{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-12_1_StR_417_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"1 StR 417/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 417/93\n\nN, F vom\n\n12. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang G |\n\naus SEEN, seboren an EEE\n1962 in Ce EEE |\n\nJoachim Josef Ger (EEEN\n\nN\n\nHermann willi T m\nam EEE 1959 ir TED,\n\naus NG. geboren : am\n\naus PB. seboren\n\nwegen Verdachts des Betrugs u.a,\n\nSTE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12, Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. EEEEEES\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nATE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 19. März 1993\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des\nBetruges in Tateinheit mit progressiver Kundenwerbung teils\naus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu\nGunsten der Angeklagten nicht ergeben.\n\nDie Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrer Darlegung zu\n§ 263 StGB und SS 4 und 6 c UWG die rechtliche Bedeutung des\nUmstandes, daß ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen die Angeklagten als Initiatoren und Veranstalter des Spieles \"Jackpot\" von den Mitspielern keinerlei\nEntgelt, Gebühr oder ähnliche vermögenswerte Leistung erhielten oder auch nur erstrebten, daß sie vielmehr an dem\nvon ihnen initiierten Spiel wie jeder andere Mitspieler in\nder Hoffnung teilnahmen, durch diese Teilnahme den nach den\n\nSpielregeln möglichen Gewinn zu erzielen. Was den rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges (S 263 StGB) anbelangt,\nscheitert ein Schuldspruch infolgedessen jedenfalls daran,\ndaß es - wie das Landgericht zutreffend darlegt - bei allen\nMitspielern an der Unmittelbarkeit zwischen einem etwaigen\nVermögensschaden - Gefahr, den \"Einsatz\" zu verlieren - und\ndem von den Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil\n\n- spielplangemäßer Gewinn - fehlt, und daß den Angeklagten\nangesichts der dargelegten Besonderheit dieses Falles auch\ndie subjektive Tatseite eines Betruges nicht nachgewiesen\n\nwerden konnte.\n\nIm Rahmen der Prüfung etwaiger Verstöße gegen die SS 4\nund 6 c UWG hat die Strafkammer mit Recht darauf abgestellt,\ndaß die Angeklagten nicht \"im geschäftlichen Verkehr\" handelten, weil sie für ihre Tätigkeit keinerlei Entgelt forderten, erwarteten oder erhielten. Entgegen der Auffassung\nder Revision deckt sich dieser Rechtsbegriff mit dem Begriff, wie er auch sonst im Wettbewerbsrecht verwendet wird\n(vgl. Fuhrmann, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze U 43 S 6 c Anm. 3 a), umfaßt also jede selbständige,\nwirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine\nTeilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (vgl. etwa\n\n178\n\nFuhrmann aaO S 12 Anm. 2 a). Von einer Teilnahme am Erwerbsleben kann bei der hier festgestellten Spieltätigkeit der\nAngeklagten nicht die Rede sein.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-417-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/1-str-417-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.830683+00:00"}}