{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-19_1_StR_662_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-19","aktenzeichen":"1 StR 662/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 662/93\n\nRem: nn vom\n\n19. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin :s EEE aus CHE TEE, senoren am ME\n21 1974 in a (EEE\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 23. April 1993\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 17 Jahre alten Anggeklagten zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt, weil er einen heimtückisch durchgeführten Raubmord z.N. einer älteren\nFrau begangen hat und anschließend deren herbeigeeilten\nSohn mit Stichen in den Bauch niederzustechen versuchte,\nwobei er ihn an der Hand verletzte. Die gegen dieses Urteil\ngerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDies gilt auch für den Teil des Revisionsvorbringens,\nder im Ergebnis als Rüge der Verletzung des \"fair-trial\"-\n\nGrundsatzes zu werten ist:\n\n1. Folgendes liegt zugrunde:\n\na) Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsverfahren\nein Geständnis abgelegt, das im wesentlichen den Urteilsfeststellungen entspricht. Gleichwohl hatte es, wie die Revision vorträgt, vor der Hauptverhandlung \"mehrere ausführliche Absprachen\" zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden in dessen Dienstzimmer zu der Frage gegeben, ob der\nAngeklagte dieses Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholen werde. Daß weitere Verfahrensbeteiligte - z.B. die\nberufsrichterlichen Mitglieder der Jugendkammer, die Jugendschöffen, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der\nVerteidiger des damaligen Mitangeklagten - in diese Erörterungen einbezogen worden seien, ist nicht ersichtlich.\n\nb) Das Ergebnis dieser Absprache ist unklar:\n\nDer Verteidiger erklärt \"unter Berufung auf Standesrecht\", für den Fall der Wiederholung des Geständnisses sei\ndie Verhängung einer Jugendstrafe von acht Jahren \"buchstäblich vereinbart\" worden. Demgegenüber erklärt der Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme \"auf Dienstpflicht\", dieses Vorbringen sei unzutreffend. Er habe zu\ndem Verteidiger \"lediglich gesagt, daß ein Geständnis sich\nzugunsten des Angeklagten auswirken werde\". Daß der Angeklagte \"zu einer Jugendstrafe von nur acht Jahren verurteilt werde\", habe er demgegenüber \"keinesfalls... zugesichert... oder versprochen\".\n\nc) In den Urteilsgründen hat die Jugendkammer bei der\nStrafzumessung das sowohl bei der Polizei als auch in der\nHauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten ausdrücklich \"zu seinen Gunsten... gewertet\". Gleichwohl sah\n\nA0\n\nsie sich wegen einer Vielzahl rechtsfehlerfrei festgestellter Gesichtspunkte außerstande, die gesetzlich vorgesehene\n\nHöchststrafe (vgl. S 18 Abs. 1 Satz 2 JGG) zu unterschrei-\n\nten.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (wistra 1987, 134) und des Bundesgerichtshofs (NStZ\n1991, 346, 348) ist ein \"Vergleich\" im Gewande des Urteils,\nein \"Handel mit der Gerechtigkeit\" untersagt. Dementsprechend präjudizieren Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung über \"Leistung\" (z.B. Geständnis) und \"Gegenleistung\"\n(z.B. eine milde, womöglich in ihrer Höhe konkret schon\nfestgelegte Strafe) das Urteil nicht (vgl. zusammenfassend\nzschockelt NStZ 1991, 305, 309, 310).\n\nWie der vorliegende Fall verdeutlicht, bestehen gegen\nein anderes Ergebnis nicht nur schwerwiegende grundsätzliche Bedenketi (vgl. BVerfG, BGH,. Zschockelt jew. aa0 jew.\nm.w.Nachw.), sondern in gleicher Weise auch schwerwiegende\n\npraktische Bedenken:\n\nDer wahre Inhalt einer Absprache außerhalb verfahrensförmigen Geschehens ist nicht zweifelsfrei feststellbar,\nwenn - wie hier die (beiden einzigen) Teilnehmer an dieser\nAbsprache - unter Berufung auf \"Standesrecht\" einerseits\nund \"Dienstpflicht\" andererseits - hierzu miteinander unvereinbare Angaben machen.\n\nEine solch unsichere Grundlage kann nicht die Basis eines Urteils sein. Erst recht kann die Behauptung einer solchen Absprache nicht Grundlage eines erfolgreichen Revi-\n\nsionsangriffs des Angeklagten sein. Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein und\nkann nicht lediglich nach dem Grunsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, 164, 167;\nw. Nachw. b. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 41).\n\n3. Ob angesichts der insoweit im Kern mit dem Revisionsvorbringen übereinstimmenden Erklärung des Vorsitzenden, ein Geständnis werde sich zugunsten des Angeklagten\n\"auswirken\", gleichwohl ein Hinweis an den Angeklagten ge-\n\"boten gewesen wäre (vgl. BGHSt 36, 210 f£., 216; BGH StV\n1992, 50, 51), nachdem die Urteilsberatung ergeben hatte,\ndaß sich das Geständnis jedenfalls nicht so stark auswirken\nkonnte, als daß deshalb die Höchststrafe unterschritten\nwerden konnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil das\nUrteil auf einem etwaigen Verstoß nicht beruhen würde:\n\na) Der Schuldspruch beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, wie er es auch bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt hatte. Die Revision trägt in diesem Zusammenhang nur\nvor, daß sich die Hauptverhandlung verlängert hätte, wenn\nder Angeklagte sein Geständnis nicht wiederholt hätte,\nnicht aber, daß eine längerdauernde Beweisaufnahme inhaltlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch wenn man\ndavon ausgeht, daß die Hauptverhandlung ohne die Wiederholung des Geständnisses länger gedauert hätte, ist kein\nGrund ersichtlich, der dazu führen könnte, daß die Jugendkammer nach dem Ergebnis der Urteilsberatung das in der\nHauptverhandlung abgelegte Geständnis als unverwertbar hätte ansehen müssen (vgl. Zschockelt aa0 310 m.w.Nachw. in\n\nOR\n\nFußn. 36). Daß der Vorsitzende seine Erklärung vor der\nHauptverhandlung etwa unter den Voraussetzungen des S 136a\nStPO abgegeben hätte, wird weder von der Revision behauptet\nnoch ist es sonst ersichtlich.\n\nb) Wie sich auch aus dem übrigen Revisionsvorbringen\nergibt, wurden in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von\nBeweisamträgen gestellt, durch die Umstände dargetan werden\nsollten, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen\nlassen sollten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar,\ndaß der Angeklagte im Vertrauen auf eine Absprache davon\n\n“ abgesehen hätte, für ihn günstige strafmildernde Gesichts-\n\npunkte vorzutragen oder erfolgversprechende Beweisamträge\nzu stellen. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, bei der\nzugleich gerügt wird, zahlreiche (nur) für die Strafzumessung wesentliche Anträge seien nicht oder nicht richtig\nverbeschieden worden oder aus der (nur) hierfür bedeutsamen\nBeweisaufnahme seien falsche Schlüsse gezogen worden, genügt das Revisionsvorbringen, im Vertrauen auf die Absprache seien nicht näher konkretisierte \"weitere Beweisamträge\" unterlassen worden, nicht. Es fehlen damit die erforderlichen tätsächlichen Angaben, auf deren Grundlage das\n\nRevisionsgericht die Möglichkeit des Beruhens des Strafausspruches auf einem (etwaigen) Verfahrensverstoß überprüfen\nkönnte (vgl. BGHSt 30, 131, 135).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-19/1-str-662-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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