{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-12_1_StR_475_93_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"1 StR 475/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen\nZustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser\nVernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet\nwerden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in $S 257 StPO genannten\nZeitpunkt widerspricht (im Anschluß an BGHSt 38, 214).","text_plain":"TE\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2\n\nVersteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen\nZustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser\nVernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet\nwerden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in $S 257 StPO genannten\nZeitpunkt widerspricht (im Anschluß an BGHSt 38, 214).\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 475/93 -\nLG München II\n\nMae]\n\nIL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 475/93\n\nvom\n\n12. Oktober 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nLeonhard LUEE aus Bad KÜEEB. seporen am EEE\n1958 in EEE.\n\nATL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAT\n\n- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n18. Februar 1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDem Beschuldigten war zur Last gelegt, einige Heustadel, eine Feldscheune und ein landwirtschaftliches Anwesen\nangezündet und dadurch großen Gebäude- und Inventarschaden\nverursacht zu haben. Weil der Beschuldigte nicht schuldfähig\nwar und ist, hat die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nbeantragt. Das Landgericht hat die Unterbringung mangels\nTatnachweises abgelehnt.\n\nII.\n\n.Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe zu\nUnrecht die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei\nmit der Begründung für unverwertbar gehalten, der Beschuldigte habe den polizeilichen Hinweis über sein Recht, sich\nzu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (S 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), nicht\nverstanden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft darf die\nerfolgte, aber vom Beschuldigten aufgrund seiner geistigseelischen Beschaffenheit inhaltlich nicht verstandene polizeiliche Belehrung nicht der unterbliebenen polizeilichen\nBelehrung (vgl. BGHSt 38, 214) gleichgestellt werden. Selbst\nwenn man jedoch ein Verwertungsverbot bejahe, greife es im\nvorliegenden Fall allenfalls beschränkt ein, weil der Verteidiger einer Verwertung nicht sogleich nach der Zeugenvernehmung des Polizeibeamten EEE, sondern erst nach\nder darauf folgenden Vernehmung der Polizeibeamtin vB\nwidersprochen habe. Die Aussage des Zeugen x.\nbleibe also verwertbar (vgl. BGHSt 38, 214, 225/226).\n\nIII.\n\nIn dem in BGHSt 38, 214 abgedruckten Beschluß hat der\nBundesgerichtshof entschieden, daß Äußerungen, die der Beschuldigte in einer polizeilichen Vernehmung macht, nicht\nverwertet werden dürfen, wenn der Vernehmung nicht der durch\nSs 163 a Abs. 4 Satz 2, S 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Hinweis vorausgegangen ist. Nach Auffassung des Senats\nsind die in dieser Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze\ndann, wenn der Hinweis zwar erfolgt ist, wenn aber fest-\n\nsteht, daß der Beschuldigte ihn infolge seiner geistig-seelischen Beschaffenheit nicht verstanden hat, nicht in gleicher Weise, wohl aber entsprechend anzuwenden.\n\n:Es bestehen Unterschiede. Das Gesetz schreibt den Hinweis auf das Schweigerecht vor, weil es davon ausgeht, dieses - das als solches schon lange vor der gesetzlichen Hinweispflicht bestand - sei nicht allgemein bekannt (BGHSt 38,\n214, 221). Der Hinweis soll also ein bloßes - unschwer zu\nbehebendes - Wissensdefizit des Beschuldigten ausgleichen.\nDagegen handelt es sich im vorliegenden Fall um ein durch\ngeistig-seelische Störung verursachtes Verständnisdefizit,\ndas in dem Beschuldigten angelegt ist.\n\nDer Unterschied hat zur Folge, daß es nicht angeht, von\nder Vernehmung solcher Beschuldigter überhaupt abzusehen.\nDie Vernehmung soll nicht zuletzt \"dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu\nbeseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen\ngeltend zu machen\" ($S 163 a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. S 136\nAbs. 2 StPO). Diese Möglichkeit würde dem Beschuldigten abgeschnitten, verzichtete man auf seine Vernehmung, weil er\ndie Belehrung möglicherweise oder mit Sicherheit nicht verstanden hat, obwohl er, wie die Befragung zeigt, zu Angaben\nbereit ist. Der Vernehmungsbeamte wird also auch in solchem\nFall den aussagebereiten Beschuldigten zu vernehmen haben.\nDas ist übrigens schon deshalb unumgänglich, weil der Vernehmungsbeamte in der Regel der Hilfsmittel entbehrt, die im\nweiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, insbesondere der gutachtlichen Äußerungen eines Sachverständigen und der umfassenden\n\nAufklärung aller für den geistig-seelischen Zustand des Beschuldigten wesentlichen Umstände. Erst dann wird - unter\nVerwertung der Wahrnehmungen des Vernehmungsbeamten - geklärt werden können, ob so schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten vorliegen, daß die abschließende Feststellung zu treffen ist, der Beschuldigte habe den\nHinweis des Vernehmungsbeamten nicht verstanden (vgl. zu\ndieser Feststellung auch BGHR StPO § 136 Belehrung 2).\n\nEntscheidend ist daher die Frage der Verwertung. Sie\nist zulässig, wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung zustimmt oder bis zu dem in S 257 StPO genannten Zeitpunkt nicht widerspricht (BGHSt 38, 214, 225/226).\nDie Verwertung kann im Interesse des Beschuldigten liegen.\n\nIm übrigen - bei Widerspruch des Beschuldigten - ein\nVerwertungsverbot anzunehmen, wenn feststeht, daß der Beschuldigte den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist trotz des aufgezeigten Unterschieds zu den Fällen unterbliebenen Hinweises deshalb gerechtfertigt, weil\nsonst ein geistig-seelischer Mangel des Beschuldigten dazu\nführen würde, sein Schweigerecht - dessen er sich wegen dieses Mangels nicht bewußt ist - wirkungslos zu machen. Auch\ndas würde das Gebot fairen Verfahrens verletzen (vgl. auch\nLG Verden StV 1986, 97).\n\nDas Landgericht hat also-zu Recht ein Verwertungsverbot\nangenommen. Allerdings hat es dieses zu Unrecht auf die Vernehmung des Kriminalbeamten (EEE - der über verschiedene polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten berichtete - erstreckt. Nach dessen Vernehmung hat der Ver-\n\nATE\n\nteidiger der Verwertung nicht widersprochen; er hat dies\nerst nach der anschließenden Vernehmung der Kriminalbeamtin\nWERE setan, die den Beschuldigten ebenfalls vernommen hatte. Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts\ndurfte der Verteidiger mit seinem Widerspruch nicht deshalb\nabwarten, weil er erst nach der Anhörung beider Vernehmungsbeamter die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot zuverlässig habe beurteilen können. Das wäre ein zu unsicherer\nMaßstab; er ließe offen, wie zu verfahren wäre, wenn die Anhörung verschiedener Vernehmungsbeamter nicht unmittelbar\naufeinander folgte oder wenn die Zuverlässigkeit der Meinungsbildung - jedenfalls nach Meinung des Verteidigers -\nweiterer Beweiserhebung bedürfte.\n\nJede Zeugenvernehmung ist daher bezüglich ihrer Verwertbarkeit für sich zu betrachten. Bis zu dem in $S 257 StPO\ngenannten Zeitpunkt muß der Verteidiger, wenn er das für geboten hält, mindestens vorsorglich Widerspruch erheben, den\ner gegebenenfalls später zurücknehmen kann. Tut er das\nnicht, ist die Aussage verwertbar.\n\nDie Nichtverwertung der Aussage von Kriminalhauptmeister KÜEEE sar daher fehlerhaft. Jedoch schließt der\nSenat aus, daß die Verwertung zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten - und damit zu seiner Unterbringung -\ngeführt hätte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, schließen die Ausführungen im Urteil zur Beweiswürdigung mit Sicherheit die Möglichkeit aus, das Gericht hätte\nden Tatnachweis als geführt angesehen, wenn es die Aussagen\ndes Beschuldigten gegenüber Kriminalhauptmeister\n\nEEE verwertet hätte; denn es bezeichnet eben diese\nAussagen als \"offenkundig widersprüchlich\", die während der\nVernehmungen gefertigten Handskizzen als \"im wesentlichen\n\nunzutreffend\".\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-475-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-475-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.850885+00:00"}}