{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-19_1_StR_504_93_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-19","aktenzeichen":"1 StR 504/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 504/93\n\n_ [ T . . vom\nGncht!un __\n\n19. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoan Petru M ED aus Mei, geboren am\nEEE 1965 ir. <EEED GE,\n\nRobert VE aus MU, geboren arı GERNE\n1970 in ED SED.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n200\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Rechtsanwalt EEE aus MB\n\nals Verteidiger des Angeklagten ME.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nbeschlossen:\n\noo\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß\neine besondere Schwere der Schuld im Sinne\ndes S 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, wenn das für die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten ist. Die\nSache wird deshalb dem 4. und 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung\nfestgehalten wird,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen Mordes - begangen aus Habgier und zur\nErmöglichung einer anderen Straftat - in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, daß die\nSchuld beider Angeklagter besonders schwer wiegt. Hiergegen\nwenden sich beide Angeklagten mit der Revision, wobei der\nAngeklagte ME neben mehreren Verfahrensrügen die allgemeine Sachrüge erhebt, der Angeklagte VRR dagegen nur die\nallgemeine Sachrüge vorbringt.\n\nI.\n\nl. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte MM lernte das spätere Tatopfer\nBlumenthal im Juni 1991 kennen. Er erfuhr von dessen homosexuellen Neigungen und war in der Folgezeit zu häufigen sexu-\n\nellen Kontakten mit ihm bereit, für welche er jeweils finanzielle Gegenleistungen erhielt. Im Rahmen dieser Kontakte\nbemerkte er auch, daß Blumenthal erhebliche Geldbeträge und\nwertvolle Gebrauchsgegenstände in seiner Wohnung aufbewahrte. Da er weder über Geld noch über gültige Papiere verfügte und zudem nach Ablehnung seines Asylantrages zur Ausreise\naus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden war,\nreifte in ihm der Plan, seinen Bekannten BEER zu berauben. Zusammen mit dem Mitangeklagten VB, den er zur\nTeilnahme an dem Vorhaben gewinnen konnte, wurden die näheren Tatmodalitäten besprochen. Das Opfer sollte durch eine\nmitgeführte Gaspistole Kaliber 9 mm, bei welcher die Patronen durch den Lauf verschossen werden, eingeschüchtert, mit\nHandschellen gefesselt und mittels eines Klebebandes geknebelt werden. Bei Gegenwehr des Opfers sollte dieses durch\nSchläge benommen gemacht werden.\n\nAm 2. November 1991 gegen 18.30 Uhr begaben sich die\nbeiden Angeklagten zur Wohnung EEE, wo sie auch eingelassen wurden. Sie speisten mit dem Opfer zu Abend und genossen Alkohol. Gegen 22.15 Uhr trat der Angeklagte vB\nmit vorgehaltener Pistole auf das Opfer zu und forderte es\nauf, die Hände hochzunehmen. Gleichzeitig ergriff der Angeklagte ME ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von\n26,5 cm und führte dieses mit einer schnellen Bewegung zur\nBrust des Opfers, wobei er eine eventuelle Verletzung billigend in Kauf nahm. Hierbei stach er ihm etwa ein bis zwei\nZentimeter tief in die Brust. Als das Opfer versuchte, um\nHilfe zu rufen, versetzte der Angeklagte MB ihm mit der\nFaust einen Schlag gegen den Mund, wodurch der Getroffene zu\nBoden stürzte. Als beide Angeklagte erkannten, daß ihr Opfer\n\nA0R\n\ndurch die Bedrohung und bloße Faustschläge nicht einzuschüchtern war, versetzte vo ihm unter Einsatz seiner\nganzen Körperkraft mit der Gaspistole einen Hieb an die linke Kopfseite, wobei diese durch das herausstehende metallene\nMagazin getroffen wurde. Er erkannte dabei, daß das Opfer\nhierdurch auch tödlich verletzt werden könne, nahm dies jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, in den Besitz der stehlenswerten Gegenstände zu gelangen. Auch\nMarusca hielt diese Vorgehensweise für erforderlich und war\naus den gleichen Gründen damit einverstanden. Wider Erwarten\nverlor EEE jedoch nicht das Bewußtsein. Beide Angeklagte stürzten sich sodann auf ihn, drehten ihn mit dem\nOberkörper zur Couch, und VB schiug ihm die Pistole mindestens zwei- bis dreimal auf den Kopf, wobei er gleichzeitig mit der anderen Hand den Kopf des Opfers in die Polsterkissen drückte. Währenddessen versuchte Ma. dem Opfer\ndie Handschellen anzulegen, und hielt es fest, so daß Gegenwehr ausgeschlossen war. Beide Angeklagte erkannten auch\nhierbei, daß diese Schläge tödlich sein könnten, und nahmen\ndiese Folge auch billigend in Kauf. Sodann wurde das Opfer\ngefesselt. Beim Versuch, ihn zu knebeln, schrie >\num Hilfe, worauf der Angeklagte VWWWnochmals mindestens\ndreimal mit aller Wucht die Pistole gegen seinen Hinterkopf\nschlug.\n\nDaraufhin gab EEE keine Lebenszeichen mehr von\nsich, und die Angeklagten begannen, sich der Wertgegenstände\nzu bemächtigen. Als sich MED vom Opfer entfernt hatte,\num die Wohnung zu durchsuchen, ergriff VB das Küchennesser und stieß es dem auf dem Bauch liegenden En]\nzweimal tief in den Rücken, um dessen Tod sicherzustellen.\n\nEr beabsichtigte dabei, die drohende Gefahr der Identifizierung auszuschließen. Sodann durchsuchten beide Angeklagte\ndie Wohnung und entwendeten zahlreiche Wert- und Gebrauchsgegenstände sowie den Kraftwagen des Opfers im Gesamtwert\nvon mindestens 30.000 DM.\n\nDas Tatopfer hatte durch die Schläge mit der Gaspistole\nSchädelbasis- und Schädeldachbrüche mit schweren Hirnquetschungen an beiden Stirnlappen, am linken Schläfenlappen und\ndem linken Kleinhirnlappen erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen trat infolge zentraler Lähmung der Hirntod ein, noch\nbevor die Stichverletzungen gesetzt wurden. Trotz alkoholischer Enthemmung lag bei beiden Angeklagten keine relevante\nMinderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vor.\n\nII.\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revisionen der Angeklagten\nzu verwerfen. Er sieht sich jedoch, soweit es sich um die\nFeststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB handelt, daran durch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert.\n\n1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld\nliege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede\nVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes\nvoraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92). In einer\nspäteren Entscheidung (Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92)\n\nPK)\n\nhat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere\nder Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden,\nunabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld\ndeutlich überschritten oder ob es sich auf den vom 4. und\n\n5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.\n\n2. Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR\n560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom\n4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR\n304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne\ndes S 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Dieser Rechtsprechung haben sich der\n2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93),\nder 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und\nder 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR\n716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der\nSchuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise\nverbunden ist.\n\n3. Der anfragende Senat meint, daß bei Anwendung des\nAusgangspunktes der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nMordfälle eine besondere Schwere der Schuld im zu entschei-Gdenden Fall nicht bejaht werden könnte; er hält jedoch den\nfür die Einstufung als besonders schweren Fall entwickelten\n\nMaßstab für die Beurteilung, ob die besondere Schwere der\nSchuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, für nicht geeignet und will an seiner bisherigen\nRechtsprechung festhalten.\n\nIll.\n\n1. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE\n64, 261, 272) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,\ndie weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe\nüber 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der\nSchuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe\nvorausgesetzte \"Mindestmaß\" an Schuld deutlich überschreitet. Von dieser Beurteilung ist das Bundesverfassungsgericht\nin seiner späteren Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE\n86, 288) nicht abgerückt. Es hat vielmehr ausgeführt, die\nindividuelle Schuldschwere der einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - gegebenenfalls als Gesamtstrafe -\nzugrundeliegenden Taten sei grundsätzlich nach den Kriterien\nzu bemessen, die § 46 StGB dem Richter für die Strafzumessung zu beachten aufgebe (aaO S. 313). Zur Rechtsfigur des\nbesonders schweren Falles nimmt das Bundesverfassungsgericht\ndagegen in dieser Entscheidung nur insoweit Stellung, als es\nsie als Beispielsfall für die ausreichende Bestimmtheit des\nBegriffs der besonderen Schwere der Schuld anführt (aaO\nSs. 313, 314). Keinesfalls wird die Rechtsfigur des besonders\nschweren Falles als Bewertungskriterium für die Feststellung\nder besonderen Schwere der Schuld im Sinne des S 57 a.Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 StGB festgeschrieben.\n\n„200\n\n2. Der Maßstab der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfälle erscheint dem anfragenden Senat deshalb ungeeignet, weil der \"normale\", \"übliche\" oder \"durchschnittliche\" Mord keine bestimmbare Größe ist, an der die besondere Schwere der Schuld festgemacht werden könnte. Das folgt\naus dem unterschiedlichen Schuldgehalt der einzelnen Mordmerkmale, aus denen kein Durchschnitt gebildet und keine gewöhnlich vorkommende Begehungsweise abgeleitet werden kann\n(Kintzi DRiZ 1993, 341, 344; vgl. auch Foth NStZ 1993, 368,\n369). Möglich wäre es allenfalls, für die einzelnen Mordqualifikationen - z.B. ein Fall \"üblicherweise so vorkommenden\nRaubmordes\" oder ein Fall des \"durchschnittlichen Heimtückemordes\" - Durchschnittsfälle zu bilden. Auch dieser Ansatz\nwürde in vielen Fällen daran scheitern, daß mehrere Mordqualifikationen zusammentreffen; zudem würde der Täter bevorzugt, bei dessen Tat das Qualifikationsmerkmal für sich betrachtet schon schwerer wiegt.\n\n3. Demgegenüber ist der anfragende Senat der Meinung,\ndaß die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ein\nAkt der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB ist (BVerfGE\n86, 288, 313), für den exakte Regeln und Formeln nicht zur\nVerfügung stehen und auch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hängt mit dem normativen Charakter des Begriffs der besonderen Schwere der Schuld und damit zusammen,\ndaß er sich zum einen auf verschiedene Straftatbestände und\ndamit auch verschiedene geschützte Rechtsgüter bezieht und\nzum anderen an lebenslange Freiheitsstrafe in verschiedener\nFunktion als Sanktionsmittel anknüpft; so wird diese Strafe\nentweder absolut oder für besonders schwere Fälle (so in\nN 212 Abs. 2 StGB) oder wahlweise neben zeitiger Freiheits-\n\n- 10 -\n\nstrafe (so in $S 316 c Abs. 2 StGB) angedroht (Gribbohm in LK\n11. Aufl. 5 57 a Rdn. 12). In allen diesen Fällen stellt\nsich, wenn lebenslange Freiheitsstrafe verhängt ist, die\nFrage der besonderen Schwere der Schuld nach $S 57 a StGB.\n\n4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung in diesem Zusammenhang muß bei § 211 StGB zwangsläufig die Überlegung\nsein, daß die tatbestandsmäßige Mindestschuldschwere, welche\ndie Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe überhaupt zuläßt, für sich allein eine Strafvollstreckung über die Mindestdauer von 15 Jahren hinaus nicht zuläßt (vgl. BVerfGE\n64, 261, 272). Dafür muß nach S 57 a Abs. 1 Satz I Nr. 2\nStGB dieser \"Mindestschuldumfang\" in besonderem Maße überschritten sein. Wann dieses der Fall ist, hat der Tatrichter\nunter Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt\nist er nur insoweit, als er zu beachten hat, daß das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche\nweit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes\n(BVerfGE 86, 288, 314). Für die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ob den Täter ein erhebliches Mehr an\nSchuld trifft, kann bei Mord und anderen mit lebenslanger\nStrafe bedrohten Taten Ausgangspunkt aber nur sein, daß bereits bei einem \"Mindestschuldumfang\" diese Strafe angedroht\nist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist\nkein Akt der Bewertung der Tat, sondern ein Akt der Strafzumessung; insoweit schreibt das Gesetz bereits bei dem \"Mindestschuldumfang\" lebenslange Strafe mit einer regelmäßigen\nVollstreckung von 15 Jahren als Normalstrafrahmen vor.\nTrifft den Täter ein erhebliches Mehr an Schuld als dieser\nNormalstrafrahmen voraussetzt, muß die Dauer der Vollstrek-\n\n[ ”\n- 11 -\n\nkung der Strafe erhöht werden. Der Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens genießt nämlich Verfassungsrang. Er\nerlangt Geltung auch für die Frage der vorzeitigen Entlassung aus \"lebenslanger\" Haft. Diese ist daher nach der individuellen Schuldschwere zu bemessen (BVerfGE aa0 S. 313).\nDann aber darf nicht die nahezu gesamte Bandbreite der Fälle\nmit sehr unterschiedlicher Schuldschwere vom Mindestschuldgehalt bei Mord bis zur Grenze des besonders schweren Falles\ngleichmäßig mit 15jähriger Vollstreckung geahndet werden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-19/1-str-504-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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