{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-11-02_1_StR_590_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-02","aktenzeichen":"1 StR 590/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 590/93\n\nMäueler L-\n\nvom\n\n2. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus ME, geboren am EEE\n\nHerbert o EEE\n1941 in wi,\n\nwegen Untreue\n\nLI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED aus VB\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizassistent z.A. Es\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 17. Mai 1993\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos:\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen\nFeststellungen wendet, handelt es sich um unbeachtliche Angriffe gegen eine mögliche, widerspruchsfreie und daher das\nRevisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Revision und Generalbundesanwalt weisen allerdings zutreffend darauf hin, daß im Einzelfall gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat Bedenken bestehen können, wenn sich\neine in zahlreichen Einzelakten begangene Untreuehandlung\nüber eine längere Zeit hinzieht (vgl. hierzu BGH wistra\n1993, 262 m.w.Nachw.). Die Strafkammer hat hier jedoch ohne\n\n«I\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler dargelegt, daß bei der gemeinsam von dem Angeklagten und SB pesangenen Tat die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie Strafkammer hat zwar erkannt, daß der Angeklägte\n\"sämtliche Manipulationen mitzuverantworten hat\", aber\ngleichwohl umfangreiche Erwägungen zur \"Frage der Berechnung\ndes letztlich dem Angeklagten anzulastenden Schadensbetrages\" angestellt und ihm nur einen Schaden von ı Million DM\n\"zugerechnet\". Dies beruht auf der Annahme, daß von den\n3,1 Millionen DM 1,4 Millionen DM wieder zurückgeführt wurden und von der Restsumme von 1,7 Millionen DM Schöps\n700.000,- DM für sich verbrauchte. Damit hat die Strafkammer\nverkannt, daß der Schaden i.S.d. S 266 StGB 3,1 Millionen DM\nbeträgt, da es aufgrund der von der Strafkammer festgestellten \"chaotischen Geldverschiebungen\" in der Firma ersichtlich dem Zufall überlassen blieb, ob, wann, wieviel und an\nwelchen Geschädigten Teile der zweckentfremdeten Gelder wieder zurückgeführt wurden.\n\nDie Strafkammer hat darüber hinaus verkannt, daß Untreue kein Bereicherungsdelikt, sondern ein Vermögensschädigungsdelikt ist (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 102\nm.w.Nachw.). Damit kommt es nicht darauf an, welcher Anteil\nder 1,7 Millionen DM von si persönlich verbraucht wurde\nund welcher in die Firma floß, so daß (auch) der Angeklagte\n\nAB\n\nhiervon Vorteile hatte. Der bei den Geschädigten verbliebene, dem Angeklagten zuzurechnende Schaden beläuft sich daher\nauf 1,7 Millionen DM.\n\nUnter diesen Umständen können die Erwägungen der Strafkammer zu dem dem Angeklagten zuzurechnenden Teilschaden und\ndie hiergegen vorgebrachten Bedenken der Revision auf sich\nberuhen. Durch etwaige Fehler bei der Bestimmung des ihm anzulastenden Teilschadens kann der Angeklagte nicht beschwert\nsein.\n\nDie von der Schadenshöhe unabhängigen sonstigen Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei. Im Verhältnis\nder Höhe einer Strafe zu der Höhe der gegen einen Mittäter\nverhängten Strafe kann ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen ein Rechtsfehler liegen; soweit der Mittäter, wie hier\nSchöps, in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden\nist, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil die\nfür jenes Urteil maßgebenden Strafzumessungserwägungen dem\n\nSenat nicht bekannt sind und sie auch nicht seiner Überprüfung unterliegen (vgl. BCHSt 28, 318, 323 £.; BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Wertungsfehler 23).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-02/1-str-590-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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