{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-11_1_StR_710_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"1 StR 710/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 710/93\n\n{ vom\ny’ ., 11. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSsadık Ss EEE seboren am EEE 1950 in FEB\n9 Ki\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November\n1993 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1993 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluß dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n9, Juli 1993 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit einem am\n19. Juli 1993 eingegangenen Schreiben, das das Landgericht\nals Revisionseinlegung gewertet hat. Durch Beschluß vom\n22. Juli 1993 verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 9. Juli 1993 nach S 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig, weil das Rechtsmittel verspätet\neingelegt worden sei. Gegen diesen am 29. Juli 1993 zugegangenen Beschluß erhob der Angeklagte durch Schreiben vom\n31. Juli 1993 \"Beschwerde\", die der Sache nach ein Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346 Abs. 2 StPO)\nist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1993 im\nErgebnis zu Recht als unzulässig verworfen.\n\nDer Generalbundesanwalts hat dargelegt:\n\n\"Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel gegen das\nUrteil der Kammer vom 9. Juli 1993 verzichtet. Wie die Sitzungsniederschrift mit der Beweiskraft des § 274 StPO belegt (vgl. BGHSt 18, 257, 258), erklärte der Angeklagte\nnach der Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinem\n(türkischen) Verteidiger, Rechtsanwalt Adnan Menderes Erdal: \"Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel\" (Bl. 156 dA). Diese Erklärung wurde im Wortlaut in das\nSitzungsprotokoll aufgenommen, verlesen und vom Erklärenden, dem Angeklagten, genehmigt (Bl. 156 dA). Damit ist ein\nRechtsmittelverzicht des Angeklagten bewiesen.\n\nZweifel an der Wirksamkeit des Verzichts sind nicht begründet. Der Angeklagte hatte zuvor mit seinem (türkischen)\nVerteidiger Rücksprache genommen. Anhaltspunkte dafür, daß\ner lediglich erklären wollte, die Rechtsmittelbelehrung\nrichtig verstanden zu haben, gibt es nicht. Die von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten sind auszuschlie-Ben, weil er sich vor seiner Erklärung mit seinem Verteidiger in türkischer Sprache beraten hatte.\n\nDer vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht wäre\nauch dann wirksam, wenn - was der Angeklagte selbst nicht\nbehauptet - eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre\n(vgl. BGH NStZ 1984, 329).\n\nÄARS\n\nEin wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht\nwiderrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41.\nAufl. 302 Rdn. 21 m. Rechtsprechungsnachweisen) .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm ; Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/1-str-710-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/1-str-710-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.423947+00:00"}}