{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-16_1_StR_626_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-16","aktenzeichen":"1 StR 626/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PZE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 626/93\n\nem\n\nTobi... vom -\n\n16. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Robert Ss GE ‚ geboren am\nGEHE 195° ir: SCHE.\n\nwegen Mordes\n\nBIN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EEE aus TED und FÜR aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDRS\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 14. Mai 1993\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und\nder Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit: der Verfahrensrüge macht die Revision eine Verletzung der SS 154 Abs. 2, 265 Abs. 1 StPO geltend. Das\nLandgericht habe die Strafverfolgung auf das Tötungsdelikt\nbeschränkt und den weiteren möglichen Schuldvorwurf, der Angeklagte habe sich im Rahmen der angeklagten Tat durch vorausgeganges Würgen des Opfers auch wegen vorsätzlicher oder\nfahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, ausgeschieden; es habe aber keinen Hinweis gegeben, daß die mögliche\nKörperverletzung weiterhin zur Beweiswürdigung herangezogen\nund als zu verdeckende Vortat zur Grundlage eines Schuldspruchs wegen Mordes werden könnte. Die Rüge gibt den Prozeßverlauf zutreffend wieder, deckt aber im Ergebnis keinen\nVerfahrensfehler auf.\n\nDie Frage, ob es stets oder grundsätzlich eines Hinweises des Gerichts an den Angeklagten bedarf, wenn nach\nss 154, 154a StPO verfahren worden ist, das Gericht aber den\nausgeschiedenen Verfahrensstoff zum Nachteil des Angeklagten\nbei der Beweisführung oder Strafzumessung verwerten will,\nwird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\neinheitlich beantwortet.\n\nZwar wird als Grund, der einer uneingeschränkten Verwertung ausgeschiedenen Prozeßstoffs entgegensteht, einheitlich die geschaffene Vertrauensgrundlage angesehen (BGHSt\n\"30, 147, 148; 31, 302, 303; BGH Stv 1981, 226). Dabei wird\nin der Mehrzahl der ergangenen Entscheidungen allein darin,\ndaß nach SS 154, 154a StPO verfahren worden ist, die Schaffung der Vertrauensgrundlage gesehen (BGHSt 30, 147; 31,\n302; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20; 1984, 20). Demgegenüber\nhat der 1. Strafsenat entschieden, das Vertrauen des Angeklagten könne nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen\nworden ist, wo also der Angeklagte durch den nach SS 154,\n154a StPO ergehenden Beschluß in eine Lage versetzt worden\nist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte\n(BGH NJW 1985, 1479; BGHR StPo S 154 Abs. 1 Hinweispflicht\n1; ähnlich der 4. Strafsenat in BGH StV 1988, 191).\n\nDie Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Angeklagten ein ausreichender Hinweis erteilt worden ist. Noch bevor das Landgericht den Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung ausgeschieden hatte, war der Angeklagte gemäß S 265 Abs. 1 StPO\ndarauf hingewiesen worden, für den Fall, daß er sich durch\ndas Würgen des später Getöteten der vorsätzlichen oder fahr-\n\nALS\n\nlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe, käme für\ndie nachfolgende Tötung die Absicht in Betracht, eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Dieser Hinweis, aufgrund\ndessen dann der Schuldspruch erfolgte, wurde nicht dadurch\nzurückgenommen, daß das Landgericht hinsichtlich der zu ver-\n- deckenden Straftat nach S 154a Abs. 2 StPO verfahren ist.\nEine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes setzt nicht voraus, daß der Täter zugleich wegen der zu verdeckenden Tat\nschuldig gesprochen wird. Aufgrund des vorangegangenen Hinweises kann es daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte trotz der erfolgten Verfahrensbeschränkung weiter\ndamit rechnen mußte, es käme eine Verurteilung wegen Mordes\nin der Begehungsform des Verdeckungsmordes in Frage.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Revision macht insoweit vor allem geltend, für einen Schuldspruch wegen Mordes fehle die Tatsachengrundlage.\nDas Landgericht behelfe sich mit Überlegungen, die sich bei\nnäherer Betrachtung als reine Vermutungen herausstellten. So\nsei nicht belegt, daß die Halsverletzungen des Opfers durch\nwürgen verursacht seien; der Schluß des Landgerichts, nach\nder Tötung Stähles sei es nicht mehr sinnvoll gewesen, den\nTelefonanschluß zu zerstören, sei durch nichts begründet.\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Die Strafkammer hat\nvielmehr in ausreichender und rechtlich bedenkensfreier Weise die Umstände dargelegt, die ihr die Überzeugung vermittelt haben, daß sich der Angeklagte so, wie festgestellt,\nschuldig gemacht hat. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich\n\nder Feststellung zur Halsverletzung des Getöteten. Insoweit\ngibt die Revision die Ausführungen des gerichtsmedizinischen\nSachverständigen verkürzt wieder. Seine Schlußfolgerung war,\nals Ursache dieser Verletzungen (einschließlich des Blutund Lungenstaus) bleibe intensives Würgen (UA S. 18).\n\nHinsichtlich der Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten beanstandet die Revision inbesondere den Hinweis\nauf die Alkoholgewöhnung; der Angeklagte habe die Tat - Tattag 19. Januar 1992 - in einem Hafturlaub begangen, nachdem\ner seit Ende Januar 1991 ununterbrochen in Haft gewesen sei.\nInsoweit ist der Revision zuzugeben, daß ein Mangel darin\nliegt, daß der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer bei der würdigung, der Angeklagte sei in hohem Maße alkoholtolerant, auf die Inhaftierung nicht eingehen. Doch\nkommt es darauf letztlich nicht an. Der Angeklagte hatte am\n18. Januar 1992 zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr zu trinken\nbegonnen und bis gegen 10.00 Uhr des 19. Januar weitergetrunken. Bei dieser Trinkdauer und der sich daraus ergebenden Rückrechnungszeit von rund 25 1/2 Stunden kommt der errechneten Blutlalkoholkonzentration von 3,9 o/oo nur relative Bedeutung zu; in Anbetracht des Leistungsverhaltens des\n\n25\n\nAngeklagten hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu\n\nRecht die Voraussetzungen des S 20 StGB verneint (vgl. BGHSt\n35, 308. 316).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-626-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-626-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.612955+00:00"}}