{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-19_1_StR_544_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-19","aktenzeichen":"1 StR 544/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 544/93\n\n- _— vom\n27707 u\n\n19. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Ludwig Otto WE, seboren am EB 1950\nin U (PB) .\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nBVL,\n\n03\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 19. Oktober 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts München I, soweit\nes ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Hehlerei\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nMit der auf eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine niedrigere\nStrafe und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.\nDas Rechtsmittel ist, soweit es auch dem Schuldspruch gilt,\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; zum Rechtsfolgenausspruch hat es Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat sich nicht genügend mit der Frage\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl\nsich diese Prüfung aufdrängte.....\n\nDer Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im\nÜbermaß zu sich zu nehmen, ergab sich aus der festgestellten psychischen Abhängigkeit (vgl. BGH - Beschluß vom\n27. April 1989 - 4 StR 157/89) in Form einer chronischen\nAlkoholkrankheit (Ss. 12, 30 UA), die der Strafkammer auch\nohne das Hinzutreten konkreter weiterer Umstände bereits\nAnlaß gab, für sämtliche Taten verminderte Schuldfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen (S. 23 UA). Hat\nder Täter diesen Hang, kommt die Unterbringung in Betracht,\nwenn er die rechtswidrige Tat im Rausch begangen hat oder\nwenn sie auf seinen Hang zurückgeht. Mit der naheliegenden\nMöglichkeit eines derartigen symptomatischen Zusammenhangs\n(vgl. BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2), der zum Beispiel anzunehmen gewesen wäre, wenn das Tatmotiv des Angeklagten in\nder Beschaffung von Geld für weitere Alkoholika gelegen\nhätte (vgl. BGHR StGB S 64 Anordnung 1), hat sich die\nStrafkammer nicht auseinandergesetzt.\n\nWenngleich der Angeklagte bereits in einer Entziehungsanstalt untergebracht gewesen war (S. 14 UA) und zwei Alkoholtherapien absolviert hatte (S. 12 UA), ist den Urteilsgründen auch nicht hinreichend zu entnehmen, daß eine neuerliche Entziehungskur von vornherein aussichtslos gewesen\nwäre (S 64 Abs. 2 StGB). Wegen Aussichtslosigkeit darf eine\n\n03\n\nUnterbringung nur unterbleiben, wenn der Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist. Bei der Prüfung der maßgeblichen Umstände ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH -\nUrteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Zwar kann nach der\nPersönlichkeit eines Täters Aussichtslosigkeit gegeben\nsein, wenn er bereits mehrere erfolglose Kuren hinter sich\nhat und der Sucht so unheilbar verfallen ist, daß auch eine\nweitere Maßnahme keine Besserungsaussicht verspricht (vgl.\nBGHSt 28, 327, 328). Eine dahingehende Feststellung ist den\nUrteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen, da die Strafkammer zu Anlaß, Durchführung und Erfolg der früheren Maßnahmen bis auf den Hinweis, eine der Therapien sei \"ordnungsgemäß beendet worden\" (S. 12 UA), nichts Näheres mitgeteilt\nhat. Das Urteil ist aus den genannten Gründen lückenhaft.\nMit dem Hinweis, das Vorliegen der Voraussetzungen des S 64\nStGB habe in Übereinstimmung mit dem Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft und den Verteidigern des Angeklagten\nnicht festgestellt werden können (S. 41 UA), wird die\nStrafkammer ihrer Darlegungspflicht nicht gerecht. Auch kam\nes insoweit auf die Rechtsauffassung der übrigen Prozeßbeteiligten nicht an.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anordnung\nder Unterbringung nach 5 64 StGB zu niedrigeren Einzelstrafen und demzufolge auch zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch\ninsgesamt aufzuheben (vgl. BGH - Beschluß vom 9. Januar\n1991 - 2 StR 625/90 und Beschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR\n223/91). Damit wird der neuentscheidenden Strafkammer die\n\nMöglichkeit eröffnet, ggf. Maßregel- und Strafaussprüche\nsinnvoll aufeinander abzustimmen (vgl. BGH - Beschluß vom\n11. Juni 1993 - 2 StR 229/93).\n\nDa bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt, kommt es auf die dasselbe Ziel verfolgende Verfahrensrüge nicht mehr an.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl\n\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-19/1-str-544-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-19/1-str-544-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.263252+00:00"}}