{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-02_1_StR_609_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-02","aktenzeichen":"1 StR 609/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 609/93\n\nVor. - Fer YA vom\n\n2. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Alexander ı ME aus NEE, Seboren am\nEEE 1965 in Cam.\n\n2. Jürgen Laszlo M EEE „aus EEE. Seboren am\nCE 1965 in WERE.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nEr)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten AU wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n25. November 1992, soweit es den Angeklagten A betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der den Angeklagten\nAU Detreffenden Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.,.\n\nDie Revision des Angeklagten MB sesen\ndas vorgenannte Urteil und die weitergehenden Revisionen des Angeklagten AUEEEER\nund der Staatsanwaltschaft werden verworfen,\n\nDer Angeklagte ME träst die Kosten\nseines Rechtsmittels; der Staatskasse werden die Kosten der diesen Angeklagten betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft\nund die diesem Angeklagten durch das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nBLZ\n\nBILG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AU wesen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Abgabe, unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten sowie den Angeklagten MORE wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von vler Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHlergegen wenden sich die Angeklagten mit ihrer jeweils auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt;\nwie sich aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt, gilt\ndiese Revision indes ausschließlich dem Strafausspruch. Die\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit der Rüge einer Verletzung\ndes § 46 StGB eine höhere Bestrafung beider Angeklagter; der\nSenat wertet den Revisionsvortrag als Beschränkung des\nRechtsmittels auf die Straffrage (vgl. BGHR StPO § 344\nAbs. 1 Antrag 3). Dieses Rechtsmittel ist, soweit es den Angeklagten MB petrifft, ebenso wie die Revision des Angeklagten MB unbegründet. Die Revision des Angeklagten Ag\nEEE und die zu Ungunsten dieses Angeklagten eingelegte\nRevision der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des den\nAngeklagten Al betreffenden Rechtsfolgenausspruchs.\n\nI. Die Revision des Angeklagten MB ist unbegründet.\nDie Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum\nNachteil dieses Angeklagten nicht ergeben. Hierzu ist nur zu\nbemerken:\n\nDer Senat pflichtet zwar der Revision darin bei, daß\nder Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf äußerst knappen Feststellungen gründet.\n\n. Doch vermögen sie den Schuldspruch noch zu tragen. Daß der\nAngeklagte \"in Gewinnabsicht\" handelte, hat das Landgericht\nausdrücklich festgestellt. Umstände, die hierzu eine nähere\nFeststellung verlangt hätten, lagen nicht vor. Unschädlich\nist auch, daß die Feststellungen zu den Kommissionsgeschäften mit Haschisch eine genauere Bestimmung der Höhe der vom\nAngeklagten erstrebten oder erzielten Gewinne nicht gestatten.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung, deren\nVoraussetzungen nicht näher dargetan sind, ist der Angeklagte nicht beschwert, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß\ndas Landgericht die in den festgestellten Einzelakten jeweils gehandelten Rauschgiftmengen bei der Bejahung des Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. zusammengerechnet hat. Zwar beschwert eine derartige Zusammenrechnung den Angeklagten, wenn die Voraussetzungen einer\nfortgesetzten Tat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind.\nDoch entfällt die Beschwer, wenn schon die zu einem Einzelakt getroffenen Feststellungen belegen, daß dieser Einzelakt\nfür sich allein genommen die Voraussetzungen des Regelbeispiels \"nicht geringe Menge\" erfüllt (vgl. etwa BGH, Beschl.\nvom 11. Februar 1992 - 1 StR 50/92 - m.w.Nachw.). So liegt\nes hier: Nach den Feststellungen zu dem Einzelakt unter II 4\nder Urteilsgründe hat der Angeklagte mit 1 kg Haschisch\n- Wirkstoffanteil von mindestens 2,5 % THC - Handel getrieben;. die Wirkstoffmenge von mindestens 25 g THC überschreitet die Grenzmenge von 7,5 g THC mehrfach. Im Fall II 5 der\n\nWI\n\nUrteilsgründe hat der Angeklagte mit 880 g Amphetamin\n\n- Wirkstoffanteil von mindestens 10 % Amphetaminbase - Handel getrieben; auch in diesem Einzelakt überschreitet die\nwirkstoffmenge von mindestens 88 g Amphetaminbase den Grenzwert von 10 g Amphetaminbase beträchtlich.\n\nII. Die Revision des Angeklagten AB führt zur\nAufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nAuch diesen Angeklagten beschwert die nicht belegte Annahme einer fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln und die Addition der Einzelmengen\nnicht. Wie bei dem Angeklagten MB pesründet auch hier\ndie im Fall II 5 der Urteilsgründe festgestellte Menge von\n880 g Amphetamin für sich allein die Annahme nicht geringer\nMenge im Sinne des Regelbeispiels nach S 29 Abs. 3 Satz 2\nNr, 4 BtMG a.F.\n\n2. Doch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Strafkammer nicht dargelegt hat, warum sie davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach S 64 StGB muß das Gericht die\nUnterbringung in einer. Entziehungsanstalt anordnen, wenn der\nTäter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\nzu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzufüh-\n\nrenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung\ndarf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 28, 327, 328).\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß diese\nVoraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er war so\nbetäubungsmittelabhängig, daß seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise im Sinne von S 21 StGB erheblich vermindert war,\nund er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten aus Angst vor\nEntzugserscheinungen begangen. Seine Straftaten gehen also\nauf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück. Deshalb hätte\ndie Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß\nder Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit rückfällig wird,\nund ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann oder ob eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos ist. Über diese Frage muß\ndeshalb neu entschieden werden.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß zwischen der\nNichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine\nWwechselbeziehung besteht. Es ist möglich, daß die Strafe des\nAngeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich seine\nUnterbringung angeordnet worden wäre. Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch muß\ndeshalb insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschl. vom\n29. Juni 1993 - 1 StR 352/93). |\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Agilß weist die\nStrafzumessung Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf,\ndie zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Ungunsten dieses\nAngeklagten führen.\n\nMit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die\nWertung des Falles II 7 der Urteilsgründe im Rahmen der\nStrafzumessung Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten aufweist. Nach den Feststellungen scheiterte der vom Angeklagten dem Scheinaufkäufer angebotene Verkauf von 500 g Amphetamin daran, daß eine Einigung hinsichtlich der Übergabemodalitäten nicht hat erzielt werden können. Demgegenüber\nspricht die Strafkammer bei der Strafzumessung diesem Vorgang eine wesentliche Bedeutung ab, da der Angeklagte \"zur\nBeschaffung dieser Mengen aus eigenen Mitteln wohl nicht in\nder Lage war\". Das ist auch nicht ohne weiteres vereinbar\nmit der in Fall II 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte jedenfalls im Spätsommer/Herbst\n1990 - also etwa ein Jahr zuvor - eine Menge von 880 g Amphetamin zu seiner Verfügung hatte und damit Handel trieb.\nSchon deshalb war der Strafausspruch aufzuheben.\n\n2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten “EB\nweist keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.\nInsoweit trägt auch die Revision keinen ein Eingreifen des\n\nAk\n\nRevisionsgerichts rechtfertigenden Strafzumessungsfehler des\nTatrichters vor,\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-02/1-str-609-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-02/1-str-609-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.965640+00:00"}}