{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-26_1_StR_507_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"1 StR 507/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 507793\n\nvom\n\n26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBayran Dr HH cu: : GE - = BEE,\ngeboren am EM 1955 in xcüg (TO.\n\nSivel VE . sen. DEE, aus - EEE\nEEE, seboren am ME 1971 ir To Dei\nKc (TER).\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 26, Oktober 1993,\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nFoth,\nGranderath,\nBrüning,\nBeyer\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GER >: der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu:\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus vn\n\nRechtsanwalt Dr. GB aus VB\n\nJustizassistentin a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSitzung\n\nals Verteidiger des Angeklagten us DENE\n\nals Verteidiger der Angeklagten EM vu\n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n25. März 1993, soweit es den Angeklagten\nBayram DENE petrifft, im Schuldspruch\ndahin geändert, daß er der gefährlichen\nKörperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Nebenklägers und die Revision der Nebenklägerin\nwerden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten Du inne\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Fo\nVE in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei\n\nund mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Ali\nvi. des Nebenklägers) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Fer-\n\nner hat die Jugendkammer den Mitangeklagten Tuncay DEEEEENEB\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge (zum Nachteil des\nErcan MAR ) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte Sibel Ui wurde aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen, Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen machen die Nebenkläger (der Vater und die\nEhefrau des Getöteten) geltend, die Verurteilung des Angeklagten Bayram DENE schöpfe den festgestellten Sachverhalt nicht aus, die Angeklagte Sibel U sei zu Unrecht\nfreigesprochen worden. Das Rechtsmittel des Nebenklägers\nführt zu einer Ergänzung des Schuldspruchs, soweit es sich\num den genannten Angeklagten handelt; im übrigen ist es unbegründet. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat keinen Erfolg.\n\nI. Soweit es um die Verurteilung des Angeklagten Bayram\n1 geht, hat die Revision des Nebenklägers in geringem Umfang Erfoig, während die Revision der Nebenklägerin\nnicht durchdringt.\n\n1. Der landgerichtliche Schuldspruch weist, was in entsprechender Anwendung des $S 301 StPO zu prüfen war (BGH NJW\n1986, 2716, 2717), keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler auf.\n\n2. Wie die Verteidigung und der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt haben, begegnet die Annahme des\nLandgerichts, dem Angeklagten könne weder Körperverletzung\nmit Todesfolge (8 226 Abs. 1 i. V. m. § 18 StGB) noch\nfahrlässige Tötung (§ 222 StGB) nachgewiesen werden, keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen erstreckte sich der Vorsatz des\nAngeklagten nicht auf weitere Körperverletzungshandlungen\nseines Sohnes TB (des Mitangeklagten) gegen das kampfunfähig gewordene Tatopfer. Solche Handlungen lagen außerhalb\ndes gemeinsamen Tatentschlusses, Ercan Mb kampfunfänig\nzu machen. Deshalb stellten sich die weiteren - folgenschweren - Mißhandlungen, die der Mitangeklagte dem am Boden\nliegenden Tatopfer zufügte, nicht nur, was ihre gesteigerte\nIntensität anging, für den Angeklagten (der das Zimmer verlassen hatte, um Schnüre zur Fesselung von Ercan und Ali\nME zu holen) als Exzeß dar. Sie können ihm mithin nicht.\nunter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung zugerechnet werden. Die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der\neingetretenen Todesfolge verneint, halten ebenfalls der\nNachprüfung stand.\n\nEntgegen der Meinung der Revisionen hat das Landgericht\nnicht verkannt, daß es sich bei den Körperverletzungs- und\nden zum Tode führenden Handlungen um verschiedene Fragestellungen handelte. Die Strafkammer führt aus, mit dem exzessiven Verhalten seines Sohnes Ti habe der Angeklagte weder\ngerechnet noch rechnen können, Diese Erwägung des Landgerichts bezieht sich, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht,\nnicht nur auf die Verursachung des Todes, sondern auch auf\nweitere Mißhandlungen, wie sie dem Mitangeklagten zur Last\nfallen. Einen Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil\ninsoweit nicht.\n\nTrotz etwas unklarer Formulierungen, auf welche die Re-\n\nvisionen hinweisen, ist die Auffassung des Landgerichts zum\n\nAusdruck gekommen, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen\nwerden, daß er den Erregungszustand, in den der Mitangeklagte geraten war, erkannte und deshalb Schlüsse auf das weitere Tatgeschehen hätten ziehen können. Diese Wertung ist mit\ndem festgestellten Sachverhalt vereinbar. Als sich der Angeklagte entfernte, war der gemeinschaftlich ausgeführte Angriff auf das Tatopfer abgeschlossen. Anhaltspunkte für einen derart starken Erregungszustand, daß eine Gewalttätigkeit, wie sie sich dann ereignete, zu erwarten gewesen wäre,\nhat die Strafkammer nicht feststellen können. Sie hebt vielmehr hervor, \"daß sich der Tatabend für alle Mitglieder der\nFamilie Demirezen als einmalige Ausnahmesituation darstellt\".\n\n3. Das Landgericht meint, auch sonstige Straftatbestände habe der Angeklagte im Rahmen der natürlichen Handlungseinheit, die es ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht verwirklicht, Diese Beurteilung trifft nicht in vollem Umfang zu.\n\na) Im Fall B IV Nr. 2 der Urteilsgründe (UA S. 19) ergeben die Feststellungen, worauf die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen, daß sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung (begangen \"von\nmehreren gemeinschaftlich\", § 223 a Abs. 1 StGB) schuldig\ngemacht hat. Danach sind der Angeklagte und sein Sohn Oktay\ngemeinsam gegen den Nebenkläger (der versuchte, den Streit\nzu schlichten) vorgegangen, indem sie ihn aus dem Wohnzimmer\nin den Korridor drängten. Dieser erhielt bei diesem Gerangel\nSchläge gegen den Kopf, die zu Blutunterlaufungen an beiden\nOhren führten. Ersichtlich hat die Strafkammer zwar nicht\nfeststellen können, welcher von beiden Beteiligten diese\n\nSchläge dem Tatopfer versetzte. Doch entnimmt der Senat dem\nangefochtenen Urteil, daß, soweit der eine zuschlug, der andere dies billigte, weshalb die Tätlichkeit jedem der Beteiligten als Mittäter (S 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen war.\n\nIn diesem Verstoß geht die vorsätzliche Körperverletzung (5 223 Abs. 1 StGB), die das Landgericht in einem Fußtritt gegen dasselbe Opfer sieht, im Wege der Gesetzesein-\n\nheit auf.\n\nb) Die im Fall B IV Nr. 9 der Urteilsgründe (UA\nSs. 22/23) getroffenen Feststellungen rechtfertigen, was das\nLandgericht ebenfalls übersehen hat, die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Nötigung (S 240 Abs. 1 StGB) gegenüber dem\nNebenkläger. Dieser wurde im Korridor von dem Angeklagten\nund dessen Sohn Oktay \"an den Händen gefesselt, wobei es\ndem Angeklagten Bayram DEE lesiglich darauf ankam, dem\nAufflammen neuer Handgreiflichkeiten vorzubeugen\". Hierdurch\nwurde der Geschädigte mit Gewalt (in Form von \"vis absoluta\", vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 240 Rdn. 13) an\nhelfendem Eingreifen gehindert.\n\nFür Körperverletzung und Freiheitsberaubung liegen hin-\n\ngegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor.\n\nc) Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, wie die Stellungnahme seines Verteidigers im Revisionsverfahren zeigt, sich nicht anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können.\n\n4. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung des\nSchuldspruchs keinen Einfluß. Was den Gesichtspunkt der Nötigung angeht, so hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß Ali mv seiesselt war, als der Angeklagte\nihn später gegen die Brust trat (UA S. 51 unten). Was den\nweiteren Einzelakt einer gefährlichen Körperverletzung angeht, so fällt dieser Vorwurf neben den vom Landgericht bereits dargelegten Verstößen nicht ins Gewicht. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei Aufnahme\nder weiteren Gesetzesverletzungen in den Schuldspruch eine\nhöhere Strafe verhängt hätte.\n\nII. Soweit sich die Revisionen gegen den Freispruch der\nAngeklagten Sibel Utgan richten, haben sie keinen Erfolg.\n\n1. wie die Revisionen nicht in Zweifel ziehen, ist das\nLandgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die\nAngeklagte an den Tätlichkeiten nicht in strafbarer Weise\nbeteiligte.\n\n2. Dem Vorbringen der Revisionen, das Landgericht habe\nverkannt, daß das we it er e Verhalten der Angeklagten\nstrafrechtlich relevant sei, folgt der Senat nicht. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend erwogen:\n\na) Die Revisionen meinen, in Betracht komme eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Bayram DEE pesansenen Nötigungsversuch gegenüber Ercan MB und wesen Nötigung gegenüber dem Nebenkläger (in beiden Fällen handelte es sich um die Unterzeich-\n\nnung geschäftlicher Schriftstücke). Diese Ansicht trifft\nnicht zu.\n\nWas das Verhalten gegenüber Ercan Mil angent. der\nauf Grund der erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage\nwar, seine Unterschrift zu leisten (B IV Nr. 10 der Urteilsgründe), enthält das angefochtene Urteil keinen Hinweis auf\ndas Vorhaben, eines der gesetzlich aufgeführten Nötigungsmittel einzusetzen. Das gilt um so mehr, als, wie die Feststellungen ergeben, die Angeklagten hohe Forderungen hatten\nund bei einer vorangegangenen Unterredung Ercan Mm und\nder Nebenkläger ihnen die Übertragung der Rechte angeboten\nhatten (UA S. 23).\n\nAls der durch die vorangegangenen Ereignisse eingeschüchterte Nebenkläger, \"quasi als Stellvertreter für seinen Sohn\", die erste Unterschrift leistete (B IV Nr. 11 der\nUrteilsgründe), war die Angeklagte zwar anwesend. Die entsprechende Aufforderung ging jedoch - ohne ihre Mitwirkung -\nvom Angeklagten Bayram DEE aus (va s. 24).\n\nSoweit es die Angeklagte war, die schließlich den Nebenkläger ein weiteres Schriftstück unterschreiben ließ\n(B IV Nr. 13 der Urteilsgründe), stellt die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei fest, daß dies nicht unter Gewaltanwendung\noder Drohung geschah (UA S. 46).\n\nBei dieser Sachlage war und ist eine Wiedereinbeziehung\ndes nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Vorwurfs einer\nNötigung zum Nachteil des Nebenklägers nicht geboten (vgl.\n\nBGHSt 21, 326; BGH, Urt. vom 25. August 1983 - 4 StR 331/83;\nBGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1),\n\nb) Für eine Beihilfe zu einer - zumindest versuchten -\ngefährlichen Körperverletzung, die der Angeklagte Bayram\nDemirezen durch pflichtwidriges Unterlassen begangen haben\nsoll, fehlt es vor allem in subjektiver Hinsicht an jeglichen Anhaltspunkten. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen\nist, war der Angeklagten bei Anfertigung der Schriftstücke\nnicht bewußt, daß Ercan MR in Lebensgefahr schwebte.\nVon den schweren (zum Tode führenden) Mißhandlungen des Opfers durch ihren Bruder TEN hatte sie zu diesem Zeitpunkt\nkeine Kenntnis. Sie hatte daher nicht den Vorsatz, durch ihr\nVerhalten dazu beizutragen, daß dem Tatopfer die dringend\ngebotene ärztliche Hilfe eine kurze Weile vorenthalten und\ndadurch möglicherweise die Lebensgefahr vergrößert wurde. Es\nliegt zwar nahe, daß die Angeklagte später - ebenso wie ihr\nVater - den Ernst der Lage erkannte, indem er bemerkte, daß\nErcan Moroglu erheblich verletzt war und deshalb notärztlicher Hilfe bedurfte. Doch ist nicht erkennbar, durch welches\nVerhalten sie jetzt Beihilfe zu dem zeitweiligen Untätigbleiben ihres Vaters geleistet haben könnte. Die Annahme einer von einem entsprechenden Vorsatz getragenen Unterstüt-\n\nzung einer fortwährenden Verletzung des Ercan Mill !iest\n\nderart fern, daß sich die Strafkammer mit dieser Möglichkeit\n\nnicht auseinandersetzen mußte.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/1-str-507-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/1-str-507-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.640052+00:00"}}