{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-23_1_StR_396_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-23","aktenzeichen":"1 StR 396/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ASt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 396/93\n\n23. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner 2Z RR] aus CME seboren am MEER\nber 1958 in Sp.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 23. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt 0) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistentin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nur\n-.\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nAST\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“a . Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und: wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Deggendorf vom 13. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verur-\n\n231\n\nteilt. Daneben wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis bei\neiner Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die wegen\nVergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten wendet, läßt das landgerichtliche Urteil\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer war insbesondere nicht gehalten, den - nicht einschlägigen - Vorstrafen\ndes Angeklagten, die bei der Festsetzung des Strafrahmens zu\nseinem Nachteil berücksichtigt wurden, auch bei der Zumessung der Strafe bestimmendes Gewicht beizumessen.\n\n2. Dagegen kann die Verhängung einer Einzelstrafe von\nsechs Monaten für den zweiten Tatkomplex keinen Bestand haben. Dabei ist die Gesamtwürdigung, aufgrund derer das Landgericht einen minder schweren Fall der räuberischen Erpressung angenommen hat, nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft\nist jedoch die Verhängung der sich aus SS 255, 249 Abs. 2\nStGB ergebenden Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für diese Tat. Das ergibt sich schon daraus, daß das\nLandgericht bei seiner Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in keiner Weise darauf eingegangen ist,.:daß dieser sich nicht nur gewaltsam den Besitz\neines Kraftfahrzeuges verschafft hat, sondern zuvor widerrechtlich in eine fremde Wohnung eingedrungen ist, wobei er\nerheblichen Sachschaden verursachte, seine Freundin aus dieser Wohnung herausgeschleift und längere Zeit der Freiheit\nberaubt hat sowie schließlich - insoweit ist ein Schuldspruch nicht ergangen - Frau Zillinger bei der Wegnahme des\n\n33T\n\nKraftwagens leichte Verletzungen zugefügt hat. Dieses weitere strafbare Verhalten, das im Verhältnis zur Wegnahme des\nKraftfahrzeugs durchaus erhebliches eigenes Gewicht hat,\nmußte das Landgericht bei der Zumessung der Strafe einer\nausdrücklichen Würdigung unterziehen. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil die Mindeststrafe verhängt worden ist\n(vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).\n\n2. Die Aufhebung der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe hat ohne weiteres auch den Wegfall der Gesamtstrafe\nzur Folge. Doch ist auch insoweit der Staatsanwaltschaft\n” einzuräumen, daß die bei der Gesamtstrafenbildung angestellten Überlegungen des Landgerichts die Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nur um einen Monat\nschwerlich rechtfertigen können.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis und die verhängte\nSperrfrist können dagegen bestehen bleiben.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-396-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-23/1-str-396-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.800277+00:00"}}