{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-28_1_StR_589_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"1 StR 589/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A867\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 589/93\n\nHay buy „\n\n28. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noliver ICE zus AU. senoren an ME\n1967 in iin,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nAZ?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. September 1993 gemäß 5 349 Abs, 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n7. Mai 1993, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß von der Strafe 14 Monate\n\nvor der Maßregel zu vollziehen sind. Die sichergestellten\nFalschgeldnoten wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg, soweit sie sich gegen den Maßregelausspruch\nrichtet; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nHat der Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß\nzu sich zu nehmen, und besteht zwischen diesem Hang und der\nStraftat ein ursächlicher Zusammenhang, so ordnet das Gericht nach $S 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge\nseines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird\n(vgl. dazu BGH NJW 1990, 3282 f. = NStZ 1991, 128 f. sowie\nBGHR StGB S 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3). Wie die Revision\nund der Generalbundesanwalt zutreffend geltend machen, ergeben die Urteilsgründe nicht, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind: Zwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer an, daß beim Angeklagten \"mit großer Sicherheit eine\nSuchtmittelabhängigkeit unter anderem vom Herointyp vorliege, die bereits ihre sozialen Folgen mit zunehmender Verschuldung und sozialem Abstieg bis hin zur Kriminalität gezeitigt habe\". Sie führt weiter aus, daß bei ihm \"eine Entwöhnungsbehandlung dringend erforderlich sei, um die Prognose in gesundheitlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu\nverbessern\". Jedoch schildert das angefochtene Urteil eine\nDrogenabhängigkeit des Angeklagten, die \"mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu den Tatzeitpunkten\" bestanden habe,\nnicht näher. Zum Werdegang des Angeklagten, der nicht vorbestraft ist, legt die Strafkammer lediglich dar, daß er während der Bundeswehrzeit erstmals mit Drogen in Berührung kam\nund in diesem Zusammenhang auch Schulden machte, ferner, daß\n\nAg?\n\ner schließlich \"eine beständige berufliche Leistung nicht\nmehr erbringen konnte\". Was die Menge von 1.284 g Haschisch\nund 30 g Marihuana angeht, die der Angeklagte in strafbarer\nWeise erwarb, stellt die Strafkammer fest, daß er \"einen geringen Teil zum Eigenkonsum behalten und mit dem Rest Handel\ntreiben wollte\". wird schon nicht deutlich, inwiefern er\n\"seit Jahren drogenabhängig\" sei, so ist auch eine hangbedingte Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Erforderlich wäre einige Wahrscheinlichkeit erneuter auf den\nHang zum Rauschmittelkonsum zurückgehender Straftaten (BGHR\nStGB 5 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 4). Auch in dieser\nHinsicht ist das angefochtene Urteil - das an anderer Stelle\ndarlegt, \"die soziale Integration, insbesondere die Unter-\n\nstützung durch die Familie scheine gegeben\" - unzureichend\n\nbegründet,\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-589-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-589-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.480754+00:00"}}