{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-12_1_StR_475_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"1 StR 475/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 475/93\n\nMad I vom\n\n12. Oktober 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\n‘Leonhard | aus Bad KEN. seboren am EEE\n1958 in ONE,\n\nAI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober\n1993 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n18. Februar 1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat es im Sicherungsverfahren mangels\nTatnachweises abgelehnt, die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, und hat\ngleichzeitig bestimmt, ihn für die Dauer der einstweiligen\nUnterbringung zu entschädigen. Es stützt diese Entscheidung\nauf die Erwägung, ein Fall des Ausschlusses nach § 5 Abs. 2\nStrEG liege nicht vor, weil dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden könne, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein falsches Geständnis die einstweilige Unterbringung herausgefordert; denn auf Grund der Sprachschwierigkeiten, der offenkundigen Widersprüche, der offenbaren\nBeobachtungsungenauigkeit und der fehlenden praktischen Urteilsfähigkeit habe ein echtes, verwertbares Geständnis nie\nvorgelegen. Auch $S 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG führe nicht zur Ver-\n\nsagung der Entschädigung. Wegen der geistigen Verfassung de\nBeschuldigten könne diesem nicht zum Vorwurf gemacht werde\nvorsätzlich oder fahrlässig die einstweilige Unterbringung\n\nveranlaßt zu haben.\n\nDie angefochtene Entscheidung weist die Besonderheit\naus, daß das Landgericht, weil es die Angaben des Beschuldigten bei der Polizei für unverwertbar hält, diese Angabe\nim Urteil nicht mitteilt, so daß insoweit die Regelung der\nSs 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, $S 464 Abs. 3 Satz 2 StPO (Bindung!\ndes Rechtsmittelgerichts an die tatsächlichen Feststellungen) ins Leere geht. Doch beeinflußt das die Entscheidung\ndes Senats nicht, weil das Landgericht seine Entscheidung\nauf den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten stützt\nund die Feststellungen im Urteil diese Entscheidung tragen\nDeshalb ist auch unerheblich, ob die Ausführungen des Land\ngerichts zu S 5 Abs. 2 und S 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG im einze\nnen jeder Nachprüfung standhalten würden.\n\nMaul Ulsamer Foti\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-475-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-475-93-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.871053+00:00"}}