{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-23_1_StR_660_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-23","aktenzeichen":"1 StR 660/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"228\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 660/93\n\n|\nJrar > U. vom\n\n23. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerard vr EEE au : EEE.\ngeboren am EEE 19665 in EEE.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nWER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistentin 0]\nals: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Mai 1993\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betrugs in 33 Fällen und\ndes unerlaubten Erwerbs, Besitzes und\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb und Besitz einer Schußwaffe schuldig ist,\n\nhinsichtlich der in den Fällen IIA, B\nund C verhängten Einzelstrafen und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄLB\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unter\nFreisprechung im übrigen verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und beantragt, das\nUrteil insgesamt aufzuheben; nach dem Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift ist dieser Antrag jedoch - wie\nauch der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung klargestellt hat - dahin zu verstehen, daß nur die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen bei den drei abgeurteilten Betrugsdelikten beanstandet werden soll. In diesem\nUmfang hat die Revision weitgehend Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Tatkomplex II A (11 Einzelfälle) zusammen mit seinem Vater Kreditsuchende dadurch betrogen, daß er mit ihnen Kreditvermittlungsverträge abschloß und sich dafür Aufwendungsersatz\nauszahlen ließ, obwohl er weder Willens noch in der Lage\nwar, Kredite zu vermitteln. Diese Kunden meldeten sich entweder aufgrund von Zeitungsanzeigen oder sie wurden dem Angeklagten durch andere Personen, mit denen er zusammenarbeitete, vermittelt. \"\n\nIn den Tatkomplexen II B (23 Einzelfälle) und IIC (9\nEinzelfälle) stammten die Geschädigten ausschließlich aus\nSlowenien und Kroatien; vermittelt wurden sie dem Angeklagten durch drei Landsleute aufgrund von diesen dort aufgegebener Zeitungsanzeigen. Auch in diesen Fällen schloß der Angeklagte, teilweise in Zusammenarbeit mit seinem Bruder,\n\nKreditvermittlungsverträge ab und ließ sich Bearbeitungsgebühren bezahlen, ohne irgendwelche Bemühungen zur Vermitt-\n\nlung der Kredite zu unternehmen. Der insgesamt verursachte\n\nSchaden beträgt rund 1,25 Mill. DM.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei\nden Taten des Angeklagten um drei jeweils in sich fortgesetzte Betrugshandlungen, wird von der Staatsanwaltschaft zu\nRecht beanstandet. Die Voraussetzungen für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung liegen in diesem Umfang nicht vor.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er\nvor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts\nder geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.\nEr muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in\nallen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 16; st.Rspr.).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedenfalls insoweit\nnicht erfüllt, als bei Fassung des jeweiligen, vom Landgericht als Gesamtvorsatz gewürdigten Tatentschlusses der\nKreis der später Geschädigten unbestimmt war und von dem Angeklagten nicht übersehen werden konnte. Wer sich auf die\nInserate bei ihm meldete oder ihm von seinen Vermittlern zugeführt wurde, wußte er zunächst nicht. Fortgesetzter Betrug\n\nAR\n\nkommt jedoch nur in Frage, wenn sich der Täter an einen von\nihm von vornherein ins Auge gefaßten und ihm bekannten Kreis\nvon möglichen Opfern wenden will (vgl. BGHR StGB vor sS 1 £H\nGesamtvorsatz 16, 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 -\n\n1 StR 695/92). Schon daran fehlt es hier. Auf die derzeit\ndem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vorgelegte Frage, ob zu den Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch die Vorstellung des Täters\nvon einem Gesamterfolg erforderlich ist (Vorlagebeschluß vom\n19. Mai 1993 - NStZ 1993, 434), kommt es daher nicht an.\n\nAnders zu beurteilen sind die Vertragsabschlüsse am\n16. Juli, 31. Oktober, 7. November und 14. November 1991.\n\nNach den Feststellungen hatten am 31. Oktober 1991 mindestens sieben Interessenten im Wartezimmer des Angeklagten\ngesessen, mit denen vier betrügerische Kreditvermittlungsverträge abgeschlossen wurden (Fälle II B3 bis 6); am\n7. November 1991 waren es 13 Kunden, mit denen sechs Verträge zustande kamen (Fälle II B 7, 8, 9a, 9b, 10, 11). In den\nFällen II B 12b, 13 hatte der Vermittler Ferme für die Interessenten Rebernik und Skriba jeweils einen Termin für den\n14. November 1991 vereinbart, an dem die Verträge dann auch\nabgeschlossen wurden. Ferner wurden bereits am 16. Juli 1991\nzwei Verträge abgeschlossen, die die Firma MO ver -\nmittelt hatte (Fälle II A 10-11); insoweit ist anzunehmen,\ndaß auch diese Termine gleichzeitig vereinbart wurden.\n\n-. .\n\nIn diesen Fallgruppen lagen damit jeweils die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nnach den bereits dargelegten Grundsätzen vor, denn der Angeklagte wußte an den jeweiligen Tattagen von vornherein, wen\ner betrügen wollte.\n\nDagegen ergeben sich, soweit jeweils weiter zwei Verträge an einem Tag abgeschlossen wurden (Fälle II B 15, 16\nam 19. November 1991, Fälle II B 17, 18 am 20. November\n1991, Fälle II B 20, 21 am 25. November 1991, Fälle IIC1,\n2 am 14. Januar 1992) aus den Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz, zumal an den\neinzelnen Tagen jeweils verschiedene Vermittler tätig geworden waren; der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\ngilt insoweit nicht.\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch dahin, daß der\nAngeklagte des Betruges in 33 Fällen und des unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe\nschuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die\nAnklage hatte dem Angeklagten 43 selbständige Handlungen des\nBetrugs vorgeworfen. In der Hauptverhandlung war er darauf\nhingewiesen worden, daß drei fortgesetzte Taten des Betrugs\nangenommen werden könnten. Demgegenüber hatte sein Verteidiger in seinem Schlußplädoyer ebenso wie in seiner Revisionserwiderungsschrift beantragt, den Angeklagten wegen einer\nfortgesetzten Tat des Betrugs ZU verurteilen. Daraus ergibt\nsich, daß itf-der Hauptverhandlung die Frage der Zuordnung\nder einzelnen Taten zueinander eingehend erörtert worden\n\nARE\n\nist. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte\ngegen die Verurteilung wegen Betruges in 33 Fällen anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in\nden Fällen :II A, B, C verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge; die Einzelstrafe wegen des Vergehens\ngegen das Waffengesetz bleibt bestehen, weil das Urteil insoweit nicht angefochten ist.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nSoweit das Landgericht meint, weil bezüglich der fortgesetzten Taten II B und C jeweils für Teilbereiche die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlägen, müsse auf die gesamte\nTat diese Vorschrift angewendet werden, ist das nicht richtig. Vielmehr gilt in solchen Fällen, daß der Täter keine\nStrafmilderung nach SS 21, 49 StGB erhält; es ist ihm nur\nbei der Strafzumessung zu Gute zu halten, daß hinsichtlich\neinzelner Teilakte der fortgesetzten Handlung die Voraussetzungen des S 21 StGB vorliegen. Daraus ergibt sich zugleich,\ndaß die Frage der Anwendung des S 21 StGB für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist; dabei ist eine andere seeli-\n\nsche Abartigkeit nur als schwer einzustufen, wenn sie von\nihrem Gewicht her einer krankhaften seelischen Störung\ngleichwertig ist (BGHStT 34, 22, 24).\n\nw..\n..\n\nGribbohm \" Maul ° : Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-660-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-660-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.817668+00:00"}}