{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-21_1_StR_525_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-21","aktenzeichen":"1 StR 525/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 525/93\nWr. - Farfk vom\n\n21. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Herbert Ma aus N. senoren am\n\n1963 in KM.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n11. Februar 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen wollte der Wirt unter dem Eindruck der Bedrohung der Geldforderung nachkommen und holte\naus der 10 m entfernten Theke den Wirtsgeldbeutel, um ihn\ndem Angeklagten auszuhändigen. In diesem Augenblick ging der\nnoch anwesende Gast, der Zeuge DER, auf den Angeklagten\nzu und versuchte, ihn durch Vorhalte von der Tat abzuhalten.\nDer Angeklagte versuchte, dem Zeugen einen Schlag mit der\nPistole zu versetzen, und traf ihn an der Lippe. \"Er entschloß sich nunmehr zur Flucht, da er sein Ziel als nicht\nmehr möglich erachtete, dies wegen der zeitlichen Verzögerung und der Angst vor Entdeckung, die damit verbunden war.\"\n\nDer Angeklagte gab zwei Schüsse in die Decke ab, drehte sich\num und rannte davon, \"ohne das bereits (vom Wirt) bereitgehaltene Geld erhalten zu haben\".\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung verneint das Landgericht die Freiwilligkeit des Rücktritts; es sei \"eine heteronome Motivationslage nach der eigenen Einlassung des Angeklagten anzunehmen. Der ursprüngliche Tatplan, nämlich\nmöglichst schnell das Geld zu erlangen, war durch das Hinzutreten DEE sescheitert\". Aus der Sicht des Angeklagten\nsei die Tatausführung zwingend nicht mehr möglich gewesen,\n\"da eine weitere Bedrohung DEE eine Zeitverzögerung und\nsomit eine Entdeckung durch Nachbarn oder Polizeibehörden\nwahrscheinlicher gemacht hätte\".\n\nDiese Begründung trägt nicht die Entscheidung, der Angeklagte sei vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung nicht freiwillig zurückgetreten. Ob vom Willen des Täters unabhängige (heteronome) Motive vorliegen, die ihm das\nAufgeben der Tat aufzwingen, z.B. weil er das Tatrisiko angesichts der aufgetretenen Umstände für nicht mehr vertretbar hält (BGH NStz 1992, 536), ist aus der Sicht des Täters\nzu beurteilen. Hier hatte der Angeklagte den äußeren Tatablauf eingeräumt. Äußerungen des Angeklagten zum Rücktrittsmotiv werden nicht mitgeteilt. Wie das Landgericht zu der\nAuffassung kommt, der Angeklagte habe aus den oben dargelegten Überlegungen heraus die Tat aufgegeben, ist nicht festzustellen. Eine Beweiswürdigung fehlt insoweit.\n\n204\n\nNun muß der Tatrichter zwar auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts nicht jede Feststellung beweiswürdigend belegen, wenn sie auf der Hand liegt oder nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist. Ebenso kann\naus den objektiven Gegebenheiten auf subjektive Vorgänge\nselbst dann geschlossen werden, wenn der Angeklagte sich dazu nicht oder abweichend geäußert hat. Wenn aber, wie hier,\ndie festgestellten Überlegungen des Angeklagten zum Motiv\nseines Rücktritts eher fernliegen, die Urteilsgründe zudem\nergeben, daß er sich dazu jedenfalls nicht im festgestellten\nSinne geäußert hat, so muß der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen darlegen, warum er zu den getroffenen\nFeststellungen gekommen ist.\n\nDa der Wirt den Geldbeutel schon bereit hielt, konnte\ntrotz des - zunächst abgewehrten - Dazwischentretens des\nZeugen Dölfel der bloße Griff zum Geldbeutel eine nennenswerte Verzögerung nicht bewirken. Daß der Angeklagte sich an\nder Annahme des Geläbeutels durch den Zeugen gehindert gesehen hätte, ist nicht festgestellt. Deswegen ist die Annahme\n\nnicht durch Tatsachen belegt, der Angeklagte habe gerade im\nzeitlichen Hinauszögern des Taterfolges ein wesentlich erhöhtes Entdeckungsrisiko gesehen und deswegen geglaubt, die\nTat nicht vollenden zu können.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-21/1-str-525-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-21/1-str-525-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.454363+00:00"}}