{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-16_1_StR_643_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-16","aktenzeichen":"1 StR 643/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ARF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 643/93\n\nKlruhe\n\nvom\n16. November 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAbraham Cm EEE aus KEEEEEEEEE Teboren am AM\nber 1957 in mE A .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EIER in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus Freiburg i. Br.\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. (EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n“.\n-..\n\n224\n\n..\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n14. Mai 1993, soweit es den Angeklagten vl\nGE betrifft, im Ausspruch über die im Fall\nII 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\nund über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision\nrügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand.\n\nwie die Revision zu Recht geltend macht, hält die Begründung, mit der das Landgericht insoweit einen besonders\nschweren Fall i.S.v. S 29 Abs. 3 BtMG aF verneint, der\nNachprüfung nicht stand.\n\nZwar entnimmt der Senat dem angefochtenen Urteil, daß\ndie Strafkammer in diesem Fall - wie auch im Fall II 2 der\nUrteilsgründe - davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe\ndas in $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG aF aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Doch begegnen die Erwägungen, mit\ndenen sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den Fall\nnicht als besonders schwer einstuft, durchgreifenden Bedenken, weil wesentliche Umstände, die für die Strafzumessung\nerheblich waren, unberücksichtigt geblieben sind.\n\nNach den Feststellungen zielte das Verhalten des Angeklagten darauf ab, durch die Vermittlung eines größeren\nHeroingeschäfts eine Provision in unbekannter, jedoch nicht\nunerheblicher Höhe zu erhalten. Zunächst sprach er Mike\nChristie (eine Vertrauensperson der Kriminalpolizei) an, ob\ndieser - neben einer sehr großen Menge Haschisch - an \"bis\nzu 10 kg Heroin interessiert sei, die er - Mahari - über\nVerwandte besorgen könne\". Stand er - der Angeklagte -\nhierbei auch unter erheblichem Alkoholeinfluß, weshalb Mike\nChristie das Angebot nicht ernst nahm, so sprach er doch\nspäter von sich aus den Genannten erneut an, man solle gemeinsam an den Niederrhein fahren, wo er ihm seine Lieferanten für das Heroingeschäft vorstellen wolle. Es kam dann\n\n24\n\nzu einem Treffen, bei dem einer dieser Lieferanten - in Anwesenheit des Angeklagten - Mike CE anbot, Hercin in\ngrößeren Mengen zum Preis von 80.000 DM pro Kilogramm zu\nliefern (va''s. 10). Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, daß es dem willen und der Vorstellung des Angeklagten\nentsprach, ein Heroingeschäft im Kilobereich zu vermitteln.\nzwar bestellte der Scheinaufkäufer anschließend nur 250 g\nHeroin, und der Angeklagte teilte ihm später mit, \"daß die\nvon ihm bestellten 250 g Heroin da wären und seine Hinterleute 'sauer' wären, weil CE immer noch nicht seine\nBestellung abgerufen hätte\". Tatsächlich kam es im weiteren\n\"Verlauf zur Übergabe einer (aus den Niederlanden eingeführten) Menge von 163,06 g Heroin - ein Vorgang, von dem die\nStrafkammer sagt, sie habe nicht feststellen können, daß\nder Angeklagte \"von der konkreten Durchführung dieser Lieferung etwas wußte\". Gleichwohl hätte sich die Strafkammer\nnicht begnügen dürfen mit der von ihr angestellten Überlegung, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Lieferung einer in der Größenordnung von 250 g liegenden Menge\nHeroin bezog (UA S. 31). Vielmehr hätte sie bei Wertung des\nbei der Tat aufgewendeten Willens des Angeklagten (S 46\nAbs. 2 StGB) berücksichtigen müssen, daß sich dieser bereit\ngezeigt hatte, ein wesentlich größeres Heroingeschäft zu\nvermitteln, und daß er entsprechende Aktivitäten entfaltete. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht, wie es geschehen ist, völlig außer Betracht bleiben, daß dieselben\nBeteiligten, zwischen denen der Angeklagte den Kontakt hergestellt hatte, alsbald die Lieferung einer weiteren Menge\nvon 505,7 g Heroin (die dann polizeilich sichergestellt\n\nwurde) in die Wege leiteten, mag er auch bei diesem Geschäft den Tatbestand des Handeltreibens nicht mehr erfüllt\nhaben.\n\n2. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe {von zwei Jahren und sechs Monaten .Freiheitsstrafe) weist keinen Rechtsfehler auf und bleibt daher bestehen. Diese Strafe ist von der Bestrafung der zuerst begangenen Tat um SO weniger beeinflußt, als das Landgericht\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nur\nwenige Monate, nachdem seine Verwandten wegen eines von ihm\nvermittelten Rauschgiftgeschäfts verhaftet worden waren,\nerneut um die Vermittlung eines Rauschgiftgeschäfts bemühte\n\n(UA S. 34).\n\n3, Mit der für die erste Tat verhängten Strafe war auch\n\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-643-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-643-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.631156+00:00"}}