{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-04_1_StR_655_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-04","aktenzeichen":"1 StR 655/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 655/93\n\nze Hei e. 2 vom\n\n4. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian CB cu: ri VER, Seboren am\nCE 1955 ir FÜ zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Verabredung der Anstiftung zum Mord\n\ndr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen\nVerabredung der Anstiftung zum Mord nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDer Strafausspruch kann wiederum keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat die verhängte Strafe letztlich auch\ndeshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten, der\nnoch jetzt meint, er hätte die erste Hauptverhandlung als\n\"freier Mann\" verlassen müssen, das Unrecht seiner Tat vor\nAugen zu halten. Diese Erwägung ist zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich in der ersten Hauptverhandlung dahin verteidigt, er und sein Mittäter hätten ihre Pläne, Alexander\nPER äurch einen gedungenen Killer töten zu lassen,\n\nfreiwillig aufgegeben, noch bevor sie dem - freilich bereits gedungenen - Killer den endgültigen Auftrag gegeben\n\nhätten.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt angesehen, doch handelte es sich um ein zulässiges Verteidigungsvorbringen, das dem Angeklagten nicht straferschwerend\nangelastet werden kann. Daran ändert nichts, daß der\nSchuldspruch inzwischen rechtskräftig ist; auch danach\ndurfte der Angeklagte auf seinem Standpunkt beharren, er\nhabe sich nicht strafbar gemacht. Nur wenn er durch sein\nVerhalten eine besondere Rechtsfeinäschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten\nsein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB S 46\nAbs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).\n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die verhängte Strafe durch den aufgezeigten Rechtsfehler beein-\n\n£flußt worden ist.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath RiBGH Dr. Wahl\nist wegen Urlaubs\nverhindert zu\nunterschreiben.\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-04/1-str-655-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-04/1-str-655-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.207989+00:00"}}