{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-04_1_StR_598_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-04","aktenzeichen":"1 StR 598/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _StR 598/93\n\nN. vom\nm in any\n\n4. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland Andreas S ÜEER aus OB seboren am\nCE 1959 in VE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nLS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n15. März 1993 dahin geändert, daß in Nr. 3\nder Urteilsformel der Satz \"Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor: Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erteilen\" ersetzt wird durch den Satz \"Die Anordnung\nder Sperrfrist von zwei Jahren für die\nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis in dem\nUrteil des Amtsgerichts Memmingen vom\n12. März 1992 bleibt aufrecht erhalten.\"\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der durch\n\ndie Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 22. November 1991\nund vom 12. März 1992 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat\nes die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor\nAblauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen zu erteilen. Die auf Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nErgänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts\nin der Antragsschrift vom 21. September 1993 bemerkt der Senat zu der Rüge einer Verletzung des S 247 Satz 4 StPO: Der\nSenat schließt aufgrund des durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Verlaufs der beiden Zeugenvernehmungen\ndes geschädigten Kindes und der Urteilsdarlegungen aus, daß\ndas Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung des § 247 Satz 4 StPO beruht. Die am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Angeklagten begonnene Vernehmung\nwurde alsbald im gesundheitlichen Interesse des Kindes unterbrochen; hierüber hätte der Vorsitzende den Angeklagten\nallerdings unterrichten müssen (vgl. BGH StV 1992, 454), was\nindes, wie die Revision zutreffend rügt, ausweislich des\nProtokolls nicht geschehen ist. Die Vernehmung des Kindes\nwurde am dritten Verhandlungstag - wiederum in Abwesenheit\ndes Angeklagten - fortgesetzt; hierbei wurde das Kind zur\nSache vernommen, es wurden ihm mehrere Vorhalte aus seiner\nfrüheren polizeilichen Vernehmung gemacht und sein an den\nAngeklagten geschriebener Brief mit ihm erörtert. Aus den\nUrteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, daß das Urteil ausschließlich auf dieser - fortgesetzten - Vernehmung des Kindes beruht. Über diese Vernehmung ist der Angeklagte aber\n\nHH\n\ngemäß S 247 Satz 4 StPO unterrichtet worden. Es bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte bei Unterrichtung durch den Vorsitzenden schon nach der ersten\n\n- unterbrochenen - Vernehmung des Kindes anders oder wirksamer hätte verteidigen können; hierzu vermag auch die Revision nichts Näheres vorzutragen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Doch hat die Anordnung einer Sperrfrist von einem\nJahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen Bestand.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Da die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die\nAnordnung dieser Rechtsfolge bot, diese vielmehr ausschließlich auf den den nachträglich einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten gründete (S. 28\nUVA), war gemäß SS 55 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB die\nin dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März\n1992 erfolgte Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren aufrecht zu erhalten. Die Jugendschutzkammer war\ninsoweit an die Rechtskraft der früheren Entscheidung\ngebunden (vgl. Vogler in Leipziger Kommentar, StGB,\n10. Auflage, § 55 Rdn. 40 und 41; BGH - Beschluß vom\n20. Dezember 1991 - 3 StR 500/91) .\"\n\n\"Trotz der Anordnung einer niedrigeren Sperrfrist von\nnur noch einem Jahr ist dem Angeklagten aus der Entscheidung ein Nachteil erwachsen. Denn da eine Sperre\ngemäß 5 69a Abs. 5 S. 1 StGB mit der Rechtskraft des\nUrteils beginnt, wäre die mit dem seit dem 12. März\n\n1992 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Memmingen\nangeordnete zweijährige Sperrfrist, deren bisheriger\nAblauf dem Angeklagten zugute kam (vgl. Dreher/Tröndle\naa0., 5 55 Rdn. 9), gleichwohl noch eher abgelaufen als\ndie in vorliegender Sache am 15. März 1993 angeordnete\n_ einjährige Sperrfrist. Das würde selbst dann gelten,\nwenn das vorliegende Urteil noch am Tage seiner Verkündung rechtskräftig geworden wäre. Die Anordnung der\nSperrfrist von einem Jahr (Nr. 3 des Urteilstenors) ist\ndeshalb aufzuheben und die Aufrechterhaltung der Anordnung der Sperrfrist von zwei Jahren aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 ausdrücklich\nauszusprechen (vgl. Vogler aa0.). Nach S 354 StPO kann\nder Senat die Änderung des Maßregelausspruchs selbst\nvornehmen (vgl. BGH - Beschluß vom 30. Juni 1993\n\n- 3 StR 318/93) .\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl\nist wegen Urlaubs\n\nverhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-04/1-str-598-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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