{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-10-05_1_StR_326_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-10-05","aktenzeichen":"1 StR 326/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 326/93\n\nI. von\n\n5. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGoran Ss Ü zus UÄB, geboren am\nEEE 1972 ir. CE (GE -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nSinn.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm/Donau vom 22, Februar\n1993 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und vorsätzlichen Vollrauschs zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt der Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben,\nweil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte\nin einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.\n\nNach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nwenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur\nunterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 37, 5, 6).\n\nIT\n\nObwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß\ndie Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das\nUrteil auch insoweit überprüfen. Wenn im Einzelfall der\nSachverhalt Anlaß bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen und das Gericht diese Prüfung unterlassen hat, dann führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die\nneue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH aa0 S. 9).\n\nVon einer solchen Fallgestaltung ist hier nicht auszugehen. Nach den Feststellungen wurde der jetzt 20 Jahre alte\nAngeklagte \"bereits im Alter von 5 Jahren mit regelmäßigem\nAlkoholgenuß vertraut gemacht\" (UA S. 3). Die Untersuchungen\n\"sprechen dafür, daß (er) in hohem Maße Alkohol zu sich\nnimmt\" (UA S. 13). Bei der Beurteilung hat \"die Strafkammer\nbedacht, daß (er) - öfters auch erhebliche Mengen - Alkohol\nzu sich nimmt\" (UA S. 17). 1988 kam der Angeklagte in die\nBundesrepublik und ist jedenfalls hier strafrechtlich bisher\nnicht in Erscheinung getreten.\n\nDem Urteil des Landgerichts liegt zugrunde, daß der Angeklagte im Abstand von drei Wochen jeweils einen anderen\nmit einem Messer im ersten Fall mit bedingtem, im zweiten\nFall mit natürlichem Tötungsvorsatz eine Verletzung beibrachte. Im ersten Fall hatte der Angeklagte zuvor höchstens\ndrei Glas Bier getrunken und geriet über einen Spielgewinn\nin Streit. Nach wechselseitigen Beleidigungen und einer dem\nAngeklagten verabreichten Ohrfeige stach dieser zu; vom Tötungsversuch trat der Angeklagte strafbefreiend zurück. Im\n\nzweiten Fall hatte sich der Angeklagte bei einer BAK von\n2,89 %o (richtig gerechnet: 3,09 %0) möglicherweise in einen\nvollrausch versetzt. Er lauerte seinem Opfer auf, das ihn\nzuvor nach Ende der Lokalöffnungszeit zum Gehen aufgefordert\nund ihm schließlich das noch teils gefüllte Bierglas weggenommen hatte. Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung\nstach er schließlich mit einem Messer zu.\n\nDieser Sachverhalt vermittelt dem Senat nicht die Überzeugung, bei erneuter Hauptverhandlung werde die Prüfung des\n5 64 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringung führen. Nach den Feststellungen erscheint es bereits\nfraglich, ob der Angeklagte überhaupt den 'Hang' hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ob also eine\nden Angeklagten treibende oder beherrschende Neigung hierzu\nbesteht. Jedenfalls fehlt es - sollte ein solcher Hang gegeben sein - am symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem\nHang zum Alkoholmißbrauch und seinen Taten. Die erste Tat\nwurde nicht im Rausch begangen. Der Genuß von allenfalls\ndrei Glas Bier hatte nach Beurteilung des Tatrichters nur zu\ngeringfügiger Alkoholbeeinflussung geführt. Die zweite im\nVollrausch begangene Tat war die Folge einer Verärgerung auf\nSeiten des Angeklagten. Daß sie gerade Symptomwert für einen\nHang des Angeklagten zum Mißbrauch von Alkohol hat, daß sie\nalso ihre Wurzel in einem solchen Hang findet und sich in\nder Tat eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten äu-Bert (vgl. BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), ist angesichts ihrer (bisherigen) Einmaligkeit kaum festzustellen.\nDenn zur Beurteilung des geforderten ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat und künftiger Gefährlichkeit ist\nvor allem das bisherige Täterverhalten heranzuziehen. Bei\n\nLa\n\nerstmaliger Straftat unter Alkoholeinfluß wird eine solche\nFeststellung jedenfalls dann kaum möglich sein, wenn durchaus naheliegende andere Gründe zur Tat geführt haben können,\nwie hier die Verärgerung des Angeklagten.\n\nDie Gefahr neuer erheblicher Straftaten aufgrund eines\nHanges zum Alkoholmißbrauch, die allein aus der zweiten\njetzt abgeurteilten Tat abgeleitet werden müßte, bedarf\nbei dieser Sachlage keiner Erörterung.\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-05/1-str-326-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-05/1-str-326-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.596254+00:00"}}