{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-16_1_StR_193_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-16","aktenzeichen":"1 StR 193/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PILZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 193/93\n\nEL use yar 7 vom\n\n16. November 1993.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto Ernst Fritz Adolf RÜEEB aus Bad KO. seboren am EEE 1912 ir EEE\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nARE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. November 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 22. Oktober\n1992 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Volksverhetzung in fünf Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hängt er nationalsozialistischem\nGedankengut an. Er behauptete in fünf von ihm verbreiteten\nAusgaben der \"RÜMB-Depesche\" sinngemäß: Es habe während\ndes Dritten Reiches keine Gaskammermorde an Juden in Konzentrationslagern gegeben. Die Behauptung solcher Morde sei\nvon den Juden erfunden, um das deutsche Volk finanziell bis\nin die Gegenwart um riesige Summen zu erpressen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, der Massenmord\nan den Juden, begangen in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkriegs, sei als geschichtliche Tatsache offenkundig; eine Beweiserhebung darüber sei deshalb überflüssig (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\nDas Landgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993,\n916, 917), des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 160, 162 = NJW\n1980, 45; BGH NStZ 1981, 258; BGHSt 31, 226, 231 £; BGH,\nUrteil vom 11. November 1976 - 2 StR 508/76) und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig MDR 1978, 333; OLG Köln\nNJW 1981, 1280, 1281; OLG Celle NJUW 1982, 1545). Der Senat\nhat keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Damit erledigen sich die Verfahrensrügen, mit\ndenen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht\nund eine fehlerhafte Ablehnung von Beweisamträgen geltend\ngemacht wird.\n\nDie Tatbestände des § 130 Nr. 1 und des S 131 Abs. 1\nNr. 1 StGB dienen dem Schutz des friedlichen Zusammenlebens\nin der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Wortlaut und\ndem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kann sich der\nVolksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhaß auch\nschuldig machen, wer in Anknüpfung an nationalsozialistische Gedankengänge Haß gegen Teile der Bevölkerung schürt,\nindem er sie mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen\nöffentlich der Lüge und finanziellen Erpressung bezichtigt\nund damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt\n(vgl. BGHSt 31, 226, 231). In besonderem Maße gilt dies\ndann, wenn das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des\nNationalsozialismus als \"Erfindung\" dargestellt und diese\n\nBehauptung mit dem Motiv der angeblichen Erpressung verbunden wird (sogenannte \"qualifizierte Auschwitzlüge\"). Nach\nden Feststellungen dienten die vom Angeklagten verbreiteten\nSchriften eindeutig nicht geschichtlicher Forschung (S 131\nAbs. 3 StGB).\n\nGribbohn Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-193-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/1-str-193-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.596729+00:00"}}