{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-11_1_StR_257_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"1 StR 257/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 257/93\n\nef vom\n11. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Alfred w EEE zus ME. geboren am\nGEN 15:5 in sg.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nALL\n\nAd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 11. November 1993 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar 1993\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. j\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat sowohl bei der Verneinung minder\nschwerer Fälle der Brandstiftung nach § 308 Abs. 2 StGB wie\nauch bei der Zumessung der einzelnen Strafen zu Lasten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß es sich um zwei Brandserien\nmit jeweils sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit handelte,\nwobei allerdings ein Teil der Taten gemäß S 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt wurde. Es teilt jedoch hinsichtlich\nder eingestellten Brandlegungen weder deren Zahl mit noch\nwelche Objekte der Angeklagte angezündet hat und welche\nSchäden dadurch verursacht wurden. Damit ist dem Senat kei-\n\nne Überprüfung möglich, inwieweit die eingestellten Taten\nneben den fünf abgeurteilten Brandstiftungen ins Gewicht\nfallen. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben,\n\nDamit bedarf es keiner Entscheidung über die von der\nRevision erhobenen Verfahrensrügen. Mit diesen Rügen wendet\nsich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Voraussetzungen des S 21 StGB; mit der Aufhebung des Strafausspruchs muß diese Frage ohnehin erneut geprüft werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nergeben. Eine fortgesetzte Handlung hat das Landgericht zu\nRecht verneint.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/1-str-257-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-11/1-str-257-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.405358+00:00"}}