{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-12_1_StR_518_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"1 StR 518/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 518/93\nr - —.\nNah vom\n12. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeonard Canuto EEE aus -sm (1 GE .\n\ngeboren am EEE 1963 in CE.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nHIF.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: TEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. ÜOOEEEEN\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nASF\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n24. Mai 1993 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt;\ndie sichergestellten Gegenstände - Kokaingemisch und eine\n100-US-Dollar-Note - hat es eingezogen. Mit der auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft eine höhere Freiheitsstrafe. Das auf die\nSachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n”\nDer Angriff gegen die Strafhöhe ist unbegründet. Die\nStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es\nist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Ein-\n\ndrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu\nbewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff\ndes Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung\nist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die\nverhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung\nlöst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist\neine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).\n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision\nnicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden\nund entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt\nauch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft\nbringt nur vor, daß nach ihrer Wertung die vom Tatrichter\nverhängte Strafe hätte höher ausfallen sollen; das kann der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen. Die verhängte Strafe\nerscheint zwar auch dem Senat sehr milde; ein offenkundig\n\n—\n\ngrobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl.\n\n17, 35, 36/37) liegt aber nicht vor.\n\nMaul Ulsamer\nGranderath Beyer\n\nBGHSt\n\nFoth\n\nAG?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-518-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-518-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.914853+00:00"}}