{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-09_1_StR_618_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-09","aktenzeichen":"1 StR 618/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"417\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 618/93\n\nJ vom\nMans im 9. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang KÜEE aus DEE. seboren am EEE\n1953 in PB,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nPARA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März\n1993 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, Verletzung der Konkursamtragspflicht, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt \"unter Einbeziehung der durch Beschluß des Amtsgerichts Neunkirchen - 10-101/92 - (40 VRs\n195/92) vom 11.2.1993 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 1\nJahr und 2 Monaten, die in Wegfall kommt und in ihre Einzelstrafen aufgelöst wird\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nallgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSoweit die Revision dem Schuldspruch und der Verhängung\nder Einzelstrafen - Geldstrafen zu 60, 120, 90 und 30 Tagessätzen, Tagessatzhöhe 20 DM - gilt, hat die Nachprüfung\ndes Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht ergeben. Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nBei dem in der Urteilsformel erwähnten Beschluß des\nAmtsgerichts Neunkirchen vom 11. Februar 1993 handelt es\nsich um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (S§ 460\nStPO) aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Zweibrücken\nvom 8. Januar 1992 und des Amtsgerichts Neunkirchen vom\n22. Juni 1992 verhängten Einzelstrafen. Der Angeklagte ist\ndurch das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar\n1992 wegen Urkundenfälschung (Tatzeit: 22. August 1989) zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung, durch das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 1992 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (Tatzeiten: September und\nOktober 1990) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n(Einzelstrafen: zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) bei\nStrafaussetzung zur Bewährung .verurteilt worden. Aus diesen\nEinzelfreiheitsstrafen hat das Amtsgericht Neunkirchen\ndurch den Beschluß vom 11. Februar 1993 nachträglich eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Strafen aus den Urteilen vom 8. Januar 1992 und vom\n22. Juni 1992 mit den wegen der hier abgeurteilten Taten\n\n(Tatzeitraum: 1. Dezember 1986 bis Ende Februar 1987) verhängten Einzelgeldstrafen im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig waren. Treffen wie hier Freiheitsstrafen und\nGeldstrafen zusammen, so ist zwar in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (5 55 i.V. mit § 53 Abs. 2 Satz 1\nStGB). Doch ist gemäß 5 55 i.V. mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\ndem Richter ein Ermessen, das er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat (vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. § 53 Rän. 3 m.w.Nachw.), dahingehend eingeräumt,\ndaß er neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe auch gesondert\nerkennen kann. Hiernach hätte das Landgericht von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe absehen und aufgrund der\nvon ihm erkannten vier Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe verhängen können mit der Folge, daß dem Angeklagten\ndie - auch - in dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts\nNeunkirchen vom 11. Februar 1993 gewährte Strafaussetzung\nzur Bewährung ohne weiteres erhalten geblieben wäre. Der\nGeneralbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß die\nUrteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Strafkanmer des ihr in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Die Strafzumessungserwägungen einschließlich der Begründung für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung erwecken die Besorgnis, daß das\nLandgericht die Aburteilung lange zurückliegender Taten,\nfür die es jeweils nur auf Geldstrafe erkannt hat, zum Anlaß dafür genommen hat, im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Art einer Berufungsentscheidung die vom zuständigen Tatrichter für später begangene Taten vorgenommene Strafzumessung im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten zu\nkorrigieren. Bei der Ausübung des Ermessens nach S 53\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinander-\n\n277\n\nsetzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren\ndas in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten\nauf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist\nverletzt worden ist (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219).\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, diese Prüfung\nnachzuholen und dabei zu bedenken, daß ein bloßer - mit den\nUrteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbarer -\nHinweis \"auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache\"\nnicht genügt, und daß jedenfalls die weitere Verfahrensdauer bis zu seiner Entscheidung zu berücksichtigen ist.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-09/1-str-618-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-09/1-str-618-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.225286+00:00"}}