{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-12_1_StR_500_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"1 StR 500/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 500/93\n\n12. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael DÜEEE aus CE. seboren am\nCE 1961 ir TO Dei NEE =. ci. WERE.\n\nwegen versuchten Mordes\n\nATS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\n- Staatsanwalt MW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. E. MB aus MB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z. A. (EIER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 29. März 1993\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es verneint die besondere Schwere der Schuld i. S. v. 5 57a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte, der als Hausierer unterwegs war, unter Alkoholeinfluß dem 62jährigen Josef B au aus Wut darüber, daß\ndieser ihm keine Ware abkaufen wollte und ihn wegschickte,\naußer einem heftigen \"Stampftritt\", der zu einem Trümmerbruch am rechten Fuß des Tatopfers führte, mindestens neun\nFußtritte versetzt, die zur Folge hatten, daß Baur auf Grund\nder erlittenen Kopfverletzungen in einen apallischen Zustand\nverfiel; er starb - möglicherweise infolge eines durch eine\nVorschädigung des Herzens bedingten Herzversagens - ein halbes Jahr später. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Zur Verfahrensrüge:\n\nIn der Verhandlung vom 26. März 1993 stellte die Verteidigung (für den Fall, daß keine zeitige Freiheitsstrafe\nverhängt wird) den Hilfsbeweisamtrag, ein weiteres\nGutachten zum Beweis dafür einzuholen, \"daß der Angeklagte\nauf Grund seiner Persönlichkeit hier tatsächlich reaktiv gehandelt haben muß und nicht von sich aus die Tathandlung in\ndieser Weise durchgeführt hätte\". Dem lag die Einlassung des\nAngeklagten (der angibt, er könne sich nur dunkel an den\nVorfall erinnern) zugrunde, BEER müsse ihn wohl geschlagen\nhaben, bevor es zur Tat kam. Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Beweisamtrag weder in der Hauptverhandlung\nnoch in den Urteilsgründen beschieden und damit gegen S§ 244\nAbs. 6 StPO verstoßen. Die Rüge greift nicht durch.\n\nIn einer weiteren Verhandlung - am 29. März 1993 - wurde die Verteidigung darauf hingewiesen, es sei nicht beabsichtigt, die Sachverständigen Prof. Dr. KOM und\nDr. SEE nochmals zu hören, da sie \"umfassend zu allen\nPunkten Stellung genommen haben\"; außerdem bestehe keine\nVeranlassung, einen Sachverständigen zu der Ohrfeige zu vernehmen, \"da diese Tatsache dem Sachverständigenbeweis nicht\nzugänglich ist\". Darin, daß hierzu keine Erklärungen abgegeben wurden und der Verteidiger im Rahmen des erneuten\nSchlußvortrags lediglich \"seinen Antrag\" wiederholte, könnte\neine schlüssige Zurücknahme des Beweisamtrags gesehen werden\n(vgl. dazu BGH, Urt. vom 18. Februar 1981 - 2 StR 574/80 -\nbei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212 sowie Alsberg/Nüse/\n\nAFS\n\nMeyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 403).\nDoch bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Selbst wenn man\ndavon ausgeht, die Verteidigung habe den Beweisamtrag aufrechterhalten (so verhielt es sich im Falle der in NStZ\n1983, 568 abgedruckten Senatsentscheidung), läßt sich ausschließen, das Urteil beruhe darauf, daß die Strafkammer den\nerwähnten Hilfsbeweisamtrag nicht ausdrücklich abgelehnt\nhat: Was die Frage angeht, ob die Tat nur ein reaktives Verhalten des Angeklagten gewesen sein kann, ergeben die Urteilsgründe, daß sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erübrigte, weil das Gericht durch die bereits erstatteten Gutachten die erforderliche Sachkunde gewonnen\nhatte (S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Möglichkeit, daß - als\nauslösendes Moment - .das Tatopfer dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben habe, verneint die Strafkammer auf Grund einer\neingehenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufweist.\n\nII. Zur Sachrüge:\nDer Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.\n\n.1. Nach Auffassung der Strafkammer war das Hemmungsvermögen des Angeklagten, dessen Einsichtsfähigkeit außer Frage\nsteht, weder durch die akute alkoholische Intoxikation (eine\nmaximale Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille) noch\ndurch seine aggressive und explosible Persönlichkeit wesentlich beeinträchtigt. Auf Grund des Zusammenwirkens dieser\nFaktoren vermag sie indes eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen. Entgegen der Meinung der Revision begegnen die\n\nErwägungen, mit denen das Landgericht eine Verschiebung des\nStrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nAuch bei der absoluten Strafdrohung des S 211 StGB\nsieht S 21 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Der\nTatrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob\ndie Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist. Dabei kann sich ergeben, daß\ndie vom Gesetz bestimmte Regelstrafe schuldangemessen ist,\nweil die infolge der verminderten Schuldfähigkeit geringere\nSchuld des Täters durch andere, schulderhöhende Elemente\naufgewogen wird. Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt\nsich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat\nunter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder\nleicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfGE 50, 5 = NW\n1979, 207 £f. unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH NStZ 1985,\n357 £. mit Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 19. April 1984 -\n\n1 StR 20/84; 1986, 114, 115; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24).\n\nHandelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit\nder verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung\nso auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens\nabgesehen werden darf (BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).\n\nATS\n\nEine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen, ohne daß ein Rechtsfehler zutage tritt.\n\nHat der Täter unter Alkoholeinwirkung gehandelt, so\nkann eine Milderung des Strafrahmens versagt werden, wenn er\ndie Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen,\nund wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt\nsein können (st. Rspr., vgl. BGH MDR 1985, 947 = NJW 1986,\n793 sowie NStZ 1986, 114, 115). Wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei feststellt, war dem Angeklagten \"die für ihn ungünstige Wirkung des Alkohols seit langem und eindrucksvoll\nbekannt. Er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß vermehrt zu\nStraftaten neigte\". Der Angeklagte, bei dem der Alkoholmißbrauch noch nicht das Ausmaß einer Abhängigkeit angenommen\nhatte, war \"dabei in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren\".\n\nAllerdings gründet sich die verminderte Schuldfähigkeit, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht nur auf\ndie Alkoholisierung des Angeklagten, sondern auch auf seine\ndurch geringe Frustrationstoleranz und ein großes reaktives\nAggressionspotential gekennzeichnete Persönlichkeitsstruktur. Es ist aber nicht zu besorgen, die Strafkammer habe\ndies bei ihrer Entscheidung über eine Verschiebung des\nStrafrahmens außer acht gelassen. Sie erörtert zwar in diesem Zusammenhang nur die Auswirkungen des Alkoholkonsuns.\nDoch. hebt sie an anderer Stelle hervor, es handle sich beim\nAngeklagten um explosible Persönlichkeitszüge, die unter Alkoholeinfluß aktiviert werden. Insoweit kommt also dem Umstand, daß der Angeklagte als abnorme Persönlichkeit einzuordnen ist, kaum eigenständige Bedeutung zu. Dafür, daß sie\n\nhier die vorhandene Persönlichkeitsstörung nicht übersehen\nhat, spricht auch der auf einen Vorfall während einer Strafverbüßung gestützte Hinweis der Strafkammer darauf, \"daß der\nAngeklagte gegen Dritte tätlich vorging, auch wenn er nicht\nunter Alkoholeinfluß stand, und dabei nicht unerhebliche\nVerletzungen verursachte\".\n\nDen Urteilsgründen zufolge kannte der Angeklagte die\nmit seinem Alkoholmißbrauch verbundene Gefahr fremdaggressiver Verhaltensweisen. Was ein Verschulden des Angeklagten am\nEntstehen der Tatsituation angeht, stellt die Strafkammer\n- bei Erörterung der inneren Tatseite des Mordversuchs -\naber auch fest: \"Durch seine Vorstrafen wurde er mehrmals\ndarauf hingewiesen, daß die Rechtsordnung auf Wut- und Zornausbrüchen beruhende Straftaten wegen der Zurückweisung von\nVerkaufsangeboten nicht duldet\".\n\nDem vermindert schuldfähigen Täter darf allerdings\nnicht schulderhöhend angerechnet werden, daß er eine erneute\nTat begangen hat, \"mit deren Begehung er auf Grund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte\". Dabei ist\njedoch \"nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine\ngleiche oder ähnliche Tat begangen hat\" (BGHR StGB S 21\nStrafrahmenverschiebung 3, 6). In dieser Hinsicht scheiden\nneu begangene Taten aus, die im Hinblick auf ihre andersartige Anlage und Zielrichtung und den zugrunde liegenden\nstrafrechtlich bedeutsamen Antrieb in gänzlich andere Richtung. weisen als die früher begangenen Taten, sie also mit\ndem bisherigen Bild der Delinquenz nicht in Einklang zu\nbringen sind. Der Täter kann aber auch mit solchen nach Aus-\n\nmaß und Intensität noch nicht begangenen Taten rechnen, wenn\nsich die Bedeutung seiner Straftaten steigert, seine Delinquenz mithin gleichsam progressiv fortschreitet und damit\ndeutlich wird, daß auch schwerere Ausgestaltungen bisher begangener Delikte nicht fernliegen (BGH MDR 1993, 886 = NJW\n1993, 2544 £f.). Diesen Anforderungen an die Vergleichbarkeit\nder früheren Taten und des nunmehr begangenen Verbrechens\ngenügt das angefochtene Urteil: Zutreffend entnimmt die\nStrafkammer den vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten, daß er schon oft - zumeist unter Alkoholeinfluß - ausfällig und gewalttätig wurde und daß dies mehrmals - wie\nauch im vorliegenden Fall - \"im Zuge seiner Tätigkeit als\nHausierer\" geschah. Sie stellt insbesondere fest, daß der\nAngeklagte bei früheren Anlässen und auch noch am Nachmittag\ndes Tattages aggressiv reagierte und dabei eine Bereitschaft\nzu Tätlichkeiten zeigte, wenn ihm beim Hausieren nichts abgekauft und er zurückgewiesen wurde. Hieraus schließt die\nvon einem psychiatrischen und einem psychologischen Sachverständigen beratene Strafkammer, daß die der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten entsprechende Tat gedanklich vorgeprägt war. Wenn es sich auch um eine ganz erhebliche Gewalttätigkeit handelte, wie sie dem Angeklagten noch nicht zur\nLast gefallen war, so lag die Tat doch ihrer Art und Motivation nach auf der Linie früher abgeurteilter Taten.\n\nSoweit die Strafkammer darlegt, angesichts des Vorlebens des Angeklagten liege \"eine schwerwiegende Lebensführungsschuld\" vor, meint sie ersichtlich, daß er die mit seinem Alkoholkonsum verbundene Gefahr fremdaggressiver Verhaltensweisen gekannt und dennoch nicht vermieden habe.\n\nATS\n\n- 10 -\n\nUnter diesen Umständen durfte dem Angeklagten vorgeworfen werden, daß er trotz der unguten Stimmung, in der er\nsich bei seiner Tätigkeit als Mitglied einer \"Drückerkolonne\" am Tattag befand, in unvernünftigem Ausmaß dem Alkohol\nzusprach.\n\n2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nMilderung des Strafrahmens nach $S 23 Abs. 2 i. V. m. $S 49\nAbs. 1 StGB abgelehnt hat, halten der Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat erkannt, daß bei dieser Entscheidung besonderes Gewicht den versuchsbezogenen Umständen\n- wie Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs\nund aufgewandte kriminelle Energie - zukommt (vgl. BGHSt 36,\n1, 18). Rechtsfehlerfrei hebt sie darauf ab, daß die Tritte\ndes Angeklagten auf den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers von besonderer Brutalität waren und, wie von ihm beabsichtigt, höchste Lebensgefahr zur Folge hatten. Sie durfte\nauch berücksichtigen, daß Baur trotz unverzüglich durchgeführter Notoperation bis zu seinem Tode in einen apallischen\nZustand ohne Aussicht auf Besserung verfiel, so daß der Tatbestand einer schweren Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB)\nerfüllt war.\n\nIn ihre Gesamtabwägung hat die Strafkammer ausdrücklich\neinbezogen, daß der Angeklagte zur Tatzeit nach S 21 StGB\nvermindert steuerungsfähig war, womit das festgestellte Zusammenwirken der Alkoholisierung des Angeklagten und seiner\nexplosiblen Persönlichkeit umfassend verwertet worden ist.\nHieraus ergibt sich zugleich, daß, soweit es um die besonders brutale Tatausführung geht, die Minderung der Schuldfä-\n\n- 11 -\n\nhigkeit des Angeklagten nicht außer Betracht geblieben ist\n(vgl. dazu BGHR StGB S$S 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 sowie BGH NStZ 1987, 321 £., 550).\n\nAuch im übrigen weist der landgerichtliche Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer\n\nAFE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-500-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-500-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.890617+00:00"}}