{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-26_1_StR_401_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"1 StR 401/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 401/93\n\nö - 26. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Maria Dolores <ÜEEE aus MER, geboren am\nEEE 1955 ir 1ER,\n\n2. Manfred BE aus MER, dort geboren am\nEEE 1957.\n\nwegen Mordes\n\nPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granaderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. wahl .\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM au: up\n\nfür den Angeklagten I) und\n\nRechtsanwalt EEE aus UN\nfür die Angeklagte SB\n\nals Verteidiger,\nJustizassistentin in der Verhandlung,\n\nJustizassistent z.A. EEE pei der verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n240\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1992 aufgehoben; die Feststellungen\nbleiben aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zur Ursächlichkeit der Tathandlungen\nfür den Tod des Opfers.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\nGie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n‚Das Landgericht hat in erneuter Verhandlung die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und (nur) in den Urteilsgründen die besondere Schwere\nder Schuld i.S. von S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat in allen wesentlichen\nPunkten die gleichen Feststellungen getroffen wie im ersten\n- aufgehobenen - Urteil.\n\nDanach haben die Angeklagten wegen eines Streites zwischen dem späteren Tatopfer WM und der Angeklagten\nSchiener mit Händen und Fäusten und schließlich die Angeklagte Schiener einmal mit einem Gewehrkolben auf den Kopf\ndes 70jährigen Erwin WÄR eingeschlagen, wobei sie bis dahin das Opfer nur verletzen wollten.\n\nDann bekam der Angeklagte EM das Gewehr in die Hand\nund schlug damit zunächst auf den noch auf einer Bank sitzenden WÄR ein und, als dieser zu Boden fiel, etwa weitere 10 bis 15 Mal wuchtig auf dessen Kopf und Gesicht, wobei\nbeiden Angeklagten klar war, daß WE dadurch tödlich verletzt werden konnte, was sie auch billigten.\n\nAls WÄRE schließlich bIutend auf dem Boden lag und\ndie Angeklagten sahen, was sie angerichtet hatten, wurde ihnen bewußt, daß er sie wegen der vorangegangenen Schläge anzeigen werde. Daraufhin verständigten sie sich, daß sie wi\nI] nun töten müßten, um eine solche Anzeige zu verhindern.\nIn Ausführung dieser Abrede schlug BB nun mit direktem Tötungsvorsatz erneut mit dem Gewehr so lange auf Kopf und Gesicht WB ein, bis dieser kein Lebenszeichen mehr von\nsich gab. Als das Opfer möglicherweise bereits tot war,\nstieß die Angeklagte SEEN einen Besenstiel tief in dessen Hals.\n\n29\n\nDer Tod trat ein durch Ersticken bei Bluteinatmung nach\nZertrümmerung des Gesichtsschädels.\n\nII.\n\nDie von der Angeklagten SEE erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet:\n\n1,/2. Der behauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPo ist\nnicht bewiesen.\n\nZu 1. Das Landgericht hat den psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten gehört. Danach hat es bekannt gegeben, daß es keinen\nZweifel an der (allgemeinen) Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten habe. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.\n\nZu 2. Während des Plädoyers der Staatsanwältin erregte\nsich die Angeklagte derart, daß die Hauptverhandlung unterbrochen, ein Notarzt herbeigerufen und die Angeklagte (erneut) auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersucht wurde. Die\nHauptverhandlung wurde an diesem Tag nicht fortgesetzt.\n\nDamit ist nicht bewiesen, die Angeklagte sei bei einem\neinige Zeit zuvor gegebenen rechtlichen Hinweis nach S 265\nStPO nicht verhandlungsfähig gewesen.\n\n‘Die Rüge, die Angeklagte sei während der \"Beweiserhebung\" über ihre Verhandlungsfähigkeit nicht verhandlungsfähig gewesen, greift nicht durch. Denn die Feststellung der\nVerhandlungsfähigkeit erfolgt im Freibeweisverfahren (Herde-\n\ngen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 6, 9), sie ist damit kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338\nNr. 5 StPO.\n\n3. Die dem Richter am Landgericht SCHE von der Revision unterlegten Äußerungen zu dessen Verhandlungsunfähigkeit wegen starker Schmerzen sind nach dienstlicher Äußerung\ndes Richters frei erfunden.\n\n4. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Lanägericht habe über einen Befangenheitsamtrag gegen den Sachverständigen Dr. Dr. CHE nicht entschieden. Das Lanägericht hatte im Beschluß über die Zurückweisung eines Beweisamtrages darauf hingewiesen, daß ein bestimmter der früheren\nBefangenheitsamträge gegen den Sachverständigen bereits\ndurch Beschluß zurückgewiesen worden sei und es im jetzigen\nBeweisamtrag keinen Befangenheitsamtrag sehe. wollten die\nAngeklagte oder ihr Verteidiger eine andere Sachbehandlung,\nso hätten sie nach diesem Hinweis klarstellen müssen, daß\nder zurückgewiesene frühere Antrag nochmals in gleichem\nWortlaut neu gestellt worden sei.\n\n5, a) Das Landgericht hat Lichtbilder der Tatwerkzeuge\nin die Hauptverhandlung eingeführt. Im Rahmen der Aufklärungspflicht drängte sich nicht auf, die Tatwerkzeuge selbst\nin Augenschein zu nehmen. Denn fernliegend war die Erwartung\nder Revision,\n\n- dann wäre zum einen dem Angeklagten BD eingefallen,\n‘daß er selbst - entgegen seiner Einlassung - als erster\nmit dem Gewehr zugeschlagen habe, und\n\n- zum anderen hätte das Landgericht dann erkannt, daß es\n.- entgegen einer sachverständigen Äußerung - keiner erheblichen Kraft bedurfte, dem Opfer den Besenstiel so\ntief in den Hals zu stoßen.\n\nb) Das bloße Vorhandensein von Beweismitteln an der\nGerichtsstelle oder ihre Bezeichnung in der Anklageschrift\nmacht diese Beweisgegenstände noch nicht zu präsenten Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (vgl. BGHSt 37, 168;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 245 Rdn. 5).\n\n6. S 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO (Feststellung und\nnachträgliche Vereidigung) finden keine Anwendung bei Verlesung von Protokollen über nichtrichterliche Vernehmungen.\n\n7. Im Freibeweisverfahren zur Verhandlungsfähigkeit\nunterliegt die Behandlung von Anträgen nicht der Formstrenge des S 244 StPO. Schon deshalb ergibt sich ein Rechtsfehler nicht daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf\nAnhörung eines psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist\nund nicht auch über die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen Gutachtens zur Verhandlungsfähigkeit entschieden hat. Auch steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich\ndie Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34,\n\n355 £ff.). Psychologische Kenntnisse gehören zum Rüstzeug\nauch des Psychiaters (Pelchen in KK 3. Aufl. § 73 Rdn. 5).\n\nIm übrigen war die Behauptung der dauernden Verhandlungsunfähigkeit auf das allgemeine Persönlichkeitsbild der\nAngeklagten gestützt worden. Hierzu hat das Landgericht zur\nBeurteilung der Schuldfähigkeit auch eine Psychologin gehört.\n\n8. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß bestimmte Aktenvermerke auf eigenen Wahrnehmungen der hierzu\nbenannten Zeugen beruhten. Die Revisionsrüge, Urteil und\nAktenvermerke stimmten inhaltlich nicht überein, enthält\nnicht die Behauptung, das Landgericht habe gegen die Wahrunterstellung verstoßen. Das Landgericht hat lediglich\nnicht die (im übrigen unerheblichen) gewünschten Schlüsse\ngezogen.\n\n9, Die Revision teilt nicht mit, in welcher Weise die\nUrteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht in Einklang stehen mit\nder als wahr unterstellten Beweisbehauptung, \"der sachverständige Zeuge Dr. VER werde bestätigen, die in seinem\nGutachten zur Haftfähigkeit ausgeführten Untersuchungsergebnisse festgestellt zu haben\".\n\nEin Rechtsverstoß folgt auch nicht aus der ergänzenden\nBemerkung im hierzu ergangenen Beschluß, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Dr. CHEEEEEB sei\n(wie Dr. Vogel) \"ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß\nbei der Angeklagten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung\nvorliegt\". Zwar hatte Dr. VW in seinem Gutachten nicht\nvon einer 'antisozialen' Persönlichkeitsstörung gesprochen,\n\nsondern von \"organischen und psychoreaktiven Ursachen' der\nPersönlichkeitsstörung. Inwiefern das Landgericht wegen\n\nn\n\nrs\n\ndieses Unterschiedes bei Anhörung des Dr. VER zu dem\nSchluß gekommen wäre, bei der Angeklagten lägen doch die\nVoraussetzungen des S 21 StGB vor, was nicht im Beweisamtrag, sondern erst in der Revision behauptet wurde, ist\nnicht ersichtlich.\n\n10. Zum Antrag auf Erstellung eines \"fachpsychiatrischen Methodengutachtens\" zum Beweis dafür, daß das Gutachten des Dr. Dr. CHE wissenschaftlicher Überprüfung\nnicht standhält, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um\neinen ordnungsgemäßen Beweisamtrag handelt. Das Landgericht\nhat diesen Antrag jedenfalls ohne Rechtsfehler nach § 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat eingehend begründet,\nwarum die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft ist.\nDiese Beurteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1\nm.w.Nachw.). Zweifel an der Sachkunde sind nicht schon berechtigt, weil der Sachverständige nicht alle erreichbaren\nBefundtatsachen herangezogen hat (fühere privatärztliche\nund zahnärztliche Unterlagen; Beurteilung in der Untersuchungshaft) und nicht alle Untersuchungsmethoden angewendet\nhat (Sexualanamnese) - siehe hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 244 Rdn. 76. Der Sachverständige hat zu bestimmen, welche Unterlagen und Untersuchungen er für erforderlich hält (Pelchen in KK 3. Aufl. $S 78 Rdn. 1 m.w.Nachw.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 78 Rdn. 4 ££.).\n\n11. Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist bereits unzulässig angebracht, da der den Beweisamtrag ablehnende Beschluß nicht vollständig wiedergegeben wird (vgl.\nBl. 1898 d.A. mit Protokoll Bl. 1561 d.A.). Die Rüge wäre\n\n- 10 -\n\nauch unbegründet. Nach dem Gutachten des Professors\n\nDr. KÜR hätten die behaupteten Schmerzmittel und -spritzen - deren Aufnahme als wahr unterstellt - keinen Einfluß\nauf die Schuldfähigkeit gehabt.\n\n12. Das Landgericht hat den Antrag, Dr. 1 als\nsachverständigen Zeugen zu hören, als Beweisamtrag auf Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens behandelt\nund abgelehnt. Weder aus Gründen des S 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO noch unter Aufklärungsgesichtspunkten ergibt sich ein\nRechtsfehler. Es ist nicht ersichtlich, warum der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. CHE trotz der mit seinem Gutachten weitgehend übereinstimmenden Ausführungen\nDr. WE in dessen Gutachten zur Haftfähigkeit, nach dessen Einvernahme - so die Beweisbehauptung - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n13./14. Ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO abgelehnt wurden\n\na), b) im Hinblick auf das von Prof. Dr. KÜE erstattete Gutachten die Beweisamträge zur Einnahme eines\nSchmerzmittels und dessen Wirksamkeit;\n\nc) der Antrag auf Erholung eines neuroradiologischen\nGutachtens. Ein solches hatte bereits der Sachverständige\nDr. Dr. CHE ernoit und erläutert;\n\n14. die Anträge ‘auf Erholung weiterer psychiatrischer\nund psychologischer Gutachten \"zum Beweis der Schuldunfähigkeit bzw. der eingeschränkten Schuldfähigkeit der Ange-\n\nIf?\n240\n\n- 11 -\n\nklagten Schiener\", Die hierzu vorgelegten Strafanzeigen wegen Meineids gegen die bisher dazu gehörten Sachverständigen ergeben keine Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler. Eine Überprüfung dessen, was (angeblich) in der Hauptverhandlung gesprochen wurde, ist dem Revisionsgericht verwehrt.\n\nIII.\n\nZur Sachrüge bedarf nur die Frage der Erörterung, welche Tathandlungen den Tod des Opfers herbeigeführt haben.\n\nBei der ersten Entscheidung war diese Frage für das\nLandgericht unerheblich, weil es von einem einheitlichen\nTotschlagsgeschehen ausgegangen war und der Zäsur und der\nAbrede, das vorangegangene Tatgeschehen durch Tötung des\nOpfers zu verdecken, im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung\nbeigemessen hatte. Für die neu entscheidende Schwurgerichtskammer, die - der Rechtsauffassung des Senats in\nseiner Revisionsentscheidung vom 15. Oktober 1991 (NStZ\n1992, 127) folgend - die Angeklagten je wegen Mordes verurteilte, wurde die Frage bedeutsam, ob die nach der Verdekkungsabrede beigebrachten Verletzungen für den Tod des Opfers ursächlich waren. Denn nur dann konnte (statt Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Mord) wegen vollendeten Mordes verurteilt werden. Die Ausführungen des Landgerichts (nur) hierzu begegnen rechtlichen Bedenken und führen zur teilweisen Aufhebung des Urteils.\n\nDie zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten\nSchläge waren nach den Feststellungen zur Tötung geeignet.\nAls die Täter sich anschließend zur Tötung (mit direktem\n\n- 12 -\n\nVorsatz) verabredeten, lebte das Opfer noch. Durch nachfolgende Schläge wurden ihm (weitere) schwere, ebenfalls zur\nTötung geeignete Verletzungen zugefügt. Ob die \"letztlich\nzum Tode führenden Verletzungen\" bereits vor oder erst nach\nder die Mordqualifikation begründenden Tötungsabrede gesetzt wurden, konnte nicht geklärt werden. Gleichwohl bejaht das Landgericht die Ursächlichkeit der nach der Tötungsabrede geführten Schläge für den Tod (UA S. 129):\n\"Auch wenn zuvor schon die dann zum Tode führenden Verletzungen gesetzt gewesen sein sollten, so waren die ... (nach\nder Tötungsabrede) mit absolutem Vernichtungswillen geführten Schläge mit dem Gewehr geeignet, den Tod des voii\nherbeizuführen oder zu beschleunigen\".\n\nDamit ist nach dem Wortlaut der Urteilsgründe die Ursächlichkeit der unter Mordqualifikation begangenen, zur\nTötung nur geeigneten Handlungen nicht hinreichend belegt.\nDer Tatrichter hätte hierzu positiv feststellen müssen, daß\nentweder diese Schläge selbst erst den Tod herbeiführten\n(was trotz sachverständiger Hilfe offenbar nicht möglich\nwar), oder aber, daß sie jedenfalls den Eintritt des Todes\nnach möglicherweise bereits zuvor gesetzter Ursache nach\nder Überzeugung des Gerichts tatsächlich beschleunigten\n(vgl. hierzu BGHSt 21, 59, 61; BGH NSt2 1981, 218, 219;\ninsbesondere den gleichgelagerten Fall BGH StV 1986, 59).\n\nZwar liegt es - auch im Hinblick auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 21, 59,\n61 - nahe, daß das Landgericht gerade dieses mit der Formulierung \"geeignet, den Tod herbeizuführen oder zu beschleunigen\", ausdrücken wollte. Auch erscheint nach dem Zusam-\n\nA\n\nmenhang der Urteilsgründe die Annahme gerechtfertigt, daß\ndie mit \"aller Kraft ... solange auf Gesicht und Kopf\" geführten Gewehrkolbenschläge, \"bis VEREEB kein Lebenszeichen\nmehr von sich gab\" (UA S. 23), die Herbeiführung des Todes\nbeschleunigt haben. Möglicherweise war diese Frage für den\nTatrichter auch so zweifelsfrei, daß das keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, und der zitierte Hinweis zur \"Eignung\" der Schläge stellt sich nur als mißglückte Formulierung dar, die besagen soll, daß durch die mit direktem Tötungsvorsatz geführten Schläge entweder der Tod herbeigeführt oder zumindest beschleunigt wurde.\n\nLetztlich ist es aber Aufgabe des Tatrichters, diese\nfür die Mordvollendung entscheidende Frage zu beantworten.\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht\nentsprechend dem Wortlaut der Urteilsgründe davon ausgegangen ist, es genüge für die Annahme der Ursächlichkeit, daß\ndie Schläge zur Tötung oder zur Beschleunigung des Erfolgseintritts geeignet waren, und mehr habe es nicht feststellen können.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zur Todesursache lassen auch deswegen keine eindeutige Auslegung zu, weil Wen-Gel möglicherweise erst durch den Stoß mit dem Besenstiel\ngetötet worden ist (daß er zu diesem Zeitpunkt bereits tot\nwar, ist nur zugunsten der Angeklagten unterstellt worden).\nDann aber hätte die zweite Serie der Gewehrkolbenschläge\n- trotz Eignung hierzu - den Tod tatsächlich nicht beschleunigt.\n\nIrrte die Angeklagte SM in der Annahme, wi\nsei bereits tot, dann handelt es sich bei einer Tötung erst\ndurch den Stoß in den Hals allerdings gegenüber den anderen\nnach der Verdeckungsabrede begangenen Tathandlungen nur um\neine unerhebliche Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf (BGHSt 14, 193, 194; vgl. auch BGHSt 7,\n325, 330; BGH NStZ 1992, 278). Vollendeter Mord kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn der Tod entweder durch\ndiesen Stoß herbeigeführt oder durch die Schläge nach der\nTötungsabrede zumindest beschleunigt wurde.\n\nDie sonst fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum\nobjektiven und subjektiven Sachverhalt und zur Schuldfähigkeit (auch des Ausschlusses von § 21 StGB) werden von dem\naufgezeigten Mangel nicht betroffen.\n\nDie neu als Schwurgericht entscheidende Strafkammer\nhat daher auf der Basis aller anderen getroffenen Feststellungen im Tatsächlichen nur noch über die Frage zu befinden, welche Tathandlungen für den Tod WEM ursächlich\nwaren, und danach den Schuldspruch zu treffen.\n\nIV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe\nist die Entscheidung, die Schuld des Täters wiege besonders\nschwer, in den Urteilstenor aufzunehmen (BGHR StGB S 57 a\nAbs. 1 Schuldschwere 3, 5 = BGHSt 39, 121).\n\nLAD\n\n- 15 -\n\n\"Die nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche\nindividuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im\nRahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und\nmindernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven\nUmstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegt\" (BVerfG NJIW\n1992, 2947, 2948). Da insoweit eine umfassende Abwägung von\nTat und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, muß die Entscheidung für jeden Täter gesondert getroffen werden.\n\nEin zugunsten der Täter zu wertender Umstand könnte\ndarin liegen, daß der Tod \"nur\" beschleunigt wurde, er aber\nmöglicherweise sonst auch in nahem zeitlichen Zusammenhang\naufgrund von Tathandlungen ohne Mordqualifikation eingetreten wäre.\n\nGribbohm Granderath Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/1-str-401-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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