{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-23_1_StR_739_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-23","aktenzeichen":"1 StR 739/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2530\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 739/93\n\n_\n_ | vom\nUnc Ce\n\n23. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVuksan V EEE aus MEERE, geboren am ME 1955\nin zum (CE\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2,30\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. Februar 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Vergewaltigung jeweils\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Verfahrensrüge\noffensichtlich unbegründet ist, führt die Sachrüge zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu\nRecht geltend machen, bilden die drei Sexualakte, die das\nLandgericht dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zur Last legt,\neine einheitliche Handlung:\n\nWas den ersten Fall (sexuelle Nötigung) angeht, ergibt\ndas angefochtene Urteil, daß der Angeklagte die Geschädigte\nmit den Worten \"Ruhe, Ruhe, sonst bringe ich Dich um!\" bedrohte, also mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben im Sinne\ndes S 178 StGB. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß diese Drohung im zweiten Fall (Versuch der\nVergewaltigung) und im dritten Fall (Vergewaltigung) fortwirkte (vgl. auch BGH NJW 1984, 1632). Insoweit hat der Angeklagte möglicherweise in allen Fällen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt.\n\nEs kommt, was die beiden zuletzt genannten Fälle angeht, hinzu: Wie das Landgericht zum zweiten Fall fest-\n\nstellt, wollte die Geschädigte nun die Wohnung verlassen,\nmußte aber feststellen, daß die Wohnungstür versperrt und\nder Schlüssel abgezogen war (das entsprechende Verhalten des\nAngeklagten hatte sie zunächst nicht bemerkt). Die darin\nliegende Freiheitsberaubung stellt hier eine Gewaltanwendung\nim Sinne des § 177 StGB dar (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar\n1987 - 2 StR 656/86 - m. W. Nachw.). Dieses Nötigungsmittel\nsetzte der Angeklagte, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, auch im dritten Fall ein (erst nach Abschluß des\nTatgeschehens öffnete er wieder die Wohnungstür und ließ die\nGeschädigte gehen).\n\nDamit liegt den erwähnten Sexualverbrechen, was das\nverwendete Tatmittel angeht, ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde (vgl. BGEHSt 18, 66, 69 sowie BGH, Beschl.\nvom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79). Das gilt, obwohl es, worauf das Landgericht abhebt, zu gewissen Pausen zwischen den\neinzelnen Tatabschnitten kam. Die Annahme von Tatmehrheit\n(s 53 Abs. 1 StGB) scheidet deshalb aus.\n\nDie versuchte Vergewaltigung geht in dem Vorwurf der\n(vollendeten) Vergewaltigung auf.\n\nDie Freiheitsberaubung tritt zurück, weil sie nur Mittel und Bestandteil dieses Sexualverbrechens war (vgl. BGHSt\n18, 26, 27)...\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Den\nnach § 265 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweis hat das Landgericht bereits erteilt.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs zur Folge.\nGribbohm Maul\n\nGranderath\n\nBrüning\n\nFoth\n\n30","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-739-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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