{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-28_1_StR_576_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"1 StR 576/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 576/93\n\nOffen buy vn\n\n28. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Friedrich H EEE aus SCENE\ngeboren am EEE 19:6 ir (CE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nES\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n23. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte von den 66 Fällen\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern nicht\nin 60, sondern in 40 Fällen tateinheitlich\nhomosexueller Handlungen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch\nim übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n66 Fällen, davon in 60 Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in 36 Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen homosexueller Handlungen in\n10 Fällen jeweils in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Nö-\n\ntigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung, hat aber im übrigen\nund im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Kammer hat die Verfehlungen des Angeklagten zu\nRecht als jeweils selbständige Taten gewertet. Nach den\nFeststellungen (UA S. 13) hatte er nicht von vornherein\nvor, die drei Kinder Andreas, Daniel und Martina\n\nfe 3 ) immer wieder sexuell zu mißbrauchen. Vielmehr\n'faßte der Angeklagte .„.. bei den sich jeweils bietenden Gelegenheiten jeweils einen neuen Entschluß zum Sexualkontakt, wenn ihn sein sexuelles Verlangen danach\ndrängte' (UA S. 13). Er hatte daher keinen Gesamtvorsatz. Ohnehin gilt der Grundsatz 'in dubio pro reo'\nnicht für den Gesamtvorsatz (st. Rechtspr.; vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB\n\n46. Auflage vor S 52 Rdn. 28). Deshalb ist bei Zweifeln\n§ 53 StGB anzuwenden. Auch die einheitlichen Körperverletzungsfolgen des mehrfachen sexuellen Mißbrauchs verbinden die rechtlich selbständigen Sittlichkeitsdelikte\nzum Nachteil von Daniel und Martina SCH nicht zur\nTateinheit. Eine fahrlässige Körperverletzung nach\n\n§ 230 StGB hat als gegenüber Straftaten nach den\n\nSS 175, 176 StGB leichteres Delikt nicht die Kraft,\nmehrere an sich selbständige Verstöße gegen diese\nStrafvorschriften zur Tateinheit zu verklammern.\n\nAEZ\n\nWeil bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt, hat die Annahme selbständiger Taten zum Nachteil\nvon Andreas SCHE alleräings zur Folge, daß in\n\n20 Fällen der rechtliche Gesichtspunkt des § 175 StGB\nverjährt ist. Die Verjährungsfrist wurde durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 11. März 1992 unterbrochen (Bd. I Bl. 125 d.A.). Bei § 175 StGB beläuft\nsich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Danach sind\nalle Verstöße gegen diese Vorschrift vor dem 11. März\n1987 verjährt. Dies sind bei der festgestellten Mindestzahl von 30 Taten mindestens einmal im Monat insgesamt 20 Gesetzesverletzungen nach § 175 StGB. Der Senat\nkann den Schuldspruch entsprechend ändern. Auf den\nStrafausspruch hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluß. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte es\ndem Landgericht nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten\nUnrechtsgehalt anzupassen (BGH bei Holtz MDR 1977, 809;\nBGH, Urteile vom 8. Februar 1984 - 3 StR 550/83 -, vom\n21. April 1987 - 1 StR 100/87 - und vom 9. Juli 1987 -\n4 StR 216/87). Unter den hier gegebenen Umständen ist\nauszuschließen, daß die Kammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das in den homosexuellen Handlungen liegende ‘Verhalten des Angeklagten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern noch mildere Strafen\n(Einzelstrafen, Gesamtstrafe) verhängt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nBejahung besonders schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist rechtsfehlerfrei begründet. Die\nKammer durfte die vom Angeklagten bei allen Taten zum\nNachteil von Andreas und Daniel SCHE vorgenommene\nanale Penetration als ebenso schwerwiegende sexuelle\nHandlung werten wie den in S 176 Abs. 3 StGB genannten\nVollzug des Beischlafs mit dem Kind. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt (vgl. UA S. 33/34 unter b sowie UA S. 35 unter\n2b). Daß es dennoch besonders schwere Fälle bejaht hat,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-576-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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