{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-18_1_StR_315_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-18","aktenzeichen":"1 StR 315/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"227\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 315/93\n\nSheriht vom\n\n18. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rolf illi KÜE aus TE. senoren am\nGUHEEEEEEEED 19:9 ir VCH.\n\naus KON.\n\n2. Werner Reinhold Eduard H\n\ngeboren am EEE 1550 ir FB.\n\n3. Hans-Werner B EEE aus ve. sort geboren am\nEEE 1 >54.\n\nwegen Untreue\n\ndr?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. November 1993 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n\n24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KÜB und um\nwegen Untreue in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, den Angeklagten Bretz wegen Beihilfe zur Untreue in neun Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit\nVerfahrensrügen Erfolg.\n\n1. Mit Erfolg rügen die Angeklagten HÜ. «EEE und\nBretz die rechtsfehlerhafte Ablehnung der von dem Verteidiger des Angeklagten HB am vierten Tag der Hauptverhand-\n\nlung (12. November 1992) gestellten Beweisamträge, denen\nsich die Verteidiger der Angeklagten KÜMM und EEE anceschlossen hatten.\n\nDie Beweisbehauptungen gingen dahin, daß in jedem der\nzehn Fälle, in denen Schweizer Banken auf die von den Angeklagten | und KR namens der von ihnen vertretenen\nRaiffeisenbank abgegebenen \"Garantieerklärungen\" Darlehen\ngewährt hatten, durch bestimmte, in den Beweisamträgen jeweils nach Art und Höhe näher bezeichnete dingliche Sicherheiten die \"bankübliche Absicherung\" erbracht gewesen sei.\n\n”yierüber sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-\n\nden. Hierzu gab der Vorsitzende am nächsten Verhandlungstag\n(17. November 1992) die Erklärung ab, es handle sich um Beweisermittlungsamträge, die dem Gericht zur weiteren Beweiserhebung keinen Anlaß gäben, weil es an konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen fehle; u.a. ist ausgeführt:\n\n\"In allen unter 1. bis 10. gestellten Anträgen werden\nKreditgewährungen in Verbindung gebracht mit bestellten\nGrundschulden und daran die Behauptung einer 'banküblichen Absicherung' oder 'der Entsprechung der banküblichen Grundsätze und Anforderungen an Sicherheit und\nWerthaltigkeit' angeschlossen. 'Die bankübliche Absicherung' oder 'die Beachtung banküblicher Grundsätze'\nist aber nicht dem unmittelbaren Beweis zugänglich. sie\nsetzt zunächst einmal die Kenntnis der - darüberhinaus\nvon Bank zu Bank wohl auch verschiedenen - \"Grundsätze\nder Absicherung' voraus sowie die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, auf die diese Grundsätze angewendet werden sollen. Von diesen tatsächlichen Umständen\nsind u.a. von Bedeutung: Inhalt der schuldrechtlichen\nSicherungsabrede, der Zeitpunkt des Entstehens der\nPfandrechte, der Umfang der Haftungsobjekte und deren\ntatsächliche Beschaffenheit, insbesondere die Vorbelastungen der Haftobjekte sowie die Valutierung der vorausgehenden Grundpfandrechte. Dazu enthält der Tatsachenvortrag in den genannten Anträgen nichts.\"\n\nHierauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten\nFEB - Sie Verteidiger der Angeklagten KB und zB\nschlossen sich diesem Antrag an - die Entscheidung des Gerichts. Die Strafkammer traf folgenden Beschluß: \"Die Maßnahme des Vorsitzenden - Beurteilung der in der Sitzung vom\n12.11.1992 gestellten Anträge als Beweisermittlungsamträge - wird nicht beanstandet (5 238 Abs. 2 StPO)\". Demgemäß\nunterblieb die beantragte Beweiserhebung.\n\nDiese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.\n\nEinen - wie hier - erkennbar als Beweisamtrag gestellten Antrag darf nicht der Vorsitzende, sondern kann nur das\nGericht durch Beschluß gemäß S 244 Abs. 6 StPO, der zu begründen ist, zurückweisen (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl.\n§ 244 Rdn. 57). Doch auch der Sache nach haben der Vorsitzende und die Strafkammer die Beweisamträge zu Unrecht als\nbloße Beweisermittlungsamträge behandelt. Es war schon\nnicht richtig, allein auf die \"Garantieerklärungen\" abzustellen, vielmehr mußte die Gesamtausgestaltung des jeweiligen Kreditgeschäftes beurteilt werden. Die Beweisbehauptungen waren so, wie sie bei der gegebenen Prozeßlage vorgebracht worden sind, ohne weiteres dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Das gilt auch für die Behauptung \"banküblicher Absicherung\". Die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen - einschließlich der Grundbuchauszüge - standen dem\nGericht und damit auch einem Sachverständigen zur Verfügung. Schon aus der Anklageschrift ergibt sich, daß in den\nBeweismittelordnern die zu den einzelnen Kreditgeschäften\nsichergestellten und sonst erhobenen Bank- und Kreditunterlagen vorlagen. Diese waren Grundlage des von dem Zeugen\n\nÄRF\n\nBauer vorgetragenen Prüfberichts; auch die Strafkammer sah\nsich zu der Feststellung in der Lage, die Absicherung der\nKreditgeschäfte sei unzureichend gewesen. Was mit den Beweisamträgen gemeint und bezweckt war, liegt unter diesen\nUmständen auf der Hand: ein kompetenter Sachverständiger\nsollte in jedem Einzelfall die umfassend vorhandenen Beleihungsunterlagen prüfen und sich dazu äußern, ob die jeweiligen dinglichen Absicherungen nach allgemein banküblichen\nMaßstäben aus damaliger Sicht ausreichend erschienen. Jedenfalls bei dieser Sachlage war es unstatthaft, die Beweisamträge:’als bloße Beweisermittlungsamträge abzutun.\n“‘yielmehr durften sie nur auf der Grundlage des § 244\n\nAbs. 3, Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden. Anhaltspunkte\ndafür, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen,\nbestehen indes nicht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das\nUrteil; denn Art und Ausmaß der Pflichtwidrigkeit sowie\nEntstehung, Umfang und Höhe eines Nachteils im Sinne des\n\nS 266 StGB hingen maßgeblich auch von der Existenz und\nWerthaltigkeit hinreichender Sicherheiten ab.\n\n2. Da das Urteil schon aufgrund des dargelegten Verfahrensfehlers insgesamt keinen Bestand hat, kann offen\nbleiben, ob auch weitere der erhobenen Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerden ganz oder teilweise zur Urteilsaufhebung hätten führen können. Jedoch weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich näher mit der detaillierten Einlassung des Angeklagten Bretz auseinanderzusetzen sowie jeweils vor der\nFeststellung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu\nprüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang durch die\ninfolge der \"Garantieerklärungen\" ermöglichte Darlehensge-\n\nwährung ein schon zuvor entstandener Nachteil nur umgeschichtet und in anderer Weise als zuvor versteckt worden\nist (vgl. etwa BGHR StGB S 266 Abs. 1 Nachteil 29). Er wird\nferner darauf Bedacht nehmen müssen, daß gemäß SS 154,\n\n154 a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten\noder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen\n(vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40;\n1983, 20; NJW 1985, 1479).\n\n_ Gribbohm Ulsamer u Maul\nGränderath Beyer\n\nAR?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-18/1-str-315-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-18/1-str-315-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.709665+00:00"}}