{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-21_1_StR_611_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-21","aktenzeichen":"1 StR 611/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DR\n„2\ner\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStR _611/93\necht vom\n\n21. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndrei P iD aus Bac SUB sehoren am\nEEE 1960 in st. voii (SE) -\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Schweinfurt vom 13. Mai 1993 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. ergeben\n\nhat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nZur Sachrüge bemerkt der Senat: Zwar halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die zur Tatzeit\ngegebene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nerrechnet hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDas angefochtene Urteil teilt insoweit, als es \"ohne konkreten Trinkbeginn\"” lediglich von einem vom\nAngeklagten angegebenen Trinkende um 12 Uhr bzw.\n16.30 Uhr und der festgestellten Tatzeit (gegen\n\n19 Uhr bis 19.10 Uhr) ausgeht, die Grundlagen der\nBerechnung nicht vollständig mit. Deshalb bleibt\noffen, in welcher Zeit der vom Angeklagten angegebene Genuß \"einer Flasche Wodka 40 Vol.% Alkohol zu\n0,7 1\" stattfand. Weiter ist zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer mit einem Abbauwert von 0,2 %o pro\nStunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von\nweiteren 0,2 %0 auf das jeweils angegebene Trinken-\n\nde zurückrechnete. Da sie - wegen Fehlens einer\nBlutprobe - von der vom Angeklagten konsumierten\nTrinkmenge ausging, wäre zu seinen Gunsten der geringstmögliche Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde seit\nTrinkbeginn zugrunde zu legen gewesen (vgl. Salger\nDRiZ 1989, 174, 176 sowie Dreher/Tröndle, StGB\n\n46. Aufl. $S 20 Rdn. 9 g je m. w. Nachw.). Diese\nMängel haben sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Landgericht hält ihm eine\nalkoholbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens\ni. S. v. 5 21 StGB zugute. Unabhängig von einer genauen Blutalkoholberechnung ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß, wie die sachverständig beratene\nStrafkammer auf Grund der Tatumstände, der Trinkgewohnheiten des Angeklagten und der Aussagen von\nTatzeugen annimmt, Schuldunfähigkeit i. S. v. S 20\nStGB nicht in Betracht kam. In diesem Zusammenhang\nhebt sie rechtsfehlerfrei auf das zielstrebige Vorgehen des Angeklagten vor, während und nach der Tat\n\nALOE\n\n05\n\nsowie das weitestgehende Fehlen alkoholtypischer\nerheblicher Ausfallerscheinungen ab.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-21/1-str-611-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-21/1-str-611-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.476766+00:00"}}