftaten der Brandstiftung\nund der Sachbeschädigung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nOb ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist\nnach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im\nUmfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder we-\n\nnigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung\nund Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen\n(BGHR StGB :£ 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11; ständ. Rechtspr.).\n\nDas Landgericht geht ohne weitere Prüfung davon aus,\nder Angeklagte habe in allen drei tateinheitlich abgeurteilten Taten gemeinschaftlich mit dem Mittäter HB sehandelt. Das versteht sich jedoch, soweit es sich um die\nBrandstiftung und die Sachbeschädigung handelt, nicht von\nselbst.\n\nHinsichtlich der Brandstiftung war der Angeklagte zunächst dem Ansinnen HÜEEE, einen brennenden Ölofen umzuwerfen, nicht nachgekommen, so daß HWEHW es selbst tat;\nein Brand entstand dadurch nicht. Später, als der Angeklagte und HB das Haus bereits verlassen hatten, war es\nwiederum HM, der- zur Brandlegung-drängte und dem es\nschließlich bei einem dritten Versuch gelang, das Haus in\nBrand zu setzen. Der Angeklagte dagegen betrat das Haus\nnicht mehr; sein Tatbeitrag beschränkte sich darauf,\nHofmann auf dessen Verlangen ein Feuerzeug zu übergeben in\nKenntnis, daß mit dessen Hilfe der Brand gelegt werden\nsollte. Hinsichtlich der Sachbeschädigung in der Wohnung\nder Frau EEE war es gleichfalls HEMEE gewesen, der\nvorgeschlagen hatte, dort einzudringen und Schäden anzurichten, um so einen Einbruch vorzutäuschen. Der Angeklagte\nhatte dieses Vorgehen gebilligt, er betrat jedoch die Wohnung selbst nicht und leistete auch sonst keine Tatbeiträ-\n\nge.\n\n7627\n\nAus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte in beiden Fällen weder die Tatherrschaft besaß noch\nden Willen dazu hatte; seine Tatbeteiligung an der Brandstiftung war, wenn auch wichtig, so doch gering; bei der\nSachbeschädigung könnte .ein Tatbeitrag allenfalls in einer\npsychischen Unterstützung liegen. Insgesamt bedurfte die\nFrage, ob Durchführung und Ausgang der Taten maßgeblich vom.\nwillen des Angeklagten abhingen, genauer Prüfung, die nur\nder Tatrichter vornehmen kann. Da es daran fehlt, kann das\nUrteil insgesamt keinen Bestand haben.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nSoweit das Landgericht meint, die Angeklagten hätten\nden Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch\nerfüllt, daß sie mit einem falschen Schlüssel in das Haus\neindrangen, erscheint das nach den bisherigen Feststellungen zumindest zweifelhaft. Der Mietvertrag, den Frau BB\nGEB für die Wohnung im Haus in Floß hatte, dauerte wohl\nfort. Damit war sie berechtigte Inhaberin des Schlüssels;\ndaß HOEEEEEED den Schlüssel ihr gegen ihren Willen weggenommen hätte, ist nicht festgestellt. Doch wäre hinsichtlich\ndes versuchten Diebstahls der Erschwerungsgrund des Einbrechens erfüllt.\n\nDaneben wird in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu\nprüfen sein, ob die Brandstiftung entgegen der Meinung des\nLandgerichts, das die Tat nach § 308 StGB beurteilt hat,\nnicht als schwere Brandstiftung nach S 306 Nr. 2 StGB zu\nbeurteilen ist. Das Landgericht hat das deshalb verneint,\n\nweil Frau BEN als Mieterin der wohnung im ersten Obergeschoß ausgezogen war, während der Hauseigentümer seine im\nErdgeschoß liegende Wohnung nicht regelmäßig nutzte, sondern sich dort in den Ferien und sonst nur alle sechs Wochen aufhielt. § 306 Nr. 2 StGB kann jedoch auch dann erfüllt sein, wenn ein Gebäude nur zeitweise zur Wohnung von\nMenschen dient, diese also nur am Wochenende oder in den\nFerien darin wohnen (OGH 1, 244, 245; Wolff in LK 10. Aufl.\nSs 306 Rdn. 9; einschränkend Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 24. Aufl. § 306 Rdn. 7). Es genügt, daß der Wohnungsinhaber seine Wohnung, wenn auch nur für jeweils vorüberge-\n\"hende Zeit, zum Mittelpunkt seines Aufenthalts macht, insbesondere mit gewisser Regelmäßigkeit darin übernachtet\n(BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 - 5 StR 11/65). Diese\nVoraussetzungen dürften nach den bisherigen Feststellungen\ngegeben sein; daß der Wohnungsinhaber am Tattag - wie auch\nvon den Angeklagten erkannt - nicht anwesend war, ändert\nnichts, da § 306 Nr. 2 StGB ein abstraktes Gefährdungsde-\n\nAd\n\nlikt ist (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1985, 408, 409).\nS 358 Abs. 2 StPO würde einer Verurteilung nach § 306 Nr. 2\nStGB nicht entgegenstehen (BGHSt 14, 5, 7).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-742-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-742-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.877490+00:00"}}