{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-09_1_StR_697_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"1 StR 697/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 697/93\nyon\nNeu bar, - Hl vom\n\n9, November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ntan Ss ED zus EEE. sort geboren am\n\n1970,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nPL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in dem Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts und die Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:\n\n\"wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben\nder Angeklagte und sein.Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung einzeln und jeder für sich erklärt, daß auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde. j\n\nAg\n\nBedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht.\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen,\nwegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden;\ner setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden\nvoraus (BGH NStZ 1984, 181).\n\nOb der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei\nder Grundsatz \"in dubio pro reo\" bei Zweifeln an der Ver-\n- ”nandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH NStZ 1984, 329).\n\nDas Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte\nsich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand\ngeistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte.\n\nDas ist hier zu bejahen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkammer keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann\ndiese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden\n(vgl. NStZ 1984, 181 und BGH NStZ 1984, 329).\n\nDies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die\nohnehin nur behauptete und nicht unter Beweis gestellte\noder gar nachgewiesene Einnahme von lediglich zwei Tabletten Nexodanyl Verhandlungsunfähigkeit nicht nahegelegt und\ndiese - wie sich den Vermerken Bl. 203 und 205 R d.A. ent-\n\nnehmen läßt - in Wirklichkeit auch nicht ernsthaft geltend\ngemacht wird.\n\nAus der Tatsache, daß neben dem Angeklagten sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist hier weiter\nzu folgern, daß der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht\nohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat (vgl.\nBGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 3 StR 279/93).\n\nUnter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, daß\ndem Angeklagten Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren.\n\nDamit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai\n1993 eingelegten Revision zur Folge\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nFoth Granderath\n\nPAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-09/1-str-697-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-09/1-str-697-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.262996+00:00"}}