{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-05_1_StR_547_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-05","aktenzeichen":"1 StR 547/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 547/93\n\nUnd [- vom\n\n5. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmx WE aus MER. geboren am EEE 1935 in\nstadt ED, |\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt ME pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE aus EEE\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizassistent z.A. EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n70\n\nAFP\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf, die Nebenklägerin\nmit Faustschlägen zur Duldung außerehelichen Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben (SS 177, 223 StGB), freigesprochen.\n\nDer Angeklagte hat angegeben, mit der Nebenklägerin zu\nder in der Anklage angegebenen Tatzeit (Nacht vom\n19./20. Dezember 1991) am dort angegebenen Ort (Wohnung der\nNebenklägerin) einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu\nhaben. Demgegenüber hat die Nebenklägerin \"eindeutige und\nins einzelne gehende\" Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs\ngemacht. Die Strafkammer ist diesen Angaben nicht gefolgt,\nweil Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestehen.\n\nDiese Zweifel stützen sich auf folgendes:\n\nAls Ergebnis einer sehr ausführlichen Beweisaufnahme\nhat die Strafkammer festgestellt, daß die Nebenklägerin \"vor\nca. sechs oder: sieben Jahren\" mit dem Zeugen Hi einvernehmlich in dessen Badewanne den Geschlechtsverkehr ausgeübt\nhat. Außerdem hat die Nebenklägerin den Zeugen TEE zu einem\nnicht näher gekennzeichneten Zeitpunkt (\"einmal\") in einer\nnicht näher beschriebenen Weise \"angemacht\". Darüber hinaus\nhat MB seinerseits einmal \"von sich aus probiert, die Geschädigte \"anzumachen', wobei diese gleich auf sein Angebot\neingegangen ist und in der Erwartung, den Geschlechtsverkehr\nauszuüben, ins WC des Lokals vorausgegangen ist\", ohne daß\nThür: ihr allerdings gefolgt sei. All dies hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig bestritten.\nUnter diesen Umständen bestünden auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des\nAnklagevorwurfs.\n\n2. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge schon deshalb Erfolg, weil\ndie Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagevorwurfs auf einer unzulänglichen Feststellungsgrundlage beruht. Auf die\nFragen, ob die Erörterung der Vorgänge hinsichtlich der Zeugen Hartl und Thür i.S.d. § 68a Abs. 1 StPO unerläßlich war\n(vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2075, 2076) und ob die insoweit\nvorgenommene Beweiswürdigung für sich genommen rechtsfehlerfrei ist, kommt es dabei nicht an:\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem\nAussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt,\n\ndl\n\nu 470\n\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\nEntscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in\nseine Überlegungen einbezogen hat (vgl. u.a. BGHR StPO S 261\nBeweiswürdigung 1; BGH StV 1992, 98, 219, 261, 556 f. m.w.\nNachw.). Diesen Grundsätzen, die nicht nur im Falle einer\nVerurteilung gelten, sondern auch dann, wenn der Angeklagte\nfreigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen\nkann, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDie Urteilsgründe äußern sich nicht dazu, ob etwa zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin schon zuvor\n- seien es intime, seien es sonstige - Kontakte bestanden\nhaben, wie es dazu kam, daß sich die Nebenklägerin gemeinsam\nmit dem Angeklagten zur Nachtzeit in ihrer Wohnung aufhielt,\nwas dem (von der Strafkammer als \"unstreitig\" bezeichneten)\nGeschlechtsverkehr voranging, was ihm nachfolgte oder wann\nund unter welchen Umständen den Strafverfolgungsorganen der\nVorwurf einer Vergewaltigung bekannt wurde.\n\nb) Über die Feststellung hinaus, daß es zum Geschlechtsverkehr gekommen war, ergeben die Urteilsgründe lediglich, daß bei der Nebenklägerin (offenbar) nach der Tat\nnicht näher beschriebene Verletzungen festgestellt worden\nsind. Die Strafkammer führt dazu ohne konkretisierende Darlegungen aus, daß diese Verletzungen zwar nicht so schwer\ngewesen seien, wie sie es nach den Behauptungen der Nebenklägerin über die Intensität der ihr zugefügten Schläge hätten sein müssen. Gleichwohl seien die Verletzungen \"durchaus\nSchlägen des Angeklagten mit geringerer Intensität zuzuordnen\". Dem schließt sich die Überlegung an, es sei nicht\n\nnachvollziehbar, \"daß der Angeklagte die Geschädigte sozusagen als Rächer für den durch Fremdgehen mit dem Zeugen |\nbetrogenen Ehemann geschlagen hätte, er selbst aber dann den\nGeschlechtsverkehr mit der Geschädigten während der Abwesenheit des Ehemannes durchgeführt hätte ...\". Wer eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat, ist nicht ausgeführt;\ndies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Daß etwa\ndie Nebenklägerin selbst ein \"Fremdgehen mit dem Zeugen\nKR\" behauptet hätte, ist nicht naheliegend. Eine nicht\nnachvollziehbare Behauptung, die entweder der Angeklagte\nselbst oder ein Zeuge aufgestellt hat, ist aber kein Indiz\ngegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.\n\nLetztlich läßt die Strafkammer aber all dies offen,\nebenso wie ihre Überzeugung, auf welche (zumindest mögliche)\nUrsache die Verletzungen der Nebenklägerin zurückgehen, Sie\nbeschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, die Aussagen\nder Nebenklägerin seien auch hinsichtlich der Verletzungen\nnicht glaubhaft, weil diese der Wahrheit zuwider weder den\nGeschlechtsverkehr in der Badewanne des Zeugen HB noch\ndie vom Zeugen MB geschilderten Vorgänge eingeräumt habe.\n\nc) Diese insgesamt lückenhaften Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer die\nangesichts der Beweislage gebotene umfassende Gesamtabwägung\nvorgenommen hat. Die einzige hinsichtlich des Tatvorwurfs\nüberhaupt vorgenommene konkrete Beweiswürdigung - es sei\nnicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte ein \"Fremdgehen\"\nder Nebenklägerin gerächt habe - ist unklar.\n\n1570\n\nd) Wie sich aus alledem ergibt, beschränkt sich die\nStrafkammer auf die Feststellung, es sei zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gekommen; später seien bei der Nebenklägerin Verletzungen festgestellt worden.\n\nVon den erwähnten Mängeln abgesehen, genügen diese\nFeststellungen auch nicht den Anforderungen an die Gründe\neines freisprechenden Urteils (S 267 Abs. 5 StPO). Wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen\ngrundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung\ndiejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den\ngegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen\nerachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können\n(vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 m.w.Nachw.).\nZwar ist eine Darstellung in allen Einzelheiten regelmäßig\nnicht erforderlich. Jedoch müssen die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen, nachzuprüfen, ob der\nFreispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.\nDies ist, wie dargelegt, hier nicht der Fall.\n\ne) Nach alledem bedarf die Sache neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\n3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\ngegebenenfalls zu bedenken haben, daß Anlaß bestehen kann,\nzwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit\neines Zeugen zu unterscheiden, Während die letztere die Fra-\n\nge der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Aussage zum jeweiligen Verfahrensgegenstand betrifft, betrifft die allgemeine Glaubwürdigkeit die Frage, ob man dem Zeugen hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens\ngrundsätzlich Glauben schenken kann. Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt nach den Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie noch nicht ohne weiteres generelle\nSchlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu (vgl. hierzu\neingehend Leferenz, Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, in\nGöppinger/Winter <Hrsgb>, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Bd. II S. 1314 ff, 1317, 1325 £.. 1341 £f.; Undeutsch,\nForensische Psychiatrie, in Elster/Lingemann/Sieverts\n_<Hrsgb>, Handwörterbuch der Kriminologie, 2. Aufl. Bd. 1\n\nSs. 205 £f£f., 212 £.; vgl. auch Herdegen in KK 3. Aufl. § 244\nRdn. 31; Maiwald in Kommentar zur Strafprozeßordnung <AK-\nstpo> S 261 Rdn. 24).\n\nDie Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten, über\nderen Gewicht im Einzelfall der Tatrichter zu befinden hat,\nkönnte hier deshalb naheliegen, weil die festgestellten Bemühungen der Nebenklägerin, von ihr vorgenommene (oder geplante) freiwillige sexuelle Handlungen zu leugnen, nicht\nohne weiteres verdeutlichen, warum sie nunmehr einen freiwillig durchgeführten außerehelichen Geschlechtsverkehr\n\nTO\n\nnicht vertuschen, sondern im Gegenteil mit falschem Vorbringen zum Gegenstand eines Strafverfahrens machen sollte.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-05/1-str-547-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-05/1-str-547-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.618202+00:00"}}